Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief August 2020

Word-DateiVor­he­ri­ger Man­dan­ten­briefNächs­ter Mandantenbrief

Steuertermine

10.08. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.08. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

17.08. Gewer­be­steu­er
Grundsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 20.08. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne Sep­tem­ber 2020:

10.09. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohn­steu­er
Ein­kom­men­steu­er
Kir­chen­steu­er
Körperschaftsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 14.09. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge August 2020

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für August ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 27.08.2020.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Auslegung von Einspruchsschreiben

Gemäß der Rege­lung in § 357 Abs. 3 Satz 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) soll bei der Ein­le­gung des Rechts­be­helfs der Ver­wal­tungs­akt bezeich­net wer­den, gegen den der Ein­spruch gerich­tet ist. Wohl gemerkt: „soll“!

Danach ist die Rechts­wirk­sam­keit des ein­ge­leg­ten Rechts­be­helfs nicht von einer genau­en Bezeich­nung des ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akts abhän­gig. Es ist jedoch erfor­der­lich, dass sich die Ziel­rich­tung des Begeh­rens aus der Rechts­be­helfs­schrift in der Wei­se ergibt, dass sich der ange­foch­te­ne Ver­wal­tungs­akt ent­we­der aus dem Inhalt der Rechts­be­helfs­schrift selbst ermit­teln lässt oder dass Zwei­fel oder Unklar­hei­ten hin­sicht­lich des Gewoll­ten besei­tigt wer­den kön­nen. Es muss halt schlicht ersicht­lich sein, wor­um es dem Ein­spruchs­füh­rer tat­säch­lich geht und was sein Ziel ist.

Fehlt es an einer ein­deu­ti­gen und zwei­fels­frei­en Erklä­rung des Gewoll­ten, ist der wirk­li­che Wil­le des Steu­er­pflich­ti­gen durch Aus­le­gung sei­ner Erklä­run­gen zu ermit­teln. Dabei ist grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge den­je­ni­gen Ver­wal­tungs­akt anfech­ten will, der ange­foch­ten wer­den muss, um zu dem erkenn­bar ange­streb­ten Erfolg zu kom­men. Inso­weit soll den Steu­er­pflich­ti­gen an die­ser Stel­le also die größt­mög­li­che Sicher­heit des Ver­fah­rens­rechts zu Teil wer­den. Dies gilt grund­sätz­lich auch für Erklä­run­gen rechts­kun­di­ger Per­so­nen, also ins­be­son­de­re Steu­er­be­ra­ter oder aber auch Rechtsanwälte.

Sowohl außer­pro­zes­sua­le als auch pro­zes­sua­le Rechts­be­hel­fe sind in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 133 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) aus­zu­le­gen. Danach ist nicht am buch­stäb­li­chen Sinn des Aus­drucks zu haf­ten, son­dern der wirk­li­che Wil­le zu erfor­schen. Sofern daher ersicht­lich ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge etwas ande­res möch­te, als er buch­stäb­lich schreibt, zählt das Gewoll­te. Dabei dür­fen auch außer­halb der Erklä­rung lie­gen­de Umstän­de berück­sich­tigt wer­den. Die Aus­le­gung darf jedoch nicht zur Annah­me eines Erklä­rungs­in­halts füh­ren, für den sich in der Erklä­rung selbst kei­ne Anhalts­punk­te fin­den las­sen. Es darf also nichts hin­ein-inter­pre­tiert wer­den. Eine der­ar­ti­ge Kor­rek­tur der Ein­spruchs­er­klä­rung kann auch mit dem Grund­satz der rechts­schutz­ge­wäh­ren­den Aus­le­gung nicht gerecht­fer­tigt werden.

Des Wei­te­ren wird in der Pra­xis die Aus­le­gung eines Rechts­ver­hält­nis­ses ins­be­son­de­re dann not­wen­dig und gebo­ten sein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge den ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt nicht kon­kret bezeich­net. So sind regel­mä­ßig meh­re­re Ver­wal­tungs­ak­te mit­ein­an­der ver­bun­den und auf einem Blatt Papier wie­der­ge­ge­ben. Dem­entspre­chend erhält der Steu­er­pflich­ti­ge einen Bescheid über Ein­kom­men­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er. Land­läu­fig bezeich­ne­te er die­sen als Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, jedoch ist es nicht nur der Ver­wal­tungs­akt zur Ein­kom­men­steu­er, son­dern auch zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag und zur Kir­chen­steu­er. Zudem sind inso­weit wei­te­re Ver­wal­tungs­ak­te denkbar.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat die Recht­spre­chung hin­sicht­lich der Aus­le­gung von Rechts­be­hel­fen Grund­la­gen ent­wi­ckelt, bei denen sich im Wesent­li­chen fol­gen­de Fall­grup­pen zur Anfech­tung von mit einer Steu­er­fest­set­zung ver­bun­de­nen Beschei­den herauskristallisieren.

1. Fall­grup­pe: Ficht der Steu­er­pflich­ti­ge mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Beschei­de unter Wie­der­ga­be der (amt­li­chen) Bezeich­nung des Beschei­des an, ohne zunächst kon­kre­te Ein­wen­dun­gen gegen einen bestimm­ten Ver­wal­tungs­akt zu erhe­ben, und wen­det er sich in einem spä­te­ren Begrün­dungs­schrei­ben (ggf. auch nach Ablauf der Ein­spruchs­frist) nur noch gegen einen bestimm­ten Bescheid, bezieht sich der Rechts­be­helf jeden­falls auch auf die­sen Ver­wal­tungs­akt. Dies­be­züg­lich hat­te näm­lich bereits das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf in sei­ner Ent­schei­dung vom 26.05.2008 unter dem Akten­zei­chen 18 K 2172/07 fol­gen­de Vor­ge­hens­wei­se her­aus­ge­ar­bei­tet: Ein Ein­spruch „gegen den Bescheid über Ein­kom­men­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er” betrifft im Zwei­fel auch die hier­mit in einem zusam­men­ge­fass­ten Bescheid ver­bun­de­ne Fest­set­zung eines Ver­spä­tungs­zu­schla­ges. Es kann nicht zu einem (die spä­te­re Kon­kre­ti­sie­rung des Ein­spruchs­um­fangs aus­schlie­ßen­den) Rechts­ver­lust füh­ren, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge bei Anfech­tung eines Beschei­des die Bezeich­nung ver­wen­det hat, mit der das Finanz­amt den Bescheid selbst benannt hat. Dies gilt aus­weis­lich der Ent­schei­dung aus Düs­sel­dorf auch für Erklä­run­gen rechts­kun­di­ger Personen.

2. Fall­grup­pe: Ent­hält ein sei­nem Wort­laut nach (zunächst unspe­zi­fisch) auf ver­bun­de­ne Beschei­de bezo­ge­nes Ein­spruchs­schrei­ben eine Begrün­dung, ist der Gegen­stand der Anfech­tung anhand die­ser Begrün­dung (ein­engend) aus­zu­le­gen. Wer­den spä­ter (meist außer­halb der Ein­spruchs­frist) Ein­wen­dun­gen gegen einen wei­te­ren ver­bun­de­nen, aber in der ursprüng­li­chen Begrün­dung nicht ange­spro­che­nen Ver­wal­tungs­akt erho­ben, steht dem die Bestands­kraft die­ses Bescheids ent­ge­gen. Der Bescheid kann also nicht mehr geän­dert wer­den, wie auch im Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung zu § 357 Nr. 4 gere­gelt ist.

3. Fall­grup­pe: Rich­tet sich der Ein­spruch zunächst aus­drück­lich nur gegen ein­zel­ne mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Ver­wal­tungs­ak­te und wird er inner­halb der Ein­spruchs­frist auf einen wei­te­ren ver­bun­de­nen Ver­wal­tungs­akt aus­ge­dehnt, steht der Anfech­tung die­ses Bescheids kei­ne Bestands­kraft ent­ge­gen. Eine Ände­rung des Beschei­des ist also ent­spre­chend des Begeh­rens mög­lich. Etwas ande­res gilt jedoch, wenn die Erwei­te­rung nach Ablauf der Ein­spruchs­frist erfolgt.

