Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief Februar 2021

Word-DateiVor­he­ri­ger Man­dan­ten­briefNächs­ter Mandantenbrief

Steuertermine

10.02. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 15.02. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

15.02. Gewer­be­steu­er
Grundsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 18.02. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne März 2021:

10.03. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohn­steu­er
Ein­kom­men­steu­er
Kir­chen­steu­er
Körperschaftsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 15.03. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge Febru­ar 2021

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für Febru­ar ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 24.02.2021.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Umfang eines privaten Veräußerungsgeschäftes bei Inventar einer Wohnung

Um zu klä­ren, was alles zu einem pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft gehört, muss zunächst ein­mal dem Grun­de nach das pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft defi­niert wer­den. Dazu ist fol­gen­des zu sagen: Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te sind zum einen Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te bei Grund­stü­cken und Rech­ten, die den Vor­schrif­ten des bür­ger­li­chen Rechts über Grund­stü­cke unter­lie­gen. Die­se sind gere­gelt in § 23 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG). Ein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft liegt jedoch nur vor, wenn der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als zehn Jah­re beträgt. Gebäu­de und Außen­an­la­gen sind inso­weit ein­zu­be­zie­hen, soweit sie inner­halb die­ses Zeit­raums errich­tet, aus­ge­baut oder erwei­tert wer­den. Die­se Rege­lung gilt ent­spre­chend für Gebäu­de­tei­le, die selbst­stän­di­ge unbe­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter sind, sowie für Eigen­tums­woh­nun­gen und im Teil­ei­gen­tum ste­hen­de Räum­lich­kei­ten, wie ein­deu­tig dem Gesetz zu ent­neh­men ist.

Dar­über hin­aus sind jedoch auf­grund der gesetz­li­chen Vor­schrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Num­mer 2 Satz 1 EStG pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te auch Ver­äu­ße­run­gen bei ande­ren Wirt­schafts­gü­tern, bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Aller­dings müs­sen an die­ser Stel­le wei­te­re Dif­fe­ren­zie­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Aus­ge­nom­men hier­von ist näm­lich die Ver­äu­ße­rung von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs, wie es eben­falls schon im Gesetz in § 23 Absatz 1 Num­mer 2 Satz 2 EStG auf­ge­führt ist. Bei die­ser Rege­lung han­delt es sich im Wesent­li­chen um ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz, wel­ches durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ein­ge­führt wur­de. Anlass der Rege­lung war, dass bei der Ver­äu­ße­rung von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs (so bei­spiels­wei­se Fahr­zeu­ge oder Kin­der­aus­stat­tun­gen etc.) auf­grund des Wert­ver­lus­tes regel­mä­ßig Ver­lus­te erzielt wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund sah der Gesetz­ge­ber es nicht als sach­ge­recht an, der­ar­ti­ge typi­sche, nicht mit Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht getä­tig­te Ver­lust­ge­schäf­te steu­er­recht­lich wirk­sam wer­den zu las­sen und hat die Ver­äu­ße­rung der­ar­ti­ger Gegen­stän­de ent­ge­gen der sei­ner­zei­ti­gen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 22.04.2008 unter dem Akten­zei­chen IX R 29/06 für nicht steu­er­bar erklärt.

Dar­über hin­aus ist wei­ter­hin gere­gelt, dass bei Wirt­schafts­gü­tern, die grund­sätz­lich der ein­jäh­ri­gen Ver­äu­ße­rungs­frist unter­lie­gen, sich der Zeit­raum auf zehn Jah­re erhöht, wenn aus deren Nut­zung als Ein­kaufs­quel­le zumin­dest in einem Kalen­der­jahr Ein­künf­te erzielt wer­den. In vie­len Berei­chen läuft die­se Rege­lung jedoch weit­ge­hend ins Lee­re, da es sich bei den zur Ein­künf­te­er­zie­lung genutz­ten Wirt­schafts­gü­tern oft­mals zugleich um Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs han­delt. In die­sem Fall geht die Besteue­rungs­aus­nah­me für Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs schlicht vor.

