Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief Oktober 2025

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Steuertermine

10.10. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.10. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne Novem­ber 2025:

10.11. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.11. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

17.11. Gewer­be­steu­er
Grundsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 20.11. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge Okto­ber 2025

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für Okto­ber ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 29.10.2025.

(In Bun­des­län­dern, in denen der 31.10.2025 (Refor­ma­ti­ons­tag) ein Fei­er­tag ist, ver­schiebt sich der Abga­be-/Zah­lungs­ter­min auf den 28.10.2025.)

1. Für alle Steuerpflichtigen: Schenkungszeitpunkt bei gemischt-freigebiger Grundstücksschenkung

Die Über­tra­gung eines Grund­stücks gegen teil­wei­se Gegen­leis­tung ist ein häu­fi­ger Gestal­tungs­fall im Schen­kung­steu­er­recht. Oft wird ein Grund­stück durch eine als Schen­kung gedach­te Ver­ein­ba­rung über­tra­gen, wobei die Emp­fän­ge­rin dem Über­ge­ber im Gegen­zug ver­schie­de­ne Leis­tun­gen schul­det, etwa eine Ren­ten­zah­lung, Pfle­ge oder ein Wohn­recht. Sol­che soge­nann­ten gemisch­ten Schen­kun­gen wer­fen regel­mä­ßig die Fra­ge auf, wann sie steu­er­lich als »aus­ge­führt« gel­ten – also ab wann die Schen­kung­steu­er ent­steht. Beson­ders kom­pli­ziert wird es, wenn der Voll­zug des Ver­trags durch Bedin­gun­gen wie eine Kauf­preis­zah­lung hin­aus­ge­zö­gert wird. Genau mit die­ser Pro­ble­ma­tik hat­ten sich die Rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs in ihrer Ent­schei­dung vom 21.8.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 11/21 zu befassen.

Im kon­kre­ten Fall hat­te eine Steu­er­pflich­ti­ge P mit nota­ri­el­lem Ver­trag vom 9.10.2012 ihr Miets­haus an die Klä­ge­rin über­tra­gen. Als Gegen­leis­tung war ein Bar­kauf­preis in Höhe von 260.000 Euro sowie eine monat­li­che Ren­te von 1.000 Euro ver­ein­bart wor­den. Zusätz­lich soll­te die Erwer­be­rin P im Bedarfs­fall pfle­gen, kochen, waschen und zu Ärz­ten oder Apo­the­ken beglei­ten. Außer­dem behielt sich P ein lebens­lan­ges unent­gelt­li­ches Wohn­recht an einer der Woh­nun­gen vor. Der Jah­res­wert die­ses Wohn­rechts wur­de mit 12.000 Euro ange­ge­ben. Die Zah­lung des Kauf­prei­ses soll­te bis spä­tes­tens 1.2.2013 auf ein Notar­an­der­kon­to erfol­gen. Eine Über­ga­be des Grund­stücks war an die­se Zah­lung gekop­pelt. Auch der Notar durf­te mit der Eigen­tums­um­schrei­bung erst tätig wer­den, sobald ihm die Zah­lung nach­ge­wie­sen wor­den war.

Doch noch bevor es zur Ein­tra­gung kam, ver­starb P am 24.11.2012. Die Klä­ge­rin wur­de dar­auf­hin Erbin und spä­ter im Febru­ar 2013 auch als Eigen­tü­me­rin im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin Schen­kung­steu­er fest. Es bewer­te­te die Über­tra­gung als gemisch­te Schen­kung, bei der die über­nom­me­nen Ver­pflich­tun­gen der Klä­ge­rin deut­lich unter dem Markt­wert des Grund­stücks lagen. Die gewähr­ten Ren­ten- und Pfle­ge­leis­tun­gen sowie das Wohn­recht wur­den nach § 14 Absatz 2 des Bewer­tungs­ge­set­zes (BewG) jedoch steu­er­lich nicht berück­sich­tigt, da sie wegen des Todes der Schen­ke­rin nicht mehr erbracht wor­den waren.

Die Klä­ge­rin leg­te dage­gen Ein­spruch ein. Sie argu­men­tier­te, dass die Schen­kung gar nicht aus­ge­führt wor­den sei, da der Eigen­tums­wech­sel erst nach dem Tod erfolgt sei. Außer­dem wand­te sie sich gegen die Anwen­dung des Bewer­tungs­ge­set­zes auf die Ren­ten- und Pfle­ge­leis­tun­gen. Nach­dem das Finanz­ge­richt Ham­burg mit Urteil vom 27.5.2020 unter dem Akten­zei­chen 3 K 122/18 die Kla­ge abge­wie­sen hat­te, lan­de­te der Fall beim Bundesfinanzhof.

Die obers­ten Finanz­rich­ter hoben das Urteil des Finanz­ge­richts aus for­mel­len Grün­den zunächst auf, weil zwi­schen­zeit­lich ein geän­der­ter Schen­kung­steu­er­be­scheid ergan­gen war. Mate­ri­ell befass­ten sie sich aus­führ­lich mit der Fra­ge, wann eine Grund­stücks­schen­kung als aus­ge­führt gilt. Dabei stell­ten sie klar: Eine Schen­kung unter Leben­den ist erst dann steu­er­lich rele­vant, wenn der Schen­ker alles zur Über­tra­gung Erfor­der­li­che getan hat und der Beschenk­te recht­lich in der Lage ist, den Eigen­tums­wech­sel selbst zu bewirken.

Wenn aber – wie im vor­lie­gen­den Fall – eine soge­nann­te Voll­zugs­hem­mung ver­ein­bart wur­de, also eine Bedin­gung wie die Zah­lung des Kauf­prei­ses erfüllt sein muss, ist die Schen­kung erst mit Erfül­lung die­ser Bedin­gung aus­ge­führt. Die blo­ße Unter­zeich­nung eines nota­ri­el­len Ver­trags reicht dann nicht aus.

Im vor­lie­gen­den Fall war ver­trag­lich gere­gelt, dass der Notar die Auf­las­sung erst bei Zah­lung des Kauf­prei­ses ein­rei­chen durf­te. Das Gericht konn­te aber nicht fest­stel­len, wann genau die­se Zah­lung erfolgt war. Des­halb ver­wie­sen die Rich­ter den Fall zur wei­te­ren Auf­klä­rung an das Finanz­ge­richt zurück. Sie wie­sen zudem dar­auf hin, dass die bis­he­ri­ge steu­er­li­che Nicht­be­rück­sich­ti­gung der Pfle­ge- und Ren­ten­ver­pflich­tung nach § 14 Absatz 2 BewG recht­mä­ßig ist. Die Anwen­dung die­ser Vor­schrift sei nicht auf bestimm­te Arten von Ver­pflich­tun­gen beschränkt, son­dern gel­te auch für Leis­tun­gen, die wegen des Todes der Schen­ke­rin nicht mehr erbracht wer­den konnten.