Vor dem Hin­ter­grund die­ser drei Fall­grup­pen hat der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 29.10.2019 unter dem Akten­zei­chen IX R 4/19 ent­schie­den: Ficht der Steu­er­pflich­ti­ge ver­bun­de­ne Beschei­de unter blo­ßer Wie­der­ga­be der „Bescheid­be­zeich­nung“ an, ohne zunächst kon­kre­te Ein­wen­dun­gen gegen einen bestimm­ten Ver­wal­tungs­akt zu erhe­ben, kön­nen bei der Aus­le­gung des Ein­spruchs­be­geh­rens auch spä­te­re Begrün­dun­gen her­an­ge­zo­gen werden.

Von der aktu­el­len Ent­schei­dung pro­fi­tie­ren daher aus­schließ­lich Steu­er­pflich­ti­ge, deren Rechts­be­helf bei Ablauf der Ein­spruchs­frist bzw. sons­ti­gen Rechts­be­helfs­frist noch aus­le­gungs­be­dürf­tig war.

nach oben

2. Für alle Steuerpflichtigen: eBay-Verkäufe als gewerbliche Einkünfte?

Stel­len Ver­käu­fe aus einer pri­va­ten Samm­lung über das Inter­net einen gewerb­li­chen Betrieb dar oder wer­den ledig­lich aus der Pri­vat­sphä­re her­aus pri­va­te Gegen­stän­de ver­äu­ßert? Die­se Unter­schei­dung ist wich­tig. Letz­te­res wür­de näm­lich allen­falls unter die Rege­lung des pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­tes fal­len und ansons­ten voll­kom­men steu­er­frei sein. Es muss daher genau hin­ge­schaut wer­den, wel­che Art von Tätig­keit bzw. wel­che Ver­käu­fe gege­ben sind.

Eine nach­hal­ti­ge gewerb­li­che wirt­schaft­li­che Tätig­keit ist inso­weit von der blo­ßen pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung abzu­gren­zen. Nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs kann der blo­ße Erwerb und der blo­ße Ver­kauf eines ein­zel­nen Gegen­stan­des oder ein­zel­ner Gegen­stän­de kei­ne Nut­zung zur nach­hal­ti­gen Erzie­lung von Ein­nah­men dar­stel­len, da das ein­zi­ge Ent­gelt aus die­sen Vor­gän­gen in einem etwai­gen Gewinn beim Ver­kauf des Gegen­stands besteht. Der­ar­ti­ge Vor­gän­ge kön­nen näm­lich als sol­che grund­sätz­lich kei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit dar­stel­len, wie der Euro­päi­sche Gerichts­hof bereits mit Urteil vom 21.10.2004 unter dem Akten­zei­chen C‑8/03 in einem Umsatz­steu­er­sach­ver­halt klar­ge­stellt hat. Kei­ne pri­va­te Ver­mö­gens­ver­wal­tung, son­dern eine in den Anwen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steu­er fal­len­de Tätig­keit liegt dage­gen vor, wenn der Betref­fen­de akti­ve Schrit­te zum Ver­trieb von Gegen­stän­den unter­nimmt, indem er sich ähn­li­cher Mit­tel bedient wie ein Erzeu­ger, Händ­ler oder Dienst­leis­ten­der, wobei der­ar­ti­ge akti­ve Schrit­te ins­be­son­de­re in der Durch­füh­rung bewähr­ter Ver­triebs­maß­nah­men bestehen können.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te auch bereits der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 26.04.2012 unter dem Akten­zei­chen V R 2/11 ent­schie­den: Der Ver­kauf einer Viel­zahl von Gegen­stän­den über die Inter­net­platt­form eBay kann eine der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­de (nach­hal­ti­ge) unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit sein.

Eine eben­falls rele­van­te Ent­schei­dung in die­sem Zusam­men­hang hat der Bun­des­fi­nanz­hof schon mit Urteil vom 29.06.1987 unter dem Akten­zei­chen X R 23/82 getrof­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat als nicht der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­de pri­va­te Ver­mö­gens­ver­wal­tung auch den Ver­kauf einer pri­va­ten Samm­lung oder Tei­len hier­von ange­se­hen, die auf­ge­ge­ben und en bloc zur Ver­stei­ge­rung gelan­gen, und zwar auch dann, wenn die Ver­stei­ge­rung sich über einen län­ge­ren Zeit­raum erstreckt und die Samm­lungs­stü­cke letzt­lich an eine Viel­zahl von Erwer­bern ver­äu­ßert wer­den. Sol­che Samm­ler sind aber nur dann nicht als Unter­neh­mer anzu­se­hen, wenn sie sich nicht wie Händ­ler verhalten.

Maß­geb­lich für die Beur­tei­lung, ob eine Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder eine unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung vor­liegt, sind danach allein die Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls. Dabei ist eine Rei­he ver­schie­de­ner (nicht abschlie­ßend fest­ge­leg­ter) Kri­te­ri­en zu wür­di­gen, die je nach dem Ein­zel­fall in unter­schied­li­cher Gewich­tung für oder gegen die Nach­hal­tig­keit der Ein­nah­me­er­zie­lung spre­chen kön­nen. So auch bereits der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 27.01.2011 unter dem Akten­zei­chen V R 21/09.

Ins­be­son­de­re sind zu wür­di­gen: Die Dau­er und die Inten­si­tät des Tätig­wer­dens, die Höhe der Ent­gel­te, die Betei­li­gung am Markt, die Zahl der aus­ge­führ­ten Umsät­ze, das plan­mä­ßi­ge Tätig­wer­den, die Viel­falt des Waren­an­ge­bots, das Unter­hal­ten eines Geschäfts­lo­kals oder meh­re­rer Verkäuferkonten.

Dass bereits beim Ein­kauf eine Wie­der­ver­kaufs­ab­sicht bestan­den hat, ist kein für die Nach­hal­tig­keit einer Tätig­keit allein­ent­schei­den­des Merk­mal. Dass Zahl und Umfang der Ver­käu­fe für sich genom­men nicht allein maß­geb­lich sind, ent­spricht der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, der zufol­ge die Zahl der Geschäfts­vor­fäl­le nur eines von meh­re­ren zu wür­di­gen­den Kri­te­ri­en ist.

Vor dem Hin­ter­grund die­ser all­ge­mei­nen Grund­sät­ze hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz in sei­ner Ent­schei­dung vom 21.08.2018 unter dem Akten­zei­chen 4 K 2593/16 ent­schie­den: Eine gro­ße Anzahl von Ver­käu­fen über die Inter­net­platt­form eBay mit damit ver­bun­de­nen hohen Umsät­zen stellt kei­ne blo­ße pri­va­te Ver­mö­gens­ver­wal­tung mehr dar, auch wenn mit den Ver­käu­fen die Auf­lö­sung einer zuvor pri­vat ange­leg­ten Samm­lung ver­bun­den ist. Hier­mit wird viel­mehr eine nach­hal­ti­ge gewerb­li­che und unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit entfaltet.

Hin­weis: Erfreu­li­cher­wei­se ist damit der Streit­fall jedoch noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den. Denn auch der Bun­des­fi­nanz­hof wird auf­grund der ein­ge­leg­ten Revi­si­on noch im vor­lie­gen­den Fall zur Abgren­zung eines unter­neh­me­ri­schen Han­delns von einer pri­va­ten Samm­ler­tä­tig­keit Stel­lung neh­men müs­sen. Die Revi­si­on trägt das Akten­zei­chen X R 18/19.

Kon­kret lau­tet die Rechts­fra­ge: Gene­riert der Klä­ger, ein seit vie­len Jah­ren lei­den­schaft­li­cher Samm­ler von wet­ter­fes­ten Gar­ten­mo­dell­ei­sen­bah­nen, durch Abver­käu­fe aus sei­ner Pri­vat­samm­lung über die Inter­net­platt­form „eBay“, gewerb­li­che Ein­künf­te, wenn die­se Abver­käu­fe die Finan­zie­rungs­grund­la­ge für eine wei­te­re, neben dem Haupt­be­ruf exis­tie­ren­de, neu hin­zu­ge­tre­te­ne gewerb­li­che Tätig­keit darstellen?

Zu klä­ren wird kon­kret sein, ob auf den Zweck des Abver­kaufs der Samm­lung abzu­stel­len ist und ob es rele­vant ist, wofür die Erlö­se ver­wen­det wer­den soll­ten bzw. ver­wen­det wurden.

nach oben

3. Für alle Steuerpflichtigen: Voraussetzung und Zeitpunkt der haushaltsnahen Steuervergünstigungen bei Mietern und Wohnungseigentümern

Nach wie vor (und wahr­schein­lich auch zukünf­tig) sind die haus­halts­na­hen Steu­er­ermä­ßi­gun­gen des § 35a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) Dau­er­gast in der finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung. Der Grund dafür dürf­te nach wie vor dar­in zu fin­den sein, dass die Steu­er­ermä­ßi­gung bei Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen in nahe­zu jeder Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung der Repu­blik ein Steu­er­spar­po­ten­zi­al bie­tet. Dem­entspre­chend ist die Rege­lung zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gen und Finanz­ver­wal­tung auch hart umkämpft.