Auf Basis die­ser grund­le­gen­den Ein­ord­nung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter in einem Urteil vom 03.08.2020 unter dem Akten­zei­chen 5 K 2493/18 E im Fall einer Immo­bi­li­en­ver­äu­ße­rung inklu­si­ve Inven­tar ent­schie­den, dass nur die Ver­äu­ße­rung der Immo­bi­lie der Besteue­rung unter­liegt, nicht jedoch die Ver­äu­ße­rung des Inven­tars. Beim Inven­tar han­delt es sich inso­weit nach Auf­fas­sung der Rich­ter des Finanz­ge­rich­tes Müns­ter um Wirt­schafts­gü­ter des täg­li­chen Gebrauchs, deren Ver­äu­ße­rung eben nicht nach § 23 Absatz 1 Num­mer 2 EStG steu­er­bar ist. Inso­weit ist die Ver­äu­ße­rung von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs ins­ge­samt nicht steu­er­bar. Bei dem im Urteils­fall ver­äu­ßer­ten Inven­tar erkann­ten die Rich­ter ganz klar Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs. Dies sind ins­be­son­de­re sol­che Gegen­stän­de, die typi­scher­wei­se einem durch wirt­schaft­li­che Abnut­zung unbe­ding­ten Wert­ver­lust unter­le­gen und/ oder kein Wert­stei­ge­rungs­po­ten­zi­al haben bzw. die übli­cher­wei­se zur Nut­zung und nicht zur Ver­äu­ße­rung ange­schafft wer­den. Die­se all­ge­mein gehal­te­ne Defi­ni­ti­on trifft ins­be­son­de­re auf Woh­nungs­ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de zu, wel­che zur Nut­zung und nicht zur Ver­äu­ße­rung ange­schafft wer­den. Zudem hat Woh­nungs­in­ven­tar, anders als bei­spiels­wei­se ein Old­ti­mer oder Anti­qui­tä­ten, regel­mä­ßig kein Wertsteigerungspotenzial.

Daher die Ent­schei­dung der Müns­te­ra­ner Rich­ter: Weil es sich bei dem ver­äu­ßer­ten Inven­tar der Eigen­tums­woh­nung um Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs han­delt, unter­liegt die­se Ver­äu­ße­rung nicht der Besteue­rung im Rah­men eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­tes. Ledig­lich die Ver­äu­ße­rung der Eigen­tums­woh­nung kann im Rah­men des pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­tes steu­er­pflich­tig sein, wenn die­se inner­halb von zehn Jah­ren nach ihrer Anschaf­fung statt­ge­fun­den hat.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit

Erwach­sen einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig grö­ße­re Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se, glei­cher Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se und glei­chen Fami­li­en­stands, so wird auf Antrag die Ein­kom­men­steu­er dadurch ermä­ßigt, dass der Teil der Auf­wen­dun­gen, der die dem Steu­er­pflich­ti­gen zumut­ba­re Belas­tung nach § 33 Abs. 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) über­steigt, vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te abge­zo­gen wird. Man spricht in die­sem Zusam­men­hang von den soge­nann­ten außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen.

Aus­weis­lich der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on erwach­sen Auf­wen­dun­gen dem Steu­er­pflich­ti­gen nur dann zwangs­läu­fig, wenn er sich ihnen aus recht­li­chen, tat­säch­li­chen oder sitt­li­chen Grün­den nicht ent­zie­hen kann und soweit die Auf­wen­dun­gen den Umstän­den nach not­wen­dig sind und einen ange­mes­se­nen Betrag nicht über­stei­gen. Expres­sis ver­bis sind aus­weis­lich der Rege­lung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Auf­wen­dun­gen für die Füh­rung eines Rechts­streits (also die soge­nann­ten Pro­zess­kos­ten) vom Abzug aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­delt sich um Auf­wen­dun­gen, ohne die der Steu­er­pflich­ti­ge Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren und sei­ne lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se in dem übli­chen Rah­men nicht mehr befrie­di­gen zu können.