Die Ent­schei­dung ver­deut­licht, wie wich­tig die genaue ver­trag­li­che Gestal­tung für die steu­er­li­che Beur­tei­lung von gemisch­ten Schen­kun­gen ist. Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, kann eine Grund­stücks­über­tra­gung tat­säch­lich als Schen­kung aus­ge­führt und damit besteu­ert wer­den. Ein bloß ver­ein­bar­ter, aber nicht voll­zo­ge­ner Ver­trag reicht nicht aus.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Nicht ausgleichsfähige Verluste bei Steuerstundungsmodellen

Ver­lus­te aus geschlos­se­nen Fonds, ins­be­son­de­re bei aty­pi­schen Betei­li­gun­gen an Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, füh­ren immer wie­der zu steu­er­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Häu­fig ist dabei strei­tig, ob sol­che Ver­lus­te im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er mit ande­ren posi­ti­ven Ein­künf­ten ver­rech­net wer­den dür­fen oder ob sie nach § 15b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes nur ver­re­chen­bar, aber nicht aus­gleichs­fä­hig sind. Genau die­se Pro­ble­ma­tik stand im Mit­tel­punkt eines Ver­fah­rens vor dem Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, das mit Urteil vom 15.11.2024 unter dem Akten­zei­chen 10 K 1055/20 F ent­schie­den wurde.

Im zugrun­de lie­gen­den Fall betei­lig­ten sich ver­schie­de­ne Anle­ger über eine Treu­hand­kom­man­di­tis­tin an der NJ. GmbH & Co. KG, die als Fonds­ge­sell­schaft kon­zi­piert war. Die­se soll­te Inves­ti­tio­nen in forst­wirt­schaft­lich nutz­ba­re Grund­stü­cke und deren Bewirt­schaf­tung täti­gen. Der Gesell­schafts­ver­trag, der Ver­kaufs­pro­spekt und eine Viel­zahl beglei­ten­der Ver­trä­ge waren bereits vor Ein­tritt der Anle­ger voll­stän­dig aus­ge­stal­tet. Die pro­gnos­ti­zier­ten Ergeb­nis­se zeig­ten für die ers­ten Jah­re durch­weg hohe Ver­lus­te – erst ab dem Jahr 2022 wur­de mit posi­ti­ven Rück­flüs­sen gerech­net. Die Klä­ger mach­ten gel­tend, dass es sich bei der Fonds­kon­zep­ti­on nicht um ein soge­nann­tes Steu­er­stun­dungs­mo­dell im Sin­ne des § 15b EStG hand­le. Sie argu­men­tier­ten unter ande­rem, dass im Ver­kaufs­pro­spekt nicht mit steu­er­li­chen Vor­tei­len gewor­ben wor­den sei und sich die Anle­ger vor­nehm­lich aus öko­lo­gi­schen und wirt­schaft­li­chen Grün­den enga­giert hät­ten. Das Haupt­ziel sei eine nach­hal­ti­ge Pro­duk­ti­on gewe­sen, nicht eine kurz­fris­ti­ge Steuerersparnis.

Dem folg­te das Gericht nicht. Es stell­te klar, dass für die Anwen­dung des § 15b EStG nicht erfor­der­lich sei, dass im Pro­spekt aus­drück­lich mit steu­er­li­chen Vor­tei­len gewor­ben wer­de oder dass die steu­er­li­chen Vor­tei­le das allei­ni­ge oder pri­mä­re Ziel der Anla­ge­ent­schei­dung sei­en. Maß­geb­lich sei viel­mehr, ob die Fonds­kon­zep­ti­on objek­tiv so aus­ge­stal­tet war, dass dem Anle­ger durch ein vor­ge­fer­tig­tes Kon­zept steu­er­li­che Ver­lus­te in der Anfangs­pha­se ermög­licht, wer­den soll­ten. Dies sei hier ein­deu­tig der Fall. Der Ver­kaufs­pro­spekt sah für die ers­ten Jah­re kei­ne Umsatz­er­lö­se, aber umfang­rei­che Aus­ga­ben vor. Schon dar­aus sei ersicht­lich, dass die Kon­zep­ti­on auf Ver­lus­te in den Anfangs­jah­ren ange­legt war. Selbst wenn Anle­ger aus ande­ren Moti­ven bei­getre­ten sei­en, ände­re dies nichts am objek­ti­ven Cha­rak­ter der Gestaltung.

Ent­schei­dend sei laut Gericht außer­dem, dass der wirt­schaft­li­che Erfolg des Modells zu einem erheb­li­chen Teil auf steu­er­li­chen Effek­ten beruh­te. Da die Ver­lus­te in den Anfangs­jah­ren mehr als 10 Pro­zent des ein­ge­setz­ten Kapi­tals über­stie­gen, grei­fe die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung des § 15b EStG. Auch wenn ein­zel­ne Anle­ger mög­li­cher­wei­se nur gerin­ge Sum­men inves­tiert hät­ten und kei­ne hoch­do­tier­ten Steu­er­spar­ef­fek­te zu erwar­ten gewe­sen sei­en, spie­le dies für die recht­li­che Ein­ord­nung kei­ne Rol­le. Es kom­me nicht auf die indi­vi­du­el­le Moti­va­ti­on des Anle­gers an, son­dern auf die objek­ti­ve Struk­tur des Modells.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf wies die Kla­ge daher ab. Es bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Finanz­amts, das die Ver­lus­te als nicht aus­gleichs­fä­hig im Sin­ne des § 15b EStG fest­ge­stellt hat­te. Die Klä­ger müs­sen sich mit der Ver­rech­nung der Ver­lus­te inner­halb der Fonds­ge­sell­schaft begnü­gen – eine sofor­ti­ge steu­er­li­che Ent­las­tung durch Ver­rech­nung mit ande­ren posi­ti­ven Ein­künf­ten ist aus­ge­schlos­sen. Das Gericht ließ aller­dings die Revi­si­on zu.