Aktu­ell ist eine neue Rechts­fra­ge vor dem Bun­des­fi­nanz­hof zu die­ser The­ma­tik anhän­gig. Zunächst jedoch zum Hin­ter­grund. Aus­weis­lich des Schrei­bens des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 15.02.2010 (Az: IV C 4 – S 2296 b/07/0003) gilt für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Mie­ter aus­weis­lich der Rz. 42: Sowohl bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mern als auch bei Mie­tern soll es erfor­der­lich sein, dass die auf den ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Mie­ter ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se und Dienst­leis­tun­gen sowie für die Hand­wer­k­erleis­tung ent­we­der in der Jah­res­ab­rech­nung geson­dert auf­ge­führt oder durch eine Beschei­ni­gung des Ver­wal­ters oder Ver­mie­ters nach­ge­wie­sen sind.

Auf­wen­dun­gen für regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Dienst­leis­tun­gen, wie es bei­spiels­wei­se die Rei­ni­gung des Trep­pen­hau­ses, die Gar­ten­pfle­ge oder auch der Haus­meis­ter ist, wer­den grund­sätz­lich anhand der geleis­te­ten Vor­aus­zah­lung im Jahr der Vor­aus­zah­lun­gen berücksichtigt.

Ein­ma­li­ge Auf­wen­dun­gen, wie bei­spiels­wei­se die Hand­wer­ker­rech­nung, sol­len dage­gen erst im Jahr der Geneh­mi­gung der Jah­res­ab­rech­nung zum steu­er­ermä­ßig­ten Ansatz zuge­las­sen werden.

Soweit ein­ma­li­ge Auf­wen­dun­gen durch eine Ent­nah­me aus der Instand­hal­tungs­rück­la­ge finan­ziert wer­den, kön­nen die Auf­wen­dun­gen erst im Jahr des Abschlus­ses aus der Instand­hal­tungs­rück­la­ge oder im Jahr der Geneh­mi­gung der Jah­res­ab­rech­nung, die den Abfluss aus der Instand­hal­tungs­rück­la­ge beinhal­tet, berück­sich­tigt wer­den. Wird eine Jah­res­ab­rech­nung von einer Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr gestellt, gilt inso­weit nach dem Wil­len der Finanz­ver­wal­tung nichts ande­res. Es soll aber auch nicht zu bean­stan­den sein, wenn Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die gesam­ten Auf­wen­dun­gen erst in dem Jahr gel­tend machen, in dem die Jah­res­ab­rech­nun­gen im Rah­men der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung geneh­migt wor­den sind. Für die zeit­li­che Berück­sich­ti­gung von Neben­kos­ten bei Mie­tern gel­ten die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen entsprechend.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat bereits sei­ner­zeit das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg in einer Ent­schei­dung vom 20.11.2012 unter dem Akten­zei­chen 11 K 838/10 ent­schie­den, dass als Auf­trag­ge­ber einer Hand­wer­k­erleis­tung auch eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Betracht kommt. Dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer steht dann die Steu­er­be­güns­ti­gung nach § 35a Abs. 2 EStG für Hand­wer­k­erleis­tun­gen, die von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft beauf­tragt wur­den, im Jahr der Vor­aus­zah­lung an die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und nicht erst im Jahr der Geneh­mi­gung der Jah­res­ab­rech­nung zu.

Inso­weit füh­ren die erst­in­stanz­li­chen Rich­ter in ihrer rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung ganz kon­kret aus, dass die im Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums in Rz. 42 geäu­ßer­ten Aus­sa­gen im Sin­ne eines Wahl­rech­tes des Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­ste­hen sind, die Auf­wen­dun­gen ent­we­der im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Vor­aus­zah­lung oder ins­ge­samt im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Jah­res­ab­rech­nung gel­tend zu machen.

Inso­weit füh­ren die Rich­ter wei­ter­hin aus: Den Steu­er­pflich­ti­gen trifft kein gro­bes Ver­schul­den im Sin­ne der Kor­rek­tur­vor­schrift des § 173 Absatz 1 Num­mer 2 der Abga­ben­ord­nung (AO), wenn er Hand­wer­k­erleis­tun­gen erst nach­träg­lich gel­tend macht, da er zum Zeit­punkt des Erge­hens des ursprüng­li­chen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des noch kei­ne Kennt­nis von Art und Umfang der begüns­tig­ten Hand­wer­k­erleis­tung und der Höhe der auf­ge­wen­de­ten Kos­ten hat­te, da ihm noch kei­ne Steu­er­be­schei­ni­gung der Haus­ver­wal­tung vorlag.

Trotz die­ser rechts­kräf­ti­gen erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung des Finanz­ge­rich­tes Baden-Würt­tem­berg ist in der Pra­xis die The­ma­tik immer noch umstrit­ten. Aktu­ell ist nun ein wei­te­res Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen ange­kom­men. Unter dem Akten­zei­chen VI R 24/20 wer­den die obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik nun kon­kret zu klä­ren haben, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Mie­ter einer Eigen­tums­woh­nung die Steu­er­ver­güns­ti­gung des § 35a EStG in Anspruch neh­men kann. Dabei geht es nicht nur um die kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­ermä­ßi­gung bei Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen, son­dern auch um die Fra­ge, in wel­chem Ver­an­la­gungs­zeit­raum die Steu­er­ermä­ßi­gung unter Berück­sich­ti­gung des Zufluss- bzw. Abfluss­prin­zips gege­be­nen­falls gel­tend gemacht wer­den kann.

Tipp: Aus unse­rer Sicht erscheint es nicht wahr­schein­lich, dass der Bun­des­fi­nanz­hof die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung bestä­ti­gen wird. Inso­weit soll­ten Betrof­fe­ne sich an das Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gen und die eige­ne Ver­fah­rens­ru­he bean­tra­gen, bis die höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung getrof­fen wurde.

Hin­weis: Wie wich­tig und umstrit­ten ins­be­son­de­re der Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung ist, wird ins­be­son­de­re bei der nach­träg­li­chen Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen deut­lich, da es dabei auch um die Fra­ge gehen kann, ob der vor­lie­gen­de Ein­kom­men­steu­er­be­scheid über­haupt noch änder­bar ist.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te bereits das Finanz­ge­richt Köln in sei­ner Ent­schei­dung vom 24.08.2016 unter dem Akten­zei­chen 11 K 1319/2 16 klar­ge­stellt, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger (der im vor­lie­gen­den Fall von Beruf sogar Steu­er­be­ra­ter war) auch nach Ein­tritt der Bestands­kraft Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen für eine von ihm ange­mie­te­te Woh­nung gemäß § 35a EStG gel­tend machen kann, wenn er von die­sen Auf­wen­dun­gen auf­grund der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung der Ver­wal­ter­ge­sell­schaft erst nach Durch­füh­rung der Ver­an­la­gung dem Grun­de und der Höhe nach Kennt­nis erlangt hat.

Gegen die­se posi­ti­ve Ent­schei­dung hat­te das erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt Köln die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof nicht zuge­las­sen. Da sich die Finanz­ver­wal­tung jedoch offen­sicht­lich nicht mit der Mei­nung der erst­in­stanz­li­chen Rich­ter zufrie­den­ge­ben woll­te, wur­de die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de erho­ben. Die­se hat jedoch der Bun­des­fi­nanz­hof durch Beschluss vom 22.02.2017 unter dem Akten­zei­chen VI B 75/2 16 als unbe­grün­det zurückverwiesen.

nach oben

4. Alle Steuerpflichtigen: Was gehört zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Gera­de bei den Hand­wer­k­erleis­tun­gen trennt der Fis­kus ganz rigo­ros zwi­schen einer eigent­li­chen Hand­wer­k­erleis­tung und einer gut­ach­ter­li­chen Tätig­keit: Bei dem einen lässt er eine Steu­er­ermä­ßi­gung zu, und bei dem ande­ren nicht. Schon im Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 09.11.2016 (Az: IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008) hat die Finanz­ver­wal­tung näm­lich die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass gut­ach­ter­li­che Tätig­kei­ten rund um die Wert­ermitt­lung, die Erstel­lung eines Ener­gie­pas­ses und Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer Finan­zie­rung (zum Bei­spiel zur Erlan­gung einer KfW-För­de­rung) weder zu den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen noch zu den Hand­wer­k­erleis­tun­gen gehö­ren. Eine Steu­er­ermä­ßi­gung ist daher bei Gut­ach­ter­leis­tun­gen nach der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nicht mög­lich. Die­se Auf­fas­sung hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg in sei­ner Ent­schei­dung vom 04.07.2019 unter dem Akten­zei­chen 1 K 1384/19 bestä­tigt, aller­dings bei Wei­ten nicht in die­ser grund­sätz­li­chen Auslegung.