Als Exis­tenz­grund­la­ge im Sin­ne die­ser Vor­schrift ist aus­weis­lich der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 18.05.2017 unter dem Akten­zei­chen VI R 9/16 die mate­ri­el­le Lebens­grund­la­ge des Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­ste­hen. Zwar hat der erken­nen­de Senat die Mög­lich­keit in Betracht gezo­gen, den gesetz­lich nicht defi­nier­ten Begriff der Exis­tenz­grund­la­ge auch in einem imma­te­ri­el­len Sinn zu deu­ten, etwa als die Sum­me der Über­zeu­gun­gen und Wert­vor­stel­lun­gen einer Per­son oder als die Ein­ge­bun­den­heit einer Per­son in eine Fami­lie und/oder einen Freun­des­kreis. Im Hin­blick auf den Wort­laut, das bis­he­ri­ge Ver­ständ­nis des Begrif­fes der Exis­tenz­grund­la­ge in der Recht­spre­chung und die Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Norm hat der Senat jedoch ent­schie­den, dass unter dem Begriff der Exis­tenz­grund­la­ge die mate­ri­el­le Lebens­grund­la­ge des Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­ste­hen ist. Dar­an möch­te der Senat nun auch wei­ter­hin festhalten.

Inso­weit kom­men die obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik lei­der aktu­ell zu der unschö­nen Ent­schei­dung, dass auch Pro­zess­kos­ten anläss­lich eines Umgangs­rechts­streits und der Rück­füh­rung des Kin­des aus dem Aus­land zurück nach Deutsch­land vom Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ge­schlos­sen sind. So erklärt im BFH-Urteil vom 13.08.2020 unter dem Akten­zei­chen VI R 15/18.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Zur einkommensteuerlichen Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Mit Urteil vom 06.05.2020 hat der Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen X R 16/18 eine sehr erfreu­li­che Ent­schei­dung getrof­fen. Danach gilt: Die von einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se auf Grund­la­ge von § 65a SGB V gewähr­te Geld­prä­mie (auch Bonus genannt) für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten stellt auch bei pau­scha­ler Aus­ge­stal­tung kei­ne den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dern­de Bei­trags­rück­erstat­tung dar, sofern durch sie kon­kret der Gesund­heits­maß­nah­me zuzu­ord­nen­der finan­zi­el­ler Auf­wand des Steu­er­pflich­ti­gen ganz oder teil­wei­se aus­ge­gli­chen wird. Dies hat­te die ers­te Instanz in Form des Säch­si­schen Finanz­ge­richts in sei­ner Ent­schei­dung vom 05.04.2018 unter dem Akten­zei­chen 8 K 1313/17 noch nicht ganz so posi­tiv gese­hen (um es mal vor­sich­tig ein­zu­schät­zen), wes­halb die aktu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs umso erfreu­li­cher ist.

Daher im Fol­gen­den die recht­li­che Ein­ord­nung der obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik: Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung sind als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, soweit die­se zur Erlan­gung des sozi­al­hil­fe­glei­chen Ver­sor­gungs­ni­veaus erfor­der­lich sind und sofern auf die Leis­tun­gen ein Anspruch besteht.

Zu den Bei­trä­gen gehö­ren nicht nur die eigent­li­chen Prä­mi­en, son­dern auch die übli­chen mit dem Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis zusam­men­hän­gen­den vom Ver­si­cher­ten zu tra­gen­den Neben­leis­tun­gen. Inso­fern sind jedoch nur sol­che Bei­trä­ge tat­be­stand­lich, die zumin­dest im Zusam­men­hang mit der Erlan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes stehen.

Aus­weis­lich der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on sind nur Auf­wen­dun­gen als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Dar­aus folgt, dass nur sol­che Aus­ga­ben als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen sind, durch die der Steu­er­pflich­ti­ge tat­säch­lich und end­gül­tig wirt­schaft­lich belas­tet ist, wie es der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­spricht. So bei­spiels­wei­se durch das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 06.06.2018 unter dem Akten­zei­chen X R 41/17.