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3. Für Erben: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

Wer ein Erbe antritt, muss sich nicht nur mit der Auf­tei­lung des Nach­las­ses aus­ein­an­der­set­zen, son­dern häu­fig auch mit der Fra­ge, wel­che Kos­ten im Zusam­men­hang mit die­ser Aus­ein­an­der­set­zung steu­er­lich abzugs­fä­hig sind. Ins­be­son­de­re bei einer Erben­ge­mein­schaft kommt es regel­mä­ßig zu Strei­tig­kei­ten, ob Aus­ga­ben für Lage­rung, Bewer­tung und Ver­kauf von Nach­lass­ge­gen­stän­den im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten aner­kannt wer­den. Die obers­ten Finanz­rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs haben sich nun mit einem Fall befasst, der die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit sol­cher Kos­ten näher beleuchtet.

Im zugrun­de­lie­gen­den Streit­fall war die Klä­ge­rin Mit­er­bin nach ihrer 2017 ver­stor­be­nen Mut­ter. Die Erb­las­se­rin hat­te tes­ta­men­ta­risch ver­fügt, dass ver­schie­de­ne Ange­hö­ri­ge fes­te Geld­be­trä­ge aus dem Nach­lass erhal­ten soll­ten. Da die Ehe­leu­te bereits 2012 aus dem Aus­land in eine Senio­ren­re­si­denz in Deutsch­land gezo­gen waren, muss­ten zahl­rei­che beweg­li­che Nach­lass­ge­gen­stän­de aus­ge­la­gert wer­den. Hier­zu wur­de ein kos­ten­pflich­ti­ger Lager­ver­trag abge­schlos­sen. Nach dem Tod der Erb­las­se­rin setz­te der ein­ge­setz­te Tes­ta­ments­voll­stre­cker die­sen Ver­trag fort, ließ die Gegen­stän­de durch eine Kunst­ex­per­tin inven­ta­ri­sie­ren und orga­ni­sier­te schließ­lich deren Ver­stei­ge­rung. Die dabei ent­stan­de­nen Lager- und Hono­rar­kos­ten mach­te er in der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung der Klä­ge­rin antei­lig als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gel­tend. Das zustän­di­ge Finanz­amt erkann­te die­se Auf­wen­dun­gen nicht an und stuf­te sie als nicht abzugs­fä­hi­ge Ver­wal­tungs­kos­ten des Nach­las­ses ein. Die dage­gen erho­be­ne Kla­ge hat­te vor dem Finanz­ge­richt Köln nur teil­wei­se Erfolg: Wäh­rend die Räu­mungs­kos­ten aner­kannt wur­den, wur­den Lager- und Hono­rar­kos­ten als zu weit zeit­lich vom Todes­fall ent­fernt und damit nicht mehr als unmit­tel­bar ver­an­lasst gewertet.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hob die­se Ent­schei­dung mit Urteil vom 21.8.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 43/22 auf. Er stell­te klar, dass auch sol­che Kos­ten, die im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung einer Erben­ge­mein­schaft für die Ver­äu­ße­rung beweg­li­cher Nach­lass­ge­gen­stän­de anfal­len, als abzugs­fä­hi­ge Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten im Sin­ne des § 10 Absatz 5 Num­mer 3 Satz 1 des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes (ErbStG) anzu­se­hen sind. Ent­schei­dend sei, dass die Aus­ein­an­der­set­zung in engem zeit­li­chem Zusam­men­hang mit dem Tod des Erb­las­sers erfolgt und die Ver­wer­tung der Gegen­stän­de dem Zweck die­ne, den tes­ta­men­ta­risch bestimm­ten Geld­be­trag für jeden Mit­er­ben bereit­zu­stel­len. Die Ver­stei­ge­rung dien­te also nicht der Ver­mö­gens­meh­rung oder ‑nut­zung, son­dern unmit­tel­bar der Erfül­lung des Erblasserwillens.

Der Bun­des­fi­nanz­hof beton­te zudem, dass die steu­er­li­che Abzieh­bar­keit sol­cher Kos­ten weder davon abhängt, ob es sich um eine tes­ta­men­ta­ri­sche oder gesetz­li­che Erb­fol­ge han­delt, noch ob kos­ten­güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ven bestan­den hätten.

Die Ent­schei­dung stärkt die Rech­te von Erben, ins­be­son­de­re in Fäl­len, in denen der Nach­lass auf­wen­dig auf­be­rei­tet wer­den muss, um eine Aus­ein­an­der­set­zung im Sin­ne der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung zu ermög­li­chen. Damit wird klar­ge­stellt, dass auch not­wen­di­ge orga­ni­sa­to­ri­sche und logis­ti­sche Maß­nah­men, wie etwa Lage­rung und pro­fes­sio­nel­le Bewer­tung von Erb­ge­gen­stän­den, steu­er­lich aner­kannt wer­den kön­nen – sofern sie in direk­tem Zusam­men­hang mit der Ver­tei­lung des Nach­las­ses stehen.

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4. Für Unternehmer: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung

Im Umsatz­steu­er­recht kommt es bei der Soll­be­steue­rung dar­auf an, dass die Steu­er mit Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums ent­steht, in dem die Leis­tung aus­ge­führt wor­den ist – unab­hän­gig davon, wann das Ent­gelt tat­säch­lich ver­ein­nahmt wird. Die­ses Prin­zip aus § 13 Absatz 1 Num­mer 1 Buch­sta­be a Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) soll sicher­stel­len, dass die Umsatz­steu­er zeit­lich kor­rekt erfasst und damit das Steu­er­auf­kom­men gleich­mä­ßig gesi­chert wird.

In der Pra­xis kommt es jedoch vor, dass Unter­neh­mer Leis­tun­gen nicht zeit­ge­recht ver­steu­ern, son­dern die Besteue­rung erst mit der Ent­gelt­ver­ein­nah­mung vor­neh­men. Ob und wie eine sol­che feh­ler­haf­te zeit­li­che Zuord­nung im Nach­hin­ein berich­tigt wer­den kann, wenn für den ursprüng­li­chen Leis­tungs­zeit­raum bereits Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist, war Gegen­stand des vor­lie­gen­den Urteils.