Tat­säch­lich haben die erst­in­stanz­li­chen Rich­ter näm­lich nur die­se kon­kre­te Aus­sa­ge der Finanz­ver­wal­tung im Schrei­ben des Minis­te­ri­ums bestä­tigt. In ande­ren Punk­ten, ins­be­son­de­re bei der gene­rel­len Ableh­nung der Steu­er­ermä­ßi­gung für Gut­ach­ter­leis­tun­gen, ver­tre­ten sie eine wesent­lich steu­er­zah­ler­freund­li­che­re Mei­nung. So ging es im vor­lie­gen­den Fall um die Fra­ge, ob die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen gewährt wer­den kann. Kon­kret ging es dabei um Auf­wen­dun­gen für sta­ti­sche Berech­nun­gen einer ande­ren Fir­ma als die des Hand­wer­kers und die Fra­ge, ob die­se sta­ti­schen Berech­nun­gen noch Teil der Hand­wer­k­erleis­tun­gen für den Aus­tausch von Dach­stüt­zen am eigen­ge­nutz­ten Wohn­ob­jekt sein können.

Dazu hat das erst­in­stanz­li­che Gericht klar­ge­stellt: Sol­len schad­haf­te Holz­pfos­ten, die das Dach des zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Hau­ses stüt­zen, durch Stahl­stüt­zen ersetzt wer­den, und ver­langt die beauf­trag­te Fir­ma eine sta­ti­sche Berech­nung der ein­zu­set­zen­den Stahl­pfos­ten, so gehö­ren die Auf­wen­dun­gen für die von einer ande­ren Fir­ma erstell­ten sta­ti­schen Berech­nun­gen zu den Hand­wer­k­erleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Aus­tausch der Dach­stüt­zen. In die­sem Zusam­men­hang hält es das Gericht für irrele­vant, dass die mit dem Aus­tausch der Stüt­zen beauf­trag­te Fir­ma die sta­ti­schen Berech­nun­gen nicht selbst aus­füh­ren woll­te (oder konn­te). So oder so erken­nen die Rich­ter aus dem Länd­le eine ein­heit­li­che Hand­wer­k­erleis­tung, zu der auch der Aus­tausch der Stüt­zen und die sta­ti­schen Berech­nun­gen gehören.

Lei­der ist jedoch die Recht­spre­chung an die­sem Punkt kei­nes­wegs ein­heit­lich und vor allem nicht immer so steu­er­zah­ler­freund­lich, wie soeben dar­ge­stellt. So hat das Säch­si­sche Finanz­ge­richt in einem Urteil vom 08.11.2016 unter dem Akten­zei­chen 3 K 218/16 klar­ge­stellt: Lässt der Steu­er­pflich­ti­ge im vor­lie­gen­den Fall wegen einem undich­ten Kel­ler zur Unter­maue­rung von Regress­an­sprü­chen gegen das Bau­un­ter­neh­men ein Scha­dens­gut­ach­ten von einem Neu­bau­sach­ver­stän­di­gen her­stel­len und hat der beauf­trag­te Bau­in­ge­nieur unter Hin­zu­zie­hung eines Sta­ti­kers die weit­aus über­wie­gen­de Anzahl der abge­rech­ne­ten Stun­den mit der Erstel­lung des Gut­ach­ters in sei­nem eige­nen Büro ver­bracht, so schei­det eine Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen für das im Rah­men der Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen aus, da es sich bei den Gut­ach­ter­kos­ten nicht um Leis­tun­gen eines Hand­wer­kers han­delt und das Gut­ach­ten auch nicht im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen (son­dern wesent­lich im Büro des Sta­ti­kers) erstellt wor­den ist.

Die Mei­nung der Rich­ter aus Baden-Würt­tem­berg ist inso­weit jedoch wesent­lich kulan­ter. Sie füh­ren näm­lich aus: Wird ein Vor­ort­ter­min zur Besich­ti­gung des Daches durch­ge­führt, so gel­ten die sta­ti­schen Berech­nun­gen als im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen durch­ge­führt. Eine Auf­spal­tung danach, an wel­chem Ort wel­cher Teil der Hand­wer­k­erleis­tung erbracht wur­de, hält das baden-würt­tem­ber­gi­sche Gericht für geküns­telt. Inso­weit argu­men­tie­ren die Rich­ter auch mit dem Geset­zes­zweck der Steu­er­ermä­ßi­gung bei Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen. Die­ser wür­de näm­lich kon­ter­ka­riert, wenn man dem blo­ßen Zufall fol­gend eine Hand­wer­k­erleis­tung danach auf­spal­tet, wo die Tei­le der Arbeits­leis­tung erbracht wur­den, soweit sie letzt­lich der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen zugu­te­kom­men. Ins­ge­samt eine beacht­li­che Mei­nung der Richter.

Auch hier ist jedoch die Mei­nung in der Recht­spre­chung nicht ein­heit­lich. So hat das Finanz­ge­richt Mün­chen mit Urteil vom 24.10.2011 unter dem Akten­zei­chen 7 K 2544/09 klar­ge­stellt, dass das Tat­be­stands­merk­mal „in einem Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht“ für die Steu­er­ermä­ßi­gung bei Hand­wer­k­erleis­tun­gen nicht erfüllt ist bzw. für den­je­ni­gen Teil einer als Werk­lie­fe­rung anzu­se­hen­den Hand­wer­k­erleis­tung nicht erfüllt ist, der in der Werk­statt des Hand­werks­be­triebs durch­ge­führt wird. Der kon­kre­te Arbeits­ort ist daher vor­lie­gend ent­schei­dend gewesen.

Zu die­sem Punkt steht erfreu­li­cher­wei­se das Finanz­ge­richt des Lan­des Sach­sen-Anhalt auf Sei­ten des baden-würt­tem­ber­gi­schen Gerich­tes. Das Finanz­ge­richt des Lan­des Sach­sen-Anhalt hat näm­lich mit Urteil vom 26.02.2018 unter dem Akten­zei­chen 1 K 1200/17 klar­ge­stellt, dass die Hand­wer­k­erleis­tung eines Schrei­ners voll­stän­dig, also inklu­si­ve sol­cher Leis­tun­gen, die in der Werk­statt des Schrei­bers durch­ge­führt wor­den sind, als Hand­wer­k­erleis­tung im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen zu berück­sich­ti­gen sind. Im Streit­fall ging es um die Anfer­ti­gung, Ver­zin­kung, Lie­fe­rung und Mon­ta­ge einer Tür.

Eben­so hat­te sei­ner­zeit bereits das Finanz­ge­richt Mün­chen mit Urteil vom 23.02.2015 unter dem Akten­zei­chen 7 K 2242/13 ent­schie­den. In die­sem Fall ging es um den Aus­tausch von reno­vie­rungs­be­dürf­ti­gen Haus­tü­ren, wor­in das Gericht eine begüns­tig­te Reno­vie­rungs­maß­nah­me erkann­te, weil es sich bei der Leis­tung um eine Leis­tung in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang zum Haus­halt han­del­te und die Leis­tung der zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Woh­nung des Klä­gers diente.