Bei den in der Regel jähr­lich wie­der­keh­ren­den Son­der­aus­ga­ben (wie hier bei den Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen) steht häu­fig die end­gül­ti­ge Belas­tung im Zah­lungs­jahr noch nicht fest, weil dem Steu­er­pflich­ti­gen nach Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ein Teil der Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zurück­er­stat­tet wer­den kann. In die­sen Fäl­len sind die erstat­te­ten Beträ­ge mit der im Jahr der Erstat­tung gezahl­ten Son­der­aus­ga­ben­be­las­tung min­dernd zu ver­rech­nen. Ein soge­nann­ter Erstat­tungs­über­hang ist nach Maß­ga­be der Rege­lung in § 10 Absatz 4b EStG zu behan­deln. Vor­aus­set­zung für eine sol­che Ver­rech­nung ist aller­dings, dass die Zah­lung der Ver­si­che­rung nach ihrem wirt­schaft­li­chen Gehalt auch tat­säch­lich als Bei­trags­er­stat­tung und nicht als eine hier­von los­ge­lös­te Leis­tung zu wer­ten ist. Exakt dies ist der bis­her ewi­ge Streit­punkt zwi­schen Finanz­ver­wal­tung und Steu­er­pflich­ti­gen gewesen.

Inso­weit stellt nach Maß­ga­be der vor­ge­nann­ten Grund­sät­ze eine Prä­mi­en­zah­lung, die eine gesetz­li­che Kran­ken­kas­se ihrem Mit­glied gewährt, kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung, son­dern eine den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dern­den Bei­trags­er­stat­tung dar, weil die­se im Zusam­men­hang mit der Erlan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes steht. Durch die Prä­mie ändert sich die Gegen­leis­tung, die vom Mit­glied zu erbrin­gen ist, um den ver­ein­bar­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz zu erhal­ten. Die Prä­mie wird gezahlt, da die Kran­ken­ver­si­che­rung vom Mit­glied ent­we­der nicht oder in einem gerin­ge­ren Umfang in Anspruch genom­men wor­den ist, als dies der Fall gewe­sen wäre, wenn es kei­ne Prä­mie gege­ben hät­te. Hier­durch wer­den im Ergeb­nis der Bei­trag des Mit­glieds und damit des­sen wirt­schaft­li­che Belas­tung redu­ziert, sodass die­se Prä­mi­en­zah­lun­gen den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug auch mindern.

Dage­gen hat der Senat die Bonus­zah­lun­gen einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung in einem Fall, in dem nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Bonus den Nach­weis vor­he­ri­gen Auf­wands des Mit­glieds für bestimm­te Gesund­heits­maß­nah­men vor­aus­setzt, nicht als Bei­trags­er­stat­tung qua­li­fi­ziert. In einem sol­chen Fall steht der Bonus nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit den Bei­trä­gen zur Erlan­gung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes, son­dern ist als Erstat­tung der vom Mit­glied getra­ge­nen gesund­heits­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen und damit als eine Leis­tung der Kran­ken­ver­si­che­rung zu qua­li­fi­zie­ren, die die Höhe des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs nicht beein­flusst. Der Bonus min­dert nicht die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Mit­glieds, son­dern ledig­lich des­sen zusätz­li­che Gesundheitsaufwendungen.