Die Klä­ge­rin, eine GmbH, führ­te in ihrer Werk­statt Fahr­zeug­re­pa­ra­tu­ren durch, deren Ver­gü­tung sie im Rah­men von Gewähr­leis­tun­gen erhielt. Obwohl sie nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten besteu­er­te, erfass­te sie die Umsät­ze nicht zum Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung, son­dern erst bei tat­säch­li­chem Zah­lungs­ein­gang – also nach dem Prin­zip der Ist­be­steue­rung, obwohl ihr kei­ne Geneh­mi­gung dafür vor­lag. Dies führ­te dazu, dass bei­spiels­wei­se Leis­tun­gen aus dem Jahr 2012 erst im Jahr 2013 ver­steu­ert wur­den. Im Rah­men einer Außen­prü­fung erkann­te das Finanz­amt die­sen Feh­ler und nahm Kor­rek­tu­ren vor, indem es unter ande­rem die Bemes­sungs­grund­la­ge für das Jahr 2013 um den damals noch offe­nen Ver­gü­tungs­sal­do aus 2012 erhöh­te. Die Klä­ge­rin bean­trag­te anschlie­ßend, die­se Erhö­hung wie­der rück­gän­gig zu machen, da die Leis­tun­gen bereits im Jahr 2012 aus­ge­führt wor­den sei­en und damit die Steu­er zu Unrecht dem Jahr 2013 zuge­ord­net wor­den sei.

Das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern wies die Kla­ge ab und begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung damit, dass durch die jah­re­lan­ge Dul­dung der fak­ti­schen Ist­be­steue­rung ein Ver­trau­en­s­tat­be­stand ent­stan­den sei. Daher müs­se die zeit­li­che Ver­schie­bung wie ein Wech­sel von der Ist- zur Soll­be­steue­rung behan­delt wer­den, bei dem gemäß § 20 Satz 3 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes sicher­ge­stellt wer­den müs­se, dass kein Umsatz dop­pelt oder gar nicht besteu­ert wird. Da die Fest­set­zung für 2012 bereits ver­jährt sei, wür­de eine Rück­nah­me der Besteue­rung im Jahr 2013 dazu füh­ren, dass der betref­fen­de Umsatz gar nicht mehr besteu­ert wer­den könn­te. Das Gericht nahm daher eine ana­lo­ge Anwen­dung des § 20 Satz 3 UStG an und ver­wei­ger­te die bean­trag­te Korrektur.

Die Klä­ge­rin leg­te Revi­si­on ein und bekam Recht. Der Bun­des­fi­nanz­hof stell­te mit Urteil vom 29.8.2024 unter dem Akten­zei­chen V R 19/22 klar, dass der Unter­neh­mer sehr wohl die Rechts­wid­rig­keit der Umsatz­steu­er­fest­set­zung für das Jahr der Ent­gelt­ver­ein­nah­mung gel­tend machen kann, selbst wenn eine Kor­rek­tur für das Jahr der Leis­tungs­er­brin­gung wegen Ver­jäh­rung aus­ge­schlos­sen ist. Die obers­ten Finanz­rich­ter erklär­ten, dass § 13 Absatz 1 Num­mer 1 Buch­sta­be a UStG unmiss­ver­ständ­lich auf die Leis­tungs­er­brin­gung als Zeit­punkt der Steu­er­ent­ste­hung ver­weist. Eine abwei­chen­de Behand­lung wegen einer ver­meint­li­chen Ana­lo­gie zu § 20 Satz 3 UStG kom­me nicht in Betracht, da es an einer plan­wid­ri­gen Rege­lungs­lü­cke feh­le. Viel­mehr exis­tie­re mit § 174 Absatz 4 der Abga­ben­ord­nung (AO) eine Rege­lung, die bei irr­tüm­li­cher Beur­tei­lung eines Sach­ver­halts eine nach­träg­li­che Kor­rek­tur ermög­licht. Der Gesetz­ge­ber habe die Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten umfas­send gere­gelt und bewusst kei­ne dar­über hin­aus­ge­hen­de Rege­lung für den vor­lie­gen­den Fall getroffen.

Zudem stell­te das obers­te Finanz­ge­richt klar, dass eine ana­lo­ge Anwen­dung des § 20 Satz 3 UStG auch des­halb unzu­läs­sig ist, weil der Wech­sel zwi­schen Ist- und Soll­be­steue­rung eine ande­re recht­li­che Kon­stel­la­ti­on dar­stellt als die feh­ler­haf­te Anwen­dung der Steu­er­ent­ste­hungs­re­ge­lung. Es feh­le somit an der erfor­der­li­chen Ver­gleich­bar­keit der Inter­es­sen­la­gen. Auch der Hin­weis des Finanz­amts auf den Grund­satz von Treu und Glau­ben konn­te das Gericht nicht über­zeu­gen, da die­ser nicht geeig­net ist, eine Ver­jäh­rung zu durch­bre­chen oder eine gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Kor­rek­tur zu verhindern.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­pflich­te­te das Finanz­amt daher, den Umsatz­steu­er­be­scheid für 2013 zu ändern und die Bemes­sungs­grund­la­ge, um den unzu­tref­fend erfass­ten Ver­gü­tungs­sal­do aus dem Jahr 2012 zu redu­zie­ren. Die Grund­la­ge für die­se Ände­rung bil­de­te § 172 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 2 Buch­sta­be a AO. Das Gericht stell­te klar, dass in die­sem Fall das Ermes­sen der Finanz­be­hör­de auf null redu­ziert ist, da der Bescheid in die­sem Umfang rechts­wid­rig ist und kor­ri­giert wer­den muss.

Mit die­sem Urteil ver­deut­li­chen die obers­ten Finanz­rich­ter, dass die kor­rek­te zeit­li­che Zuord­nung von Umsät­zen nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz nicht durch ana­lo­ge Aus­le­gun­gen ver­wäs­sert wer­den darf. Auch dann, wenn eine Kor­rek­tur des Ursprungs­jahrs ver­jährt ist, kann eine rechts­wid­ri­ge Steu­er­fest­set­zung im Jahr der unzu­tref­fen­den Besteue­rung kor­ri­giert wer­den – dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine steu­er­li­che Lücke ent­steht. Die Ent­schei­dung unter dem Akten­zei­chen V R 19/22 vom 29.8.2024 schafft damit wich­ti­ge Klar­heit für die Praxis.

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5. Für Unternehmer: Der Fiskus darf nicht immer schätzen!

Die Besteue­rung von unent­gelt­li­chen Sach­ent­nah­men im Ein­zel­han­del stellt eine regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Her­aus­for­de­rung für Steu­er­pflich­ti­ge und Finanz­ver­wal­tung dar. Beson­ders betrifft dies Unter­neh­mer, die aus ihrem Betriebs­ver­mö­gen Waren für den pri­va­ten Bedarf entnehmen.