Das Ping­pong-Spiel an erst­in­stanz­li­chen Gerichts­mei­nun­gen geht jedoch wei­ter: Dem­ge­gen­über hat näm­lich wie­der­um das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz mit Urteil vom 06.07.2016 unter dem Akten­zei­chen 1 K 1252/16 die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass eine in einer Werk­statt durch­ge­führ­te Arbeit kei­ne begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Hand­wer­k­erleis­tung im Sin­ne der Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG sein kann. Glei­chen Tenors ist lei­der auch noch eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Nürn­berg vom 04.08.2017 unter dem Akten­zei­chen 4 K 16/17. Auch hier­nach kann eine Steu­er­ermä­ßi­gung nicht statt­fin­den, wenn die Leis­tung außer­halb des Haus­hal­tes in der Betriebs­stät­te des Hand­wer­kers erbracht wur­de. Inso­weit füh­ren die Nürn­ber­ger noch sehr strikt (aber auch kon­kret) aus: Die Gren­zen des Haus­hal­tes wer­den zwar nicht aus­nahms­los durch die Grund­stücks­gren­zen abge­steckt. So kann auch die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­k­erleis­tun­gen, die jen­seits der Grund­stücks­gren­ze auf frem­dem, bei­spiels­wei­se öffent­li­chem Grund erbracht wer­den noch begüns­tigt sein (Stich­wort Schnee­räu­mung), wenn es sich dabei um Leis­tun­gen han­delt, die im unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­ge­führt wer­den und dem Haus­halt dienen.

Abschlie­ßend wird daher nun der Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen VI R 29/19 Stel­lung bezie­hen und eine abschlie­ßen­de Klä­rung schaf­fen müs­sen. In dem Mus­ter­ver­fah­ren ist ein­mal die Rechts­fra­ge zu klä­ren, ob Auf­wen­dun­gen für eine sta­ti­sche Berech­nung hin­sicht­lich des Ersat­zes der Dach­stüt­zen zur begüns­tig­ten Hand­wer­k­erleis­tung gezählt wer­den kön­nen oder nicht. Zudem geht es jedoch auch um die Fra­ge, ob eine Berück­sich­ti­gung mög­lich ist, wenn Tei­le der Arbei­ten bzw. Berech­nun­gen (nach einem Orts­ter­min) im Inge­nieurs­bü­ro (und nicht im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen) statt­ge­fun­den haben.

Unse­re Ein­schät­zung dabei: Da die sta­ti­schen Berech­nun­gen inso­weit kein eigen­stän­di­ges Gut­ach­ten dar­stel­len und untrenn­bar zu der Hand­wer­k­erleis­tung in Form des Aus­tau­sches der Dach­stüt­zen gehö­ren, soll­te klar sein, dass die­se Auf­wen­dun­gen auch zu der ein­heit­li­chen Hand­wer­k­erleis­tung gehö­ren. Dies ist aber lei­der nur die hal­be Mie­te zum Obsie­gen im vor­lie­gen­den Musterverfahren.

Nicht ganz so klar ist näm­lich die Sache bei der Fra­ge, wo denn die begüns­tig­te Leis­tung durch­ge­führt wur­de. Aus unse­rer Sicht muss man jedoch auch hier Fün­fe gera­de sein las­sen. Der Grund: Sinn und Zweck der Vor­schrift ist es schließ­lich, ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu för­dern und die Schwarz­ar­beit zu bekämp­fen. Soll die­ses Ziel erreicht wer­den, kommt es wesent­lich dar­auf an, dass die infra­ge ste­hen­den Leis­tun­gen einem pri­va­ten Haus­halt die­nen. Ob sie auch tat­säch­lich dort aus­ge­führt wer­den, ist für Sinn und Zweck der Rege­lung voll­kom­men irrelevant.

Tipp: Betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten daher hin­sicht­lich bei­der Punk­te im eige­nen Steu­er­fall Ein­spruch ein­le­gen und auf das anhän­gi­ge Mus­ter­ver­fah­ren ver­wei­sen. Mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit wer­den wir über die­se The­ma­tik erneut berichten.

nach oben

5. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung als Arbeitslohn?

Die Nach­for­de­rung von Lohn­steu­er beim Arbeit­ge­ber durch Steu­er­be­scheid kommt immer dann in Betracht, wenn die Lohn­steu­er vor­schrifts­wid­rig nicht ange­mel­det wur­de und es sich um eine eige­ne Steu­er­schuld des Arbeit­ge­bers han­delt. Eine eige­ne Steu­er­schuld des Arbeit­ge­bers ist auch bei der vor­lie­gen­den Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er auf Arbeits­lohn gege­ben, wie bereits der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 06.06.2018 unter dem Akten­zei­chen VI R 32/16 im Zusam­men­hang mit einer ande­ren The­ma­tik her­aus­ge­ar­bei­tet hat.

Strei­tig ist inso­weit, ob die Über­nah­me von Arbeit­neh­mer­an­tei­len zur Sozi­al­ver­si­che­rung durch pau­scha­le Bei­trags­ent­rich­tung an die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger zu Arbeits­lohn und damit zur Lohn­steu­er­pflicht führen.

Grund­sätz­lich gehö­ren zum Arbeits­lohn alle Vor­tei­le, die für eine Beschäf­ti­gung im öffent­li­chen oder pri­va­ten Dienst dem Arbeit­neh­mer zuflie­ßen. Tat­säch­lich haben aber die Arbeit­neh­mer durch die Nach­ent­rich­tung der Arbeit­neh­mer­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung kei­nen sol­chen Vor­teil erlangt. So die Auf­fas­sung des erst­in­stanz­li­chen Finanz­ge­rich­tes Köln vom 24.01.2020 unter dem Akten­zei­chen 1 K 1041/17.

Damit ein ent­spre­chen­der Vor­teil gege­ben wäre, hät­te es beim Arbeit­neh­mer zu einer objek­ti­ven wirt­schaft­li­chen Berei­che­rung kom­men müs­sen, wie schon der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 09.03.1990 unter dem Akten­zei­chen VI R 48/87 dar­ge­legt hat. Eine sol­che Berei­che­rung liegt jedoch auf­grund der Beson­der­heit eines Sum­men­be­schei­des nach § 28 f Abs. 2 SGB IV nicht vor. Hier ist wegen der pau­scha­len Erhe­bung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge anhand der gezahl­ten Arbeits­ent­gel­te kei­ne indi­vi­du­el­le Zuord­nung der bei­trags­pflich­ti­gen Arbeits­ent­gel­te auf die ein­zel­nen Arbeit­neh­mer mög­lich. Da sich aber gera­de nach den Arbeits­ent­gel­ten teil­wei­se die Höhe der spä­te­ren Leis­tun­gen an den Arbeit­neh­mer rich­ten, führt die Zah­lung auf Sum­men­be­schei­de bei ihm zu kei­nem wirt­schaft­li­chen Vorteil.

Zur Abgren­zung füh­ren die erst­in­stanz­li­chen Rich­ter des Finanz­ge­rich­tes Kölns deut­lich auf, dass die­ser recht­li­chen Beur­tei­lung auch nicht die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 13.09.2007 unter dem Akten­zei­chen VI R 54/03 ent­ge­gen­steht. In die­ser Ent­schei­dung führ­te die Nach­ent­rich­tung der Arbeit­neh­mer­an­tei­le auf Sei­ten der Arbeit­neh­mer zu einem zusätz­lich geld­wer­ten Vor­teil. Aber: In den dort ent­schie­de­nen Fall erfolgt die Nach­ent­rich­tung nicht auf­grund eines Sum­men­be­schei­des nach § 28 f Abs. 2 SGB IV.

Viel­mehr stell­te der Bun­des­fi­nanz­hof in der vor­ge­nann­ten Ent­schei­dung dar­auf ab, dass dem Arbeit­neh­mer nicht anders als nach einem ord­nungs­ge­mä­ßen Bei­trags­ab­zug ein eige­ner Anspruch auf Leis­tung zusteht. Der Vor­gang stel­le sich damit wirt­schaft­lich so dar, als ob der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer Mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt habe, die der Arbeit­neh­mer zum Zwe­cke der Zukunfts­si­che­rung ver­wandt habe. Dies ist aber man­gels eines eige­nen Leis­tungs­an­spruchs des Arbeit­neh­mers bei einem Sum­men­be­scheid gera­de nicht der Fall.

Vor die­sem Hin­ter­grund wer­te­ten die Köl­ner Rich­ter die Nach­ent­rich­tung von Arbeit­neh­mer­an­tei­len zur Sozi­al­ver­si­che­rung durch den Arbeit­ge­ber auf­grund eines sol­chen Sum­men­be­schei­des nicht als Arbeits­lohn, da es schlicht man­gels der indi­vi­du­el­len Zuord­nung beim Arbeit­neh­mer an einer objek­ti­ven wirt­schaft­li­chen Berei­che­rung fehlt.

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­sa­che haben jedoch die Köl­ner Rich­ter die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, wes­halb die­ser sich nun noch unter dem Akten­zei­chen VI R 27/20 mit der The­ma­tik zu beschäf­ti­gen hat.