Die Finanz­ver­wal­tung hat sich die­ser Ent­schei­dung grund­sätz­lich ange­schlos­sen, setzt inso­weit aber aus­drück­lich vor­aus, dass der Ver­si­cher­te nach den kon­kre­ten Bonus­mo­dell­be­stim­mun­gen Vor­ab­kos­ten für zusätz­li­che Gesund­heits­maß­nah­men auf­ge­wen­det hat, die anschlie­ßend auf­grund eines Kos­ten­nach­wei­ses erstat­tet wer­den. Dage­gen soll es sich um eine Bei­trags­er­stat­tung han­deln, wenn das jewei­li­ge Bonus­pro­gramm ledig­lich die Durch­füh­rung bestimm­ter Gesund­heits­maß­nah­men oder eines bestimm­ten Han­delns des Ver­si­cher­ten als Vor­aus­set­zung für den Bonus vor­sieht, selbst wenn hier­durch Auf­wand beim Ver­si­cher­ten aus­ge­löst wird. So zumin­dest die Aus­füh­run­gen im Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 24.05.2017.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt inso­weit jedoch fol­gen­des: Zweck der Ermäch­ti­gung für die Kran­ken­kas­sen, Bonus­mo­del­le in ihren Sat­zun­gen auf­zu­neh­men, ist es, Anrei­ze für ein gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten der Ver­si­cher­ten zu schaf­fen. Durch die fakul­ta­ti­ve Teil­nah­me an einem Bonus­pro­gramm bleibt der Umfang des Kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes unbe­rührt. Der Bonus wird nicht etwa gezahlt, weil bestimm­te Leis­tun­gen zulas­ten der Kran­ken­kas­se nicht in Anspruch genom­men oder durch einen Selbst­be­halt wirt­schaft­lich selbst getra­gen wur­den, son­dern gera­de weil der Ver­si­cher­te bestimm­te auf dem Gebiet der Gesund­heits­prä­ven­ti­on und des Gesund­heits­be­wusst­seins lie­gen­de Maß­nah­men und Akti­vi­tä­ten ergrif­fen hat. Hier­durch erhof­fen sich die Kran­ken­kas­sen in mit­tel­fris­ti­ger Hin­sicht Ein­spa­run­gen und Effizienzsteigerung.

Davon aus­ge­hend ste­hen sat­zungs­ge­mä­ße Boni in die­sem Sin­ne dann nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit den Bei­trä­gen zur Erlan­gung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes, wenn durch den jewei­li­gen Bonus eige­ne Kos­ten des Ver­si­cher­ten für die Inan­spruch­nah­me ent­spre­chen­der Gesund­heits­maß­nah­men und Akti­vi­tä­ten aus­ge­gli­chen wer­den. In die­sem Fall wird durch den Bonus nicht nach­träg­lich die Gegen­leis­tung des Ver­si­cher­ten für die Erlan­gung sei­nes Ver­si­che­rungs­schut­zes her­ab­ge­setzt, sodass die hier­auf bezo­ge­ne wirt­schaft­li­che Belas­tung unver­än­dert bleibt.

Sieht das jewei­li­ge Modell der Kran­ken­kas­se dem­zu­fol­ge Boni für die Inan­spruch­nah­me gesund­heit­li­cher Vor­sor­ge- und Schutz­maß­nah­men vor, die nicht vom Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz umfasst sind, sodass der Ver­si­cher­te dem­entspre­chend einen finan­zi­el­len Auf­wand zu tra­gen hat, ist der hier­für gezahl­te Bonus aus­schließ­lich mit den eige­nen gesund­heits­be­stimm­ten Auf­wen­dun­gen des Ver­si­cher­ten ver­knüpft. Eine den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dern­de Bei­trags­er­stat­tung ist in die­sem Fall ausgeschlossen.

In die­ser Fall­grup­pe hält es der Bun­des­fi­nanz­hof aus Ver­ein­fa­chungs- und Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gun­gen für nicht erfor­der­lich, dass der pau­scha­le Bonus exakt den tat­säch­li­chen Auf­wand des Ver­si­cher­ten abde­cken muss. Viel­mehr han­delt es sich auch dann in vol­ler Höhe um eine Leis­tung der Kran­ken­kas­se, soll­te der Bonus die Auf­wen­dun­gen zwar im kon­kre­ten Ein­zel­fall über­kom­pen­sie­ren, sich bei über­schlä­gi­ger Betrach­tung aber zumin­dest als rea­li­täts­ge­rech­te Pau­scha­le erwei­sen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums hält es der Bun­des­fi­nanz­hof zudem für uner­heb­lich, wann der Abfluss der eige­nen Kos­ten des Steu­er­pflich­ti­gen stattfindet.