Der Gesetz­ge­ber ver­langt für die­se Ent­nah­men grund­sätz­lich eine genaue Auf­zeich­nung, da sie ertrag- und umsatz­steu­er­lich als Betriebs­ein­nah­men gel­ten. Um den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand für typi­sche Bran­chen zu redu­zie­ren, ver­öf­fent­licht das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen regel­mä­ßig Pausch­be­trä­ge, mit denen anstel­le auf­wen­di­ger Ein­zel­auf­zeich­nun­gen gear­bei­tet wer­den kann. Doch es stellt sich die Fra­ge, wel­che Waren­grup­pen von die­sen Ver­ein­fa­chun­gen erfasst sind – und ob etwa soge­nann­te Non-Food-Arti­kel wie Kos­me­tik, Haus­halts­wa­ren oder Bücher eben­falls unter die­se Rege­lung fallen.

Im Mit­tel­punkt des vom Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­de­nen Falls vom 16.9.2024 unter dem Akten­zei­chen III R 28/22 stand genau die­se Abgren­zung. Ein Ein­zel­händ­ler, der Super­märk­te betrieb, hat­te in den Jah­ren 2015 bis 2017 Waren aus dem Sor­ti­ment, dar­un­ter auch Non-Food-Pro­duk­te, für den pri­va­ten Gebrauch ent­nom­men. Anstel­le einer Ein­zel­auf­zeich­nung die­ser Ent­nah­men hat­te er für sich und eine mit ihm zusam­men­le­ben­de Per­son die vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen ver­öf­fent­lich­ten Pausch­be­trä­ge für den Ein­zel­han­del mit Nah­rungs- und Genuss­mit­teln ange­setzt. Die­se Pau­scha­len waren im Bun­des­steu­er­blatt für die jewei­li­gen Jah­re ver­öf­fent­licht wor­den und soll­ten eine ver­ein­fach­te Gewinn­ermitt­lung ermöglichen.

Nach einer Außen­prü­fung ver­trat das zustän­di­ge Finanz­amt jedoch die Auf­fas­sung, dass die Pausch­be­trä­ge ledig­lich die Ent­nah­me von Lebens­mit­teln und Geträn­ken, nicht aber Non-Food-Pro­duk­ten abde­cken wür­den. Es ver­warf die pau­scha­le Ver­bu­chung die­ser Arti­kel, schätz­te deren Wert eigen­stän­dig und nahm ent­spre­chen­de Hin­zu­rech­nun­gen zur Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er vor. Der Händ­ler wehr­te sich gegen die­se steu­er­li­chen Mehr­be­las­tun­gen, blieb jedoch zunächst im Ein­spruchs­ver­fah­ren erfolg­los und klag­te vor dem Finanz­ge­richt Münster.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­schied zuguns­ten des Klä­gers und wur­de dar­in nun vom Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt. Die obers­ten Finanz­rich­ter stell­ten klar, dass das Finanz­amt kei­ne Befug­nis zur Schät­zung hat­te, da der Steu­er­pflich­ti­ge sich berech­tig­ter­wei­se auf die Rege­lun­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen beru­fen konn­te. Ins­be­son­de­re ver­nein­ten sie einen Ver­stoß gegen Auf­zeich­nungs­pflich­ten, da die BMF-Rege­lung aus­drück­lich eine monat­li­che, pau­scha­le Ver­bu­chung der Ent­nah­men erlaub­te, wenn die ver­öf­fent­lich­ten Pausch­be­trä­ge ange­setzt werden.

Zen­tral für die Beur­tei­lung war § 148 der Abga­ben­ord­nung (AO), der den Finanz­be­hör­den Erleich­te­run­gen bei Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten erlaubt, sofern die­se der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung nicht ent­ge­gen­ste­hen. Die BMF-Rege­lung stell­te nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs eine sol­che Erleich­te­rung dar, auch wenn sie for­mal nicht als All­ge­mein­ver­fü­gung, son­dern als all­ge­mei­ne fach­li­che Wei­sung aus­ge­stal­tet war. Ent­schei­dend sei, wie der objek­ti­ve Erklä­rungs­emp­fän­ger – also ein typi­scher Steu­er­pflich­ti­ger aus dem betrof­fe­nen Gewer­be­zweig – die Rege­lung nach Treu und Glau­ben ver­ste­hen durf­te. Im Zwei­fel sei dabei stets das für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ge­re Ver­ständ­nis anzu­neh­men, ins­be­son­de­re wenn eine ande­re Inter­pre­ta­ti­on auf Ver­wal­tungs­ver­säum­nis­sen oder Unklar­hei­ten beruht.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stell­te zudem klar, dass das Sor­ti­ment des Klä­gers sich im Rah­men des für Super­märk­te die­ser Art all­ge­mein Übli­chen beweg­te und kei­ne beson­ders hoch­wer­ti­gen oder unty­pi­schen Non-Food-Arti­kel umfass­te. Da die BMF-Rege­lung in ihrer Fas­sung für die Streit­jah­re kei­ne aus­drück­li­che Ein­schrän­kung hin­sicht­lich Non-Food-Arti­keln ent­hielt und ledig­lich Tabak­wa­ren expli­zit aus­nahm, durf­te der Klä­ger auch Ent­nah­men die­ser Pro­duk­te pau­schal ver­bu­chen. Erst ab dem Jahr 2023 hat­te das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen die Rege­lung aus­drück­lich dahin­ge­hend geän­dert, dass Nicht-Lebens­mit­tel künf­tig ein­zeln zu erfas­sen seien.

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6. Für Personengesellschaften: Änderung im Gesellschafterbestand bei Grundbesitz in der Gesellschaft

Bei der Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len an grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten stellt sich immer wie­der die Fra­ge, ob und inwie­weit die­se Vor­gän­ge der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen. Im Zen­trum steht dabei § 1 Absatz 2a des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (GrEStG). Die­se Vor­schrift bezweckt, soge­nann­te »Share Deals« in den Anwen­dungs­be­reich der Grund­er­werb­steu­er zu zie­hen. Beson­ders rele­vant ist dies, wenn sich der Gesell­schaf­ter­be­stand inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums in erheb­li­chem Umfang ver­än­dert. Unklar war bis­lang, ob dabei auch ein Gesell­schaf­ter, der bereits an der grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft betei­ligt war, als »neu­er Gesell­schaf­ter« gilt, wenn er zusätz­lich Antei­le an einer an die­ser Gesell­schaft betei­lig­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft erwirbt.