Tipp: Auch hier gilt wie­der, dass sich Betrof­fe­ne an das Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gen und dabei den Stand­punkt ver­tre­ten soll­ten, dass es sich inso­weit nicht um Arbeits­lohn handelt.

nach oben

6. Für Immobilieneigentümer: Welche Macht hat das Excel-Tool zur Kaufpreisaufteilung auf Gebäude und Grund und Boden?

Wer eine Immo­bi­lie zur Ein­künf­te­er­zie­lung erwirbt, muss den Kauf­preis auf das Gebäu­de und den Grund und Boden auf­tei­len. Hin­ter­grund sind hier die Rege­lun­gen zur Abschrei­bung von abnutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern: Wäh­rend sich Grund und Boden nicht abge­nutzt und dem­entspre­chend auch nicht steu­er­min­dernd abge­schrie­ben wer­den kann, kann das Gebäu­de über die Abschrei­bung zur Steu­er­min­de­rung beitragen.

Um die­se Auf­tei­lung zu erleich­tern und nach­voll­zieh­bar zu machen (und vor allem nicht in jedem Fall immer ein teu­res Gut­ach­ten erstel­len zu müs­sen), hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen in Zusam­men­ar­beit mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der eine als Excel-Datei zur Ver­fü­gung gestell­te Arbeits­hil­fe zur Auf­tei­lung des Gesamt­kauf­prei­ses für ein bebau­tes Grund­stück ent­wor­fen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um stellt die­se über die Inter­net­sei­te www.bundesfinanzministerium.de zur Ver­fü­gung. Auf der Inter­net­prä­senz wird man es unter dem Such­be­griff „Kauf­preis­auf­tei­lung“ am ein­fachs­ten finden.

Auch wenn die­se Auf­tei­lung nach dem Excel-Tool nicht ver­teu­felt wer­den soll­te, dür­fen die so errech­ne­ten Ergeb­nis­se auch nicht unge­prüft über­nom­men wer­den. So müs­sen die Ergeb­nis­se aus der Berech­nung immer kri­tisch hin­ter­fragt wer­den, da defi­ni­tiv min­des­tens der Ein­druck besteht, dass hier häu­fig zu hohe Grund­stücks­wer­te resultieren.

In der Pra­xis soll­te daher im Vor­feld der Anschaf­fung einer Immo­bi­lie die­se Pro­ble­ma­tik kom­plett umgan­gen wer­den. Dies geschieht am bes­ten, indem der Kauf­preis bereits in der nota­ri­el­len Anschaf­fungs­ur­kun­de auf Grund und Boden sowie Gebäu­de (und even­tu­el­le Außen­an­la­gen oder Betriebs­vor­rich­tun­gen) auf­ge­teilt wird.

Dies­be­züg­lich hat bereits der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 16.09.2015 unter dem Akten­zei­chen IX R 12/14 klar­ge­stellt, dass einer ver­trag­li­chen Kauf­preis­auf­tei­lung auf Grund­stücks- bzw. Gebäu­de­an­tei­le für Zwe­cke der Berech­nung der Abschrei­bung auf das Gebäu­de zu fol­gen ist, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getrof­fen wur­de sowie kei­nen Gestal­tungs­miss­brauch dar­stellt und zum ande­ren das Finanz­ge­richt auf der Grund­la­ge einer Gesamt­wür­di­gung von den das Grund­stück und das Gebäu­de betref­fen­den Ein­zel­um­stän­den nicht zu dem Ergeb­nis gelangt, dass die ver­trag­li­che Kauf­preis­auf­tei­lung die rea­len Wert­ver­hält­nis­se in grund­sätz­li­cher Wei­se ver­fehlt oder wirt­schaft­lich nicht halt­bar erschei­nen lässt. Mit ande­ren (ein­fa­che­ren) Wor­ten: Es darf sich nicht um Fan­ta­sie­wer­te han­deln und die ver­trag­li­che Kauf­preis­auf­tei­lung muss in etwa der Rea­li­tät ent­spre­chen. Ist dem jedoch so, hat das Finanz­amt auch der im nota­ri­el­len Ver­trag vor­ge­ge­be­nen Auf­tei­lung zu fol­gen. So zuletzt auch wie­der das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg mit Urteil vom 14.08.2019 unter dem Akten­zei­chen 3 K 3137/19.

Trotz die­ser kla­ren Aus­sa­gen kommt es in der Pra­xis wei­ter­hin immer wie­der zum Streit über die Anwend­bar­keit des Excel-Tools. Daher muss­te das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg in sei­ner vor­ge­nann­ten Ent­schei­dung noch wei­te­res klä­ren. In die­sem Zusam­men­hang füh­ren die Rich­ter aus: Die ange­bo­te­ne Arbeits­hil­fe zur Auf­tei­lung eines Gesamt­kauf­prei­ses für ein bebau­tes Grund­stück ist für die Wert­ermitt­lung von Grund und Boden sowie Gebäu­de, ins­be­son­de­re des Sach­werts des Gebäu­des, grund­sätz­lich geeig­net. Man darf also nicht von vorn­her­ein anneh­men, dass die Excel-Datei nichts nutzt. Viel­mehr haben die Ergeb­nis­se der Arbeits­hil­fe eine gro­ße indi­zi­el­le Bedeu­tung, um bei erheb­li­cher Abwei­chung zu den Anga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen die Markt­an­ge­mes­sen­heit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kauf­preis­auf­tei­lung zu widerlegen.

Wohl gemerkt ist jedoch die Kauf­preis­auf­tei­lung der Excel-Datei nicht das elf­te Gebot und auch kein Gesetz, son­dern hat zunächst ein­mal ledig­lich eine indi­zi­el­le (!) Bedeu­tung. Mehr nicht. Sicher­lich wird jedoch auch hier gel­ten: Je wei­ter das Ergeb­nis der Excel-Datei von den ver­trag­li­chen Anga­ben oder der ansons­ten gewünsch­ten Kauf­preis­auf­tei­lung abweicht, des­to grö­ßer wird zunächst ein­mal die indi­zi­el­le Bedeu­tung, die den­noch im Nach­hin­ein auch wider­legt wer­den kann.

Was damit gemeint ist, zeigt sich an den Gege­ben­hei­ten in dem fol­gend geschil­der­ten Streit­fall. Hier wur­de eine 1973 errich­te­te Eigen­tums­woh­nung in sehr guter städ­ti­scher Lage mit etwa 39 m² Wohn­flä­che erwor­ben. Laut Auf­tei­lung im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag betrug der Anteil des Grund und Bodens etwa 18 %. Bei Anwen­dung der Arbeits­hil­fe des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums betrug der Anteil des Grund und Bodens auf­grund der hohen ört­li­chen Boden­richt­wer­te jedoch 69 %. Defi­ni­tiv ist dies ein kras­ses Miss­ver­hält­nis. Eben­so defi­ni­tiv ist damit jedoch noch kei­ne Aus­sa­ge getrof­fen, wel­ches Ergeb­nis das Rich­ti­ge­re ist.

Dies soll an die­ser Stel­le auch gar nicht wei­ter ver­tieft wer­den. Her­aus­zu­ar­bei­ten ist jedoch, dass das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg die grund­sätz­li­che Metho­de der Arbeits­hil­fe in Über­ein­stim­mung mit den Vor­ga­ben der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs sieht. Danach ist ins­be­son­de­re eine Bewer­tungs­me­tho­de unzu­läs­sig, bei der der Boden­wert und der Gebäu­de­wert unab­hän­gig von­ein­an­der zu ermit­teln sind. Ins­ge­samt ist jedoch vor­ab stets zu prü­fen, ob das Sach­wert­ver­fah­ren ange­mes­sen oder das Ertrags- oder Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren vor­zugs­wür­dig ist. Bei einer Eigen­tums­woh­nung soll in die­sem Zusam­men­hang die Anwen­dung des Sach­wert­ver­fah­rens jedoch grund­sätz­lich mög­lich sein.