Die­sel­ben Grund­sät­ze fin­den Anwen­dung, wenn Anlass für eine Bonus­zah­lung der Nach­weis gesund­heits­be­wuss­ten Ver­hal­tens ist. So bei­spiels­wei­se die Mit­glied­schaft in einem Sport­ver­ein oder in einem Fit­ness-Stu­dio. Vor­aus­set­zung hier­für ist aller­dings eben­falls, dass der Ver­si­cher­te finan­zi­el­le Auf­wen­dun­gen trägt, die kon­kret auf die Inan­spruch­nah­me der jeweils geför­der­ten Gesund­heits­maß­nah­me zurück­zu­füh­ren sind. Auch inso­weit steht der Bonus nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit den Bei­trä­gen zur Erlan­gung des Kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes, son­dern gleicht Kos­ten des Ver­si­cher­ten für die gesetz­lich als för­de­rungs­wür­dig qua­li­fi­zier­te Gesund­heits­maß­nah­me aus.

Inso­weit müs­sen die erstat­te­ten Auf­wen­dun­gen weder mate­ri­ell den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen zuzu­ord­nen sein noch ist es erfor­der­lich, dass der Ver­si­cher­te die Auf­wen­dun­gen nur in Erwar­tung einer pau­scha­len Bonus­zah­lung durch sei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung getä­tigt hat. In Abgren­zung zu einer Bei­trags­er­stat­tung genügt es, dass der Bonus geeig­net ist, Auf­wen­dun­gen, die zumin­dest auch durch gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten ver­an­lasst sind, ganz oder teil­wei­se auszugleichen.

Nimmt der Steu­er­pflich­ti­ge dage­gen gesund­heit­li­che Vor­sor­ge- oder Schutz­maß­nah­men in Anspruch, die Bestand­teil des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes sind, fehlt es an eige­nem Gesund­heits­auf­wand, der durch einen hier­für gezahl­ten Bonus aus­ge­gli­chen wer­den könn­te. Wird der Steu­er­pflich­ti­ge trotz oder gera­de wegen der Inan­spruch­nah­me sol­cher Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen noch durch einen Bonus wirt­schaft­lich ent­las­tet, stellt sich dies für ihn inso­weit als nach­träg­li­che Her­ab­set­zung sei­ner Gegen­leis­tung für die Erlan­gung des Kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes und damit als Bei­trags­er­stat­tung dar. Die inso­weit gezahl­ten Boni sind daher mit den Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen zu ver­rech­nen und min­dern unterm Strich den Sonderausgabenabzug.

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4. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Entwicklungen beim Arbeitslohn von dritter Seite

Zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gehö­ren neben den Gehäl­tern und den Löh­nen auch ande­re Bezü­ge und Vor­tei­le, die für eine Beschäf­ti­gung im öffent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den. Voll­kom­men irrele­vant ist dabei, ob auf die­se Bezü­ge oder Vor­tei­le ein Rechts­an­spruch besteht und ob es sich um lau­fen­de oder um ein­ma­li­ge Bezü­ge handelt.

Zum Hin­ter­grund: Bezü­ge oder Vor­tei­le gel­ten immer dann als für eine Beschäf­ti­gung gewährt, wenn sie durch das indi­vi­du­el­le Dienst­ver­hält­nis ver­an­lasst sind, also das soge­nann­te Ver­an­las­sungs­prin­zip greift. Dafür ist es nicht erfor­der­lich, dass ihnen eine Gegen­leis­tung für eine kon­kre­te (ein­zel­ne) Dienst­leis­tung des Arbeit­neh­mers zugrun­de liegt. Eine Ver­an­las­sung durch das indi­vi­du­el­le Dienst­ver­hält­nis ist viel­mehr auch dann zu beja­hen, wenn die Ein­nah­men dem Emp­fän­ger mit Rück­sicht auf das Dienst­ver­hält­nis zuflie­ßen und sich als Ertrag der nicht­selbst­stän­di­gen Arbeit dar­stel­len, wenn sich die Leis­tung des Arbeit­ge­bers also im wei­tes­ten Sin­ne als Gegen­leis­tung für das Zur­ver­fü­gung­stel­len der indi­vi­du­el­len Arbeits­kraft des Arbeit­neh­mers erweist. Die­se Grund­re­geln hat bereits der Bun­des­fi­nanz­hof in einer Ent­schei­dung vom 17.09.1982 unter dem Akten­zei­chen VI R 75/79 benannt. Daher wer­den Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig zu Arbeits­lohn füh­ren, es sei denn, der Arbeit­ge­ber ver­folgt aus­nahms­wei­se ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­che Inter­es­sen, wie der Bun­des­fi­nanz­hof bei­spiels­wei­se in sei­ner Ent­schei­dung vom 16.05.2013 unter dem Akten­zei­chen VI R 7/11 deut­lich abge­grenzt hat.