In dem vom obers­ten Finanz­ge­richt am 31.7.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 28/21 ent­schie­de­nen Fall ging es um eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft, in deren Ver­mö­gen sich Grund­stü­cke befan­den. An die­ser KG war zu 90 Pro­zent eine GmbH betei­ligt, deren Allein­ge­sell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son war. Die­se natür­li­che Per­son hielt die GmbH-Antei­le treu­hän­de­risch für eine Schwei­zer Akti­en­ge­sell­schaft. Zusätz­lich war die­sel­be natür­li­che Per­son auch mit 10 Pro­zent direkt an der KG betei­ligt. Im Jahr 2016 über­trug die natür­li­che Per­son sowohl die Antei­le an der GmbH als auch ihre unmit­tel­ba­re Betei­li­gung an der KG auf ande­re Gesell­schaf­ten und Per­so­nen. Der Erwer­ber der GmbH-Antei­le hat­te bereits zuvor die Funk­ti­on des Kom­ple­men­tärs in der KG ausgeübt.

Das Finanz­amt sah in die­sem Gesell­schaf­ter­wech­sel eine steu­er­pflich­ti­ge Anteils­über­tra­gung im Sin­ne des § 1 Absatz 2a GrEStG. Es stell­te dar­auf ab, dass sich der Gesell­schaf­ter­be­stand durch die Über­tra­gung der GmbH-Antei­le und der unmit­tel­ba­ren Kom­man­dit­be­tei­li­gung voll­stän­dig geän­dert habe. Die GmbH sei in vol­lem Umfang als neue Gesell­schaf­te­rin der grund­be­sit­zen­den KG zu behan­deln, weil 100 Pro­zent ihrer Antei­le auf eine Per­son über­ge­gan­gen sei­en, die zuvor nicht an der GmbH betei­ligt war. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen war ande­rer Auf­fas­sung und ent­schied am 10.3.2021 unter dem Akten­zei­chen 7 K 101/18 zuguns­ten der Klä­ge­rin. Es argu­men­tier­te, dass der Erwer­ber kein »neu­er Gesell­schaf­ter« sei, da er schon län­ger als fünf Jah­re als Kom­ple­men­tär an der KG betei­ligt gewe­sen sei. Damit sei er Alt­ge­sell­schaf­ter und die Ände­rung im Gesell­schaf­ter­be­stand steu­er­lich nicht relevant.

Die obers­ten Finanz­rich­ter hoben die­ses Urteil auf. Sie stell­ten klar, dass für die Fra­ge, ob eine an der grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft betei­lig­te Kapi­tal­ge­sell­schaft als neue Gesell­schaf­te­rin gilt, aus­schließ­lich auf die Eigen­tums­ver­hält­nis­se an der Kapi­tal­ge­sell­schaft abzu­stel­len ist. Der Umstand, dass der Erwer­ber der GmbH-Antei­le bereits zuvor an der grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft betei­ligt war, ist dabei unbe­acht­lich. Ent­schei­dend ist, ob min­des­tens 95 Pro­zent der Antei­le an der Kapi­tal­ge­sell­schaft auf neue Gesell­schaf­ter über­ge­hen. Das Gericht beton­te, dass für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten eine eige­ne Betrach­tungs­ebe­ne gilt und nicht – wie bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten – auf die Gesell­schaf­ter­struk­tur durch­ge­rech­net wird. Die­se spe­zi­el­le Rege­lung sei vom Gesetz­ge­ber mit der Neu­fas­sung des § 1 Absatz 2a GrEStG durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 bewusst ein­ge­führt wor­den, um eine dif­fe­ren­zier­te Behand­lung zwi­schen Kapi­tal- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu ermöglichen.

Der Erwer­ber der GmbH-Antei­le war in Bezug auf die­se Kapi­tal­ge­sell­schaft ein neu­er Gesell­schaf­ter, auch wenn er bereits zuvor an der KG betei­ligt war. Damit galt die GmbH, die zu 90 Pro­zent an der KG betei­ligt war, nach § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG als neue Gesell­schaf­te­rin. Da zusätz­lich auch die übri­gen 10 Pro­zent der KG-Antei­le über­tra­gen wur­den, änder­te sich der Gesell­schaf­ter­be­stand voll­stän­dig, was nach § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG zu einer grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Anteils­über­tra­gung führte.

Offen blieb im Ver­fah­ren aller­dings die Fra­ge, ob auch der Grund­be­sitz von zwei Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der KG – der E‑GmbH und der F‑GmbH – der Klä­ge­rin grund­er­werb­steu­er­recht­lich zuzu­rech­nen war. Das ist für die Recht­mä­ßig­keit des Fest­stel­lungs­be­scheids ent­schei­dend, da die­ser auch die Grund­stü­cke die­ser Gesell­schaf­ten ein­be­zog. Hier­zu konn­te der Bun­des­fi­nanz­hof man­gels aus­rei­chen­der Fest­stel­lun­gen kei­ne abschlie­ßen­de Ent­schei­dung tref­fen und ver­wies den Fall zur wei­te­ren Prü­fung an das Finanz­ge­richt zurück.

Zusam­men­fas­send bestä­tigt das Urteil die strik­te Anwen­dung des soge­nann­ten »Ebe­nen­kon­zepts« bei der Grund­er­werb­steu­er. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird aus­schließ­lich auf die unmit­tel­ba­re Ebe­ne abge­stellt – eine Durch­rech­nung wie bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten erfolgt nicht. Damit kann auch ein bereits an der grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft betei­lig­ter Erwer­ber als neu­er Gesell­schaf­ter gel­ten, wenn er erst­ma­lig Antei­le an einer betei­lig­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft erwirbt. Maß­geb­lich ist dabei allein, dass min­des­tens 95 Pro­zent der Antei­le an der Kapi­tal­ge­sell­schaft auf neue Per­so­nen übergehen.

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7. Für Kapitalgesellschaften: Verlustrücktrag bei Verschmelzung

Im Zusam­men­hang mit Ver­schmel­zun­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wie steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nun­gen behan­delt wer­den dür­fen. Beson­ders strei­tig ist dabei, ob Ver­lus­te aus spä­te­ren Jah­ren auf Gewin­ne des Rück­wir­kungs­zeit­raums ange­rech­net wer­den kön­nen. Die­se Rück­wir­kung – typisch für Ver­schmel­zun­gen – erlaubt es, dass steu­er­li­che Wir­kun­gen bereits zu einem frü­he­ren Stich­tag ein­tre­ten, obwohl die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter erst spä­ter erfolgt. Für die steu­er­li­che Pra­xis ist daher ent­schei­dend, wel­che Ein­künf­te wie ver­rech­net wer­den dür­fen und wo der Gesetz­ge­ber eine Gren­ze zieht.