Den­noch erkennt auch das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg in sei­ner Ent­schei­dung, dass die Kauf­preis­auf­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums nicht immer unan­tast­bar ist. Die Arbeits­hil­fe ver­wen­det zwar lokal­ge­naue Boden­richt­wer­te, die den Anstieg der Boden­prei­se rela­tiv prä­zi­se abbil­den. Aber hin­sicht­lich der Bau­preis­ent­wick­lung wer­den nur bun­des­wei­te Durch­schnitts­wer­te ange­wen­det, die regio­nal stär­ke­re Stei­ge­run­gen natur­ge­mäß nicht erfas­sen kön­nen. Zudem bestehen Zwei­fel an dem von der Arbeits­hil­fe für die Bau­kos­ten ver­wen­de­ten Preis­in­dex des sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes. Dies kann zu Ver­zer­run­gen bei der Kauf­preis­auf­tei­lung füh­ren, in dem die ört­li­che Boden­preis­stei­ge­rung voll­stän­dig, hin­ge­gen die regio­na­le Bau­preis­stei­ge­rung nur unvoll­stän­dig erfasst wird. Der Berech­nung der Arbeits­hil­fe ist daher, wie jeder Schät­zung, ein gewis­ses Maß an Gene­ra­li­sie­rung und Typi­sie­rung imma­nent. Lie­gen dem Gericht näm­lich hin­sicht­lich der kon­kre­ten Bau­preis­ent­wick­lung am strei­ti­gen Ort kei­ne genau­en Zah­len vor, die es ermög­li­chen wür­den, in die Berech­nung der Arbeits­hil­fe kor­ri­gie­rend ein­zu­grei­fen, so ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass die mög­li­cher­wei­se unvoll­stän­di­ge Erfas­sung der regio­na­len Bau­preis­stei­ge­rung zu so nen­nens­wer­ten Ver­schie­bun­gen füh­ren wür­de, dass die Schät­zung mit­tels der Arbeits­hil­fe ins­ge­samt zu ver­wer­fen wäre. So die Auf­fas­sung des erken­nen­den Gerichts.

Im Ergeb­nis erkennt daher das Gericht die Pro­ble­ma­tik mit der Arbeits­hil­fe, jedoch liegt es immer noch am Steu­er­pflich­ti­gen selbst, die Ergeb­nis­se der Arbeits­hil­fe zu dis­kre­di­tie­ren, indem eine ent­spre­chend kon­kre­te­re Bau­preis­ent­wick­lung oder ande­re Daten vor­ge­legt werden.

Hin­weis: Der hier erst­in­stanz­lich zitier­te Rechts­streit ist jedoch noch nicht zu Ende. In der Revi­si­on vor dem Bun­des­fi­nanz­hof muss die­ser unter dem Akten­zei­chen IX R 26/19 klä­ren, ob die Arbeits­hil­fe zur Auf­tei­lung eines Gesamt­kauf­prei­ses für ein bebau­tes Grund­stück grund­sätz­lich für die Wert­auf­tei­lung auf Gebäu­de und Grund und Boden geeig­net ist. Ins­ge­samt wer­den die Aus­füh­run­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs hier sicher­lich mit Span­nung zu erwar­ten sein, zumal die­ser das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zum Ver­fah­rens­bei­tritt auf­ge­for­dert hat.

Tipp: Bis auf wei­te­res bleibt es jedoch bei der Vor­ge­hens­wei­se, dass grund­sätz­lich immer die Auf­tei­lung im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag zu bevor­zu­gen ist. Selbst­ver­ständ­lich ist jedoch auch die­se nicht das elf­te Gebot, son­dern muss nach­voll­zo­gen wer­den kön­nen. Ein Nach­voll­zie­hen wird dabei ins­be­son­de­re sei­tens der Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig mit der Arbeits­hil­fe gesche­hen. Dies führt jedoch auch nur zu einem indi­zi­el­len Ergeb­nis. Sofern daher der Steu­er­pflich­ti­ge dar­le­gen kann, war­um das Ergeb­nis der Arbeits­hil­fe vom tat­säch­li­chen Fakt erheb­lich abweicht, kann (und muss) auch das Ergeb­nis der Arbeits­hil­fe ver­wor­fen wer­den, sofern die Aus­füh­run­gen des Steu­er­pflich­ti­gen plau­si­bel sind. Da jedoch die Finanz­ver­wal­tung ver­mehrt das Ergeb­nis der Arbeits­hil­fe als das elf­te Gebot betrach­tet, gilt es für den Steu­er­pflich­ti­gen hier gegen­zu­steu­ern. So zumin­dest dann, wenn erheb­li­che Abwei­chun­gen zum gewünsch­ten Wert gege­ben sind.

nach oben

7. Für (getrennte) Ehegatten: Verpflichtung zur Zusammenveranlagung auch nach Trennung!

Ehe­gat­ten kön­nen die gemein­sa­me Zusam­men­ver­an­la­gung in Anspruch neh­men, wenn sie ver­hei­ra­tet sind und min­des­tens einen Tag im Jahr auch tat­säch­lich zusam­men­ge­lebt haben. Ins­be­son­de­re im Tren­nungs­jahr (aber auch in Fol­ge­jah­ren, in denen ein Ver­söh­nungs­ver­such und dem­entspre­chend ein Zusam­men­le­ben statt­ge­fun­den hat) kann daher noch die häu­fig güns­ti­ge­re Zusam­men­ver­an­la­gung ange­setzt werden.

Häu­fig bricht dann jedoch Streit über die Wahl der ein­kom­men­steu­er­li­chen Ver­an­la­gungs­art aus. Der Grund: Die getrenn­ten Ehe­leu­te sind sich nicht mehr grün und der eine hät­te aus der Zusam­men­ver­an­la­gung einen deut­li­chen Vor­teil, wäh­rend der ande­re inso­weit gege­be­nen­falls kei­nen Vor­teil (even­tu­ell aber auch kei­nen Nach­teil) hat. Wie dann zu ver­fah­ren ist, hat das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz mit Beschluss vom 12.06.2019 unter dem Akten­zei­chen 13 UF 617/18 klargestellt.

Im vor­lie­gen­den Streit­fall hat­te das erst­in­stanz­lich zustän­di­ge Fami­li­en­ge­richt zunächst eine Ver­pflich­tung, der gemein­sa­men Ver­an­la­gung zuzu­stim­men zumin­dest für den Fall ver­neint, wenn dem auf Zustim­mung in Anspruch genom­me­nen Ehe­part­ner im Gegen­zug ein Aus­gleichs­an­spruch ent­stün­de, weil sein Ein­kom­men durch die gemein­sa­me Ver­an­la­gung nach einer Lohn­steu­er­klas­se besteu­ert wür­de, die sich im Ver­gleich zur Besteue­rung bei getrenn­ter Ver­an­la­gung ungüns­ti­ger aus­wir­ken würde.

Die­ser Auf­fas­sung des erst­in­stanz­li­chen Fami­li­en­ge­rich­tes ist jedoch in nächs­ter Instanz das Ober­lan­des­ge­richt ent­ge­gen­ge­tre­ten. Der Grund: Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für bei­de Ehe­part­ner die Ver­pflich­tung, die finan­zi­el­len Las­ten des ande­ren Teils nach Mög­lich­keit zu ver­min­dern, soweit dies ohne eine Ver­let­zung der eige­nen Inter­es­sen mög­lich ist. Dies gilt auch im Fall einer bestehen­den Ehe, wenn die Ehe­part­ner jedoch getrennt leben und die Zusam­men­ver­an­la­gung auf­grund der hier ein­schlä­gi­gen Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen mög­lich ist. Folg­lich ist ein Ehe­part­ner daher dem ande­ren gegen­über ver­pflich­tet, in eine Zusam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er ein­zu­wil­li­gen, wenn dadurch die Steu­er­schuld des ande­ren ver­rin­gert wird und der auf Zustim­mung in Anspruch genom­me­ne Ehe­part­ner kei­ner zusätz­li­chen steu­er­li­chen Belas­tung aus­ge­setzt wird.

Wie­der­holt führt das Ober­lan­des­ge­richt dabei aus, dass dies auch ganz aus­drück­lich für getrennt leben­de Ehe­gat­ten gilt, wenn noch eine Zusam­men­ver­an­la­gung für die Zeit des Zusam­men­le­bens mög­lich ist.