Im nun ent­schie­de­nen Fall ging es um eine Ver­schmel­zung der ehe­ma­li­gen B‑GmbH auf die Klä­ge­rin, die damals noch A‑GmbH hieß, zum 1.1.2013 mit Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter im Sep­tem­ber 2013. Das Finanz­amt erkann­te zwar einen Ver­lust­vor­trag zum 31.12.2012 an, lehn­te aber die Ver­rech­nung mit den Gewin­nen aus dem Rück­wir­kungs­zeit­raum ab. Hin­ter­grund ist § 2 Absatz 4 Satz 3 des Umwand­lungs­steu­er­ge­set­zes (UmwStG), der bestimm­te Ver­lust­ver­rech­nun­gen aus­schließt. Die Klä­ge­rin ver­such­te, durch einen Ver­lust­rück­trag aus dem Jahr 2014 in Höhe von 631.862 Euro ihre Steu­er­last für 2013 zu min­dern. Das Finanz­amt lehn­te dies ab, da der Rück­trag aus einem spä­te­ren Jahr stam­me und des­halb nach sei­ner Auf­fas­sung unter das Ver­lust­ver­rech­nungs­ver­bot falle.

Das Finanz­ge­richt Ham­burg stell­te sich auf die Sei­te der Klä­ge­rin. Es ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Geset­zes­wort­laut nicht ein­deu­tig sei und das Ver­bot sich nur auf bestimm­te Ver­lus­te bezie­he, nicht jedoch auf Ver­lust­rück­trä­ge. Zudem sah es den Norm­zweck – näm­lich die Ver­hin­de­rung miss­bräuch­li­cher Gestal­tun­gen – nicht als aus­rei­chend betrof­fen. Das Finanz­ge­richt argu­men­tier­te, dass die Geset­zes­ma­te­ria­li­en in ers­ter Linie auf bestimm­te Ban­ken­ge­stal­tun­gen abziel­ten und nicht all­ge­mein jede Ver­lust­nut­zung unter­bin­den woll­ten. Daher kön­ne ein Ver­lust­rück­trag zuläs­sig sein, ins­be­son­de­re wenn er aus dem lau­fen­den Geschäft des ursprüng­lich über­tra­gen­den Unter­neh­mens stamme.

Das obers­te Finanz­ge­richt hat die­ser Sicht­wei­se jedoch wider­spro­chen. Mit Urteil vom 13.3.2024 unter dem Akten­zei­chen X R 32/21 stell­te der Bun­des­fi­nanz­hof klar, dass § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG auch den Ver­lust­rück­trag aus einem Fol­ge­jahr erfasst. Der Begriff der »nicht aus­ge­gli­che­nen nega­ti­ven Ein­künf­te« in der Vor­schrift sei gesetz­lich iden­tisch mit dem in § 10d des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) ver­wen­de­ten Begriff, der auch den Ver­lust­rück­trag beschreibt. Die­se Ein­künf­te dür­fen daher nicht zur Ver­rech­nung mit posi­ti­ven Gewin­nen aus dem Rück­wir­kungs­zeit­raum her­an­ge­zo­gen werden.

Die Rich­ter beton­ten, dass der Gesetz­ge­ber durch die Vor­schrift jede Ver­rech­nungs­mög­lich­keit ver­hin­dern woll­te, um die Besteue­rung von Gewin­nen im Rück­wir­kungs­zeit­raum sicher­zu­stel­len. Die steu­er­li­che Rück­wir­kung die­ne nicht dazu, zusätz­li­che Gestal­tungs­spiel­räu­me zu eröff­nen, son­dern allein der Ver­ein­fa­chung. Das Ziel sei es, die soge­nann­te »Mone­ta­ri­sie­rung« von Ver­lus­ten zu ver­mei­den – also die geziel­te Nut­zung steu­er­li­cher Ver­lust­po­si­tio­nen zur Steu­er­erspar­nis im Rah­men von Umwand­lun­gen. Dass in den Geset­zes­ma­te­ria­li­en vor­ran­gig von Ver­lust­vor­trä­gen die Rede sei, bedeu­te kei­ne Beschrän­kung auf die­se – auch ande­re Ver­lust­ar­ten wie der Ver­lust­rück­trag sei­en mitgemeint.

Zudem ließ der Bun­des­fi­nanz­hof ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken nicht gel­ten. Die Vor­schrift ver­let­ze nicht den Gleich­heits­grund­satz aus Arti­kel 3 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes. Wer von den steu­er­li­chen Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen des Umwand­lungs­steu­er­ge­set­zes Gebrauch machen wol­le, müs­se auch deren Ein­schrän­kun­gen hin­neh­men. Der Steu­er­pflich­ti­ge habe die Wahl, ob und in wel­cher Form er eine Ver­schmel­zung durch­führt. Er kön­ne sich auch für eine ande­re Umstruk­tu­rie­rungs­va­ri­an­te ent­schei­den, bei der die Ver­re­chen­bar­keit von Ver­lus­ten anders gere­gelt sei.

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8. Für Unternehmer: Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung

Die Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung betrieb­li­cher Fahr­zeu­ge ist ein Dau­er­bren­ner in der steu­er­li­chen Pra­xis. Beson­ders häu­fig gibt es Streit dar­über, ob eine tat­säch­lich pri­va­te Nut­zung vor­liegt – und ob der soge­nann­te Anscheins­be­weis dafür erschüt­tert wer­den kann. Denn die Finanz­ver­wal­tung geht grund­sätz­lich davon aus, dass ein betrieb­li­ches Fahr­zeug auch pri­vat genutzt wird. Die Fol­ge ist ein steu­er­lich anzu­set­zen­der geld­wer­ter Vor­teil, sofern nicht über­zeu­gend dar­ge­legt wer­den kann, dass dies im kon­kre­ten Fall anders war. Doch was genau reicht aus, um die­sen Anscheins­be­weis zu ent­kräf­ten? Mit die­ser Fra­ge hat­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof im Urteil vom 22.10.2024 unter dem Akten­zei­chen VIII R 12/21 zu befassen.

Im zugrun­de lie­gen­den Fall ging es um einen frei­be­ruf­lich täti­gen Prüf­sach­ver­stän­di­gen, der zwei hoch­wer­ti­ge Fahr­zeu­ge – einen BMW 740d X Dri­ve und einen Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­dor – betrieb­lich geleast hat­te. Die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen mach­te er in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. In sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen befan­den sich außer­dem ein Fer­ra­ri und ein Jeep. Für die betrieb­lich genutz­ten Fahr­zeu­ge führ­te der Klä­ger hand­schrift­lich Fahr­ten­bü­cher, aus denen sich kei­ne pri­va­ten Fahr­ten erge­ben soll­ten. Das Finanz­amt erkann­te die­se Fahr­ten­bü­cher jedoch nicht an, unter ande­rem wegen Unle­ser­lich­keit und feh­len­der Anga­ben. Es unter­stell­te eine Pri­vat­nut­zung bei­der Fahr­zeu­ge und setz­te ent­spre­chen­de Ent­nah­men nach der soge­nann­ten 1-%-Regelung an, wobei es beim Lam­bor­ghi­ni wegen der sehr hohen Kos­ten die soge­nann­te Kos­ten­de­cke­lung anwand­te. Außer­dem kürz­te es die Betriebs­aus­ga­ben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num­mer 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) wegen Unangemessenheit.

Der Steu­er­pflich­ti­ge leg­te Ein­spruch ein, blieb aber vor dem Finanz­ge­richt erfolg­los. Das Gericht hielt sowohl die Anwen­dung der 1-%-Regelung als auch die Kür­zung wegen Unan­ge­mes­sen­heit für recht­mä­ßig. Die vor­ge­leg­ten Fahr­ten­bü­cher sei­en nicht ord­nungs­ge­mäß geführt wor­den, und allein die Exis­tenz wei­te­rer Pri­vat­fahr­zeu­ge rei­che nicht aus, um eine pri­va­te Nut­zung der betrieb­li­chen Fahr­zeu­ge auszuschließen.

Doch das obers­te Finanz­ge­richt hob die­ses Urteil auf. Die Rich­ter bean­stan­de­ten, dass das Finanz­ge­richt einen fal­schen Maß­stab ange­legt habe. Es habe zu Unrecht ange­nom­men, dass der Anscheins­be­weis für eine pri­va­te Nut­zung nur durch ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch ent­kräf­tet wer­den kön­ne. Viel­mehr müss­ten alle Umstän­de des Ein­zel­falls in die Prü­fung ein­be­zo­gen wer­den. Ins­be­son­de­re sei auch der Umstand zu berück­sich­ti­gen, dass dem Klä­ger ver­gleich­ba­re Fahr­zeu­ge im Pri­vat­ver­mö­gen zur Ver­fü­gung gestan­den hät­ten. Die­se könn­ten den Anscheins­be­weis erschüt­tern, wenn sie in Sta­tus und Gebrauchs­wert den betrieb­li­chen Fahr­zeu­gen ent­sprä­chen. Ent­schei­dend sei nicht allein die Fahr­zeug­klas­se oder der Preis, son­dern eine Gesamt­ab­wä­gung unter Berück­sich­ti­gung von Kri­te­ri­en wie Motor­leis­tung, Aus­stat­tung oder Höchst­ge­schwin­dig­keit. Das Finanz­ge­richt hät­te hier­zu nähe­re Fest­stel­lun­gen tref­fen und den Sach­ver­halt bes­ser auf­klä­ren müssen.

Dar­über hin­aus beton­te der Bun­des­fi­nanz­hof, dass auch die als maschi­nen­schrift­li­che Tran­skrip­te ein­ge­reich­ten Fahr­ten­buch­ko­pien nicht pau­schal hät­ten aus­ge­schlos­sen wer­den dür­fen. Zwar genüg­ten sie mög­li­cher­wei­se nicht den Anfor­de­run­gen an ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch im Sin­ne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 3 des EStG. Für die Erschüt­te­rung des Anscheins­be­wei­ses rei­che es aber aus, wenn sie ernst­haft Zwei­fel an einer pri­va­ten Nut­zung begrün­den könnten.

Auch zur Fra­ge der Unan­ge­mes­sen­heit der Auf­wen­dun­gen für den Lam­bor­ghi­ni äußer­ten sich die Rich­ter. Dabei bekräf­tig­ten sie die gel­ten­den Grund­sät­ze: Ob Auf­wen­dun­gen unan­ge­mes­sen sind, hängt von der Grö­ße des Unter­neh­mens, den Umsät­zen, dem Betriebs­er­geb­nis, dem beruf­li­chen Nut­zen und der Üblich­keit in der Bran­che ab. Zwar sei die Kos­ten­tra­gung für ein Luxus­fahr­zeug wie einen Lam­bor­ghi­ni unter Umstän­den kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. Ent­schei­dend sei aber, ob ein objek­ti­ver betrieb­li­cher Nut­zen plau­si­bel dar­ge­legt wer­den kön­ne – etwa durch eine geziel­te wer­be­wirk­sa­me Nut­zung. Der Umstand, dass der Lam­bor­ghi­ni mit einer Wer­be­fo­lie ver­se­hen war, müs­se in die Beur­tei­lung einfließen.

Das obers­te Finanz­ge­richt ver­wies den Fall daher zur wei­te­ren Sach­ver­halts­auf­klä­rung zurück an das Finanz­ge­richt. Es beton­te, dass die tat­säch­li­che Nut­zung, das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se und die objek­ti­ve Ver­gleich­bar­keit mit ande­ren Fahr­zeu­gen ent­schei­dend dafür sind, ob eine pri­va­te Nut­zung vor­lag – und ob der Anscheins­be­weis erschüt­tert ist.

Die Anfor­de­run­gen an den Nach­weis einer rein betrieb­li­chen Nut­zung sind hoch, aber nicht unüber­wind­bar. Die blo­ße Ableh­nung von Fahr­ten­bü­chern genügt nicht. Viel­mehr sind Gerich­te ver­pflich­tet, alle Umstän­de umfas­send zu wür­di­gen und auch Indi­zi­en zuzu­las­sen, die nicht den for­ma­len Anfor­de­run­gen an ein Fahr­ten­buch genü­gen. Steu­er­pflich­ti­ge, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen für Pri­vat­fahr­ten gleich­wer­ti­ge Fahr­zeu­ge zur Ver­fü­gung stan­den und sie die betrieb­li­chen Fahr­zeu­ge aus­schließ­lich dienst­lich nutz­ten, haben durch­aus Chan­cen, den Anscheins­be­weis zu entkräften.

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