Hin­ge­gen kön­ne ein Ehe­part­ner grund­sätz­lich nicht wegen des Schei­terns der Ehe von dem ande­ren den Mehr­be­trag ersetzt ver­lan­gen, den er zuvor nach der im Ver­gleich zur Besteue­rung bei getrenn­ter Ver­an­la­gung ungüns­ti­ge­ren Lohn­steu­er­klas­se V mehr gezahlt hat. Denn der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft liegt die Auf­fas­sung zugrun­de, mit dem Ein­kom­men der Ehe­part­ner gemein­sam zu wirt­schaf­ten und finan­zi­el­le Mehr­be­las­tun­gen aus­zu­glei­chen. Inso­weit bedür­fe es des­halb einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung, wenn sich ein Ehe­part­ner die Rück­for­de­rung der mit der Wahl der Steu­er­klas­sen V ver­bun­den steu­er­li­chen Mehr­be­las­tung für den Fall der Tren­nung vor­be­hal­ten will. Fehlt es hin­ge­gen an einer sol­chen Ver­ein­ba­rung, kann die Zustim­mung zur Zusam­men­ver­an­la­gung nicht von einem Aus­gleich der im Fall der gemein­sa­men Ver­an­la­gung bestehen blei­ben­den steu­er­li­chen Mehr­be­las­tung abhän­gig gemacht werden.

Dem­entspre­chend urteil­te das Ober­lan­des­ge­richt in der bereits zitier­ten Ent­schei­dung, dass ein Ehe­part­ner auch nach der Tren­nung dem ande­ren gegen­über ver­pflich­tet ist, in eine von die­sem für die Zeit des Zusam­men­le­bens gewünsch­te Zusam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er ein­zu­wil­li­gen, wenn dadurch des­sen Steu­er­schuld ver­rin­gert wird und der auf Zustim­mung in Anspruch genom­me­ne Ehe­part­ner kei­ner zusätz­li­chen steu­er­li­chen Belas­tung aus­ge­setzt ist.

Dies alles begrün­den die Rich­ter des Ober­lan­des­ge­rich­tes mit dem Grund­satz, wonach Ehe­part­ner sich ein­an­der grund­sätz­lich ver­pflich­tet sind, die finan­zi­el­len Las­ten des ande­ren nach Mög­lich­keit zu ver­min­dern, soweit dies ohne eine Ver­let­zung eige­ner Inter­es­sen mög­lich ist. Die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz ist rechts­kräf­tig und dem­nach auch in ande­ren Fäl­len anzuwenden.

nach oben

8. Für Erben: Erbfallkostenpauschale kann auch schon bei Kleinkram komplett angesetzt werden

Mit Urteil vom 24.10.2019 hat der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter unter dem Akten­zei­chen 3 K 3549/17 Erb ent­schie­den, dass die soge­nann­te Erb­fall­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 10.300 Euro auch dem Erben (im Urteils­fall dem Nach­er­ben) zu gewäh­ren ist, der zwar kei­ne Kos­ten der Beer­di­gung des Erb­las­sers getra­gen hat, aber dafür ande­re (wenn auch gering­fü­gi­ge) mit der Abwick­lung des Erb­falls in Zusam­men­hang ste­hen­de Kos­ten bezahlt hat.

Zum Hin­ter­grund der Ent­schei­dung: Auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lung in § 10 Abs. 5 Num­mer 3 Satz 1 des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes (ErbStG) sind von dem Erwerb, soweit sich auf­grund der nach­fol­gen­den Absät­ze in die­sem Para­graf nichts ande­res ergibt, als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzugs­fä­hig die Kos­ten der Bestat­tung des Erb­las­sers, die Kos­ten für ein ange­mes­se­nes Grab­denk­mal, die Kos­ten für die übli­che Grab­pfle­ge mit ihrem Kapi­tal­wert für eine unbe­stimm­te Dau­er sowie die Kos­ten, die dem Erwer­ber unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung, Rege­lung oder Ver­tei­lung des Nach­las­ses oder mit der Erlan­gung des Erwerbs ent­ste­hen. Soweit kann als Zwi­schen­er­geb­nis schon mal fest­ge­hal­ten wer­den, dass nicht nur die Kos­ten für die Beer­di­gung des Erb­las­sers steu­er­min­dernd abzugs­fä­hig sind, son­dern auch noch sämt­li­che Kos­ten rund um die Rege­lung, Ver­tei­lung und Erlan­gung des Nachlasses.

Wort­wört­lich heißt es dann in § 10 Abs. 5 Num­mer 3 Satz 2 ErbStG: „Für die­se Kos­ten wird ins­ge­samt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nach­weis abge­zo­gen.“ In Abgren­zung dazu wird ledig­lich wei­ter­hin dar­ge­stellt, dass die Kos­ten für die Ver­wal­tung des Nach­las­ses nicht abzugs­fä­hig sind.

Aus­drück­lich wird daher in Satz 2 der Vor­schrift von „die­se Kos­ten“ gespro­chen, wobei man sich auf die Rege­lung bzw. Auf­zäh­lung in Satz 1 der Vor­schrift bezieht. Dies bedeu­tet, dass der Pausch­be­trag für die dort genann­ten Kos­ten­po­si­tio­nen in Abzug gebracht wer­den darf. Hier­zu gehö­ren unter ande­rem auch Kos­ten, die dem Erwer­ber unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung und Rege­lung des Erwerbs ent­ste­hen. Zu den Kos­ten, die dem Erwer­ber unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung und Rege­lung des Erwerbs ent­ste­hen, gehö­ren auch die Kos­ten für die Eröff­nung der Ver­fü­gung von Todes wegen und die Kos­ten für die Ertei­lung des Erbscheins.

Vor die­sem Hin­ter­grund sub­su­miert das erst­in­stanz­li­che Gericht, dass Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung des Pausch­be­tra­ges in Höhe von 10.300 Euro ist, dass dem Erwer­ber Kos­ten im Sin­ne die­ser Vor­schrift ent­stan­den sind, ihre Höhe aber nicht nach­ge­wie­sen ist. Folg­lich ist ihre Höhe voll­kom­men irrele­vant. Ein Abzug des Pausch­be­trags schei­det daher ledig­lich aus, wenn Kos­ten im Sin­ne der zuvor genann­ten Auf­tei­lung über­haupt nicht ent­stan­den sind. Dies ergibt sich bereits aus einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 21.01.2005 unter dem Akten­zei­chen II B 6/04.

Im vor­lie­gen­den Streit­fall war es jedoch so, dass die Erbin durch Vor­la­ge einer Rech­nung des Amts­ge­rich­tes nach­ge­wie­sen hat­te, dass ihr für die Eröff­nung der Ver­fü­gung von Todes wegen, für die Bean­tra­gung und Ertei­lung des Erb­scheins, für die Beur­kun­dung der Ver­si­che­rung an Eides statt sowie für die Erklä­rung zur Bestim­mung der Per­son des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers Kos­ten ent­stan­den waren. Die­se Kos­ten betru­gen jedoch nur 40 Euro.

Tat­säch­lich steht es jedoch der Inan­spruch­nah­me des Pausch­be­tra­ges in Höhe von 10.300 Euro nicht ent­ge­gen, dass die ent­stan­de­nen Kos­ten im Ver­hält­nis zum Pausch­be­trag nur gering sind. Expres­sis ver­bis hängt die Gewäh­rung des Pausch­be­tra­ges näm­lich nicht von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen ab, außer dass über­haupt Kos­ten in die­sem Sin­ne ent­stan­den sind. Die Höhe der ent­stan­de­nen Kos­ten ist, wie bereits gesagt, hin­ge­gen voll­kom­men irrelevant.

Tat­säch­lich muss man an die­ser Stel­le anfüh­ren, dass es von der gesetz­li­chen Rege­lung inso­weit auch gewollt ist, dass der Pausch­be­trag zum Ansatz kommt, selbst wenn die Auf­wen­dun­gen nied­ri­ger sind als der Pauschbetrag.

In Pra­xis­fäl­len wird daher ledig­lich nach­zu­wei­sen sein, dass über­haupt ent­spre­chen­de Kos­ten ent­stan­den sind, damit der Pausch­be­trag von 10.300 Euro steu­er­min­dernd zum Abzug gebracht wer­den kann.

Hin­weis: Zur Fort­bil­dung des Rechts hat­te das erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt Müns­ter die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Ob die­se tat­säch­lich ein­ge­legt wur­de, ist der­zeit nicht ersicht­lich. Aus unse­rer Sicht dürf­te die Finanz­ver­wal­tung jedoch gut dar­an tun, hier auf eine Revi­si­on zu ver­zich­ten, denn der Geset­zes­wort­laut ist ein­deu­tig und zudem liegt es in der Natur eines Pausch­be­tra­ges, dass die­ser auch gewährt wer­den kann, wenn gerin­ge­re Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind. Dies ist bei­spiels­wei­se beim Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag nicht anderes.

nach oben


UST-ID hier prüfen Kontakt