Damit Bezü­ge oder Vor­tei­le als steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men erfasst wer­den kön­nen, muss es sich um Güter han­deln, die in Geld oder Gel­des­wert bestehen und dem Arbeit­neh­mer zuge­flos­sen sind.

Inso­fern füh­ren Zuwen­dun­gen eines Drit­ten, also nicht des Arbeit­ge­bers, an den Arbeit­neh­mer nur im Aus­nah­me­fall zu Arbeits­lohn. Doch auch die­ser Arbeits­lohn von drit­ter Sei­te kann durch­aus gege­ben sein. Vor­aus­set­zung für die Annah­me eines sol­chen Arbeits­lohns ist auch hier der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen der Vor­teils­ge­wäh­rung und der Arbeits­leis­tung, folg­lich dass die Zuwen­dung ein Ent­gelt für Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers dar­stel­len, die die­ser im Rah­men des Dienst­ver­hält­nis­ses für sei­nen Arbeit­ge­ber erbringt oder erbrin­gen soll. Die Zuwen­dung des Drit­ten muss sich daher für den Arbeit­neh­mer als Frucht sei­ner Arbeit für den Arbeit­ge­ber dar­stel­len und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis ste­hen. Ledig­lich ein ein­fa­cher Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen der Leis­tung des Drit­ten und dem Dienst­ver­hält­nis genügt für die Annah­me von Arbeits­lohn auch im Fall der Dritt­zu­wen­dung nicht. Erfor­der­lich ist viel­mehr, dass der Drit­te dem Arbeit­neh­mer die Vor­teils­ent­loh­nung für die dem Arbeit­ge­ber gegen­über geleis­te­ten Diens­te final zuwendet.

Wird hin­ge­gen die Zuwen­dung wegen einer ande­ren Rechts­be­zie­hung oder wegen sons­ti­ger nicht auf dem Dienst­ver­hält­nis beru­hen­der Bezie­hun­gen zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber gewährt, stellt sie kei­nen Arbeits­lohn dar. Ent­spre­chen­des gilt, wenn die Zuwen­dung auf ande­ren Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Arbeit­neh­mer und Drit­ten grün­det. Ver­folgt daher der Drit­te bei der Vor­teils­ge­wäh­rung eige­ne wirt­schaft­li­che Inter­es­sen, schei­det die Annah­me von Arbeits­lohn aus.

Tat­säch­lich sieht die Finanz­ver­wal­tung die vor­ge­nann­ten Kri­te­ri­en jedoch etwas stren­ger und möch­te natur­ge­mäß häu­fi­ger einen Arbeits­lohn von drit­ter Sei­te erken­nen. Der Grund: Der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er ein­zu­be­hal­ten und die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten zu erfül­len, wenn er weiß oder erken­nen kann, dass der­ar­ti­ge Ver­gü­tun­gen durch Drit­te erbracht wer­den. Die dem Arbeit­ge­ber bei der Lohn­zah­lung durch Drit­te auf­er­leg­te Lohn­steu­er­ab­zugs­pflicht erfor­dert, dass die­ser sei­ne Arbeit­neh­mer auf ihre gesetz­li­chen Pflich­ten hin­weist, ihm am Ende des jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raums die von einem Drit­ten gewähr­ten Bezü­ge anzugeben.

Erfreu­li­cher­wei­se hat sich jedoch in jüngs­ter Ver­gan­gen­heit die erst­in­stanz­li­che Recht­spre­chung zur The­ma­tik des Arbeits­lohns von drit­ter Sei­te ent­ge­gen der sehr restrik­ti­ven Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung durch­aus aufgehellt.

So hat bei­spiels­wei­se bereits das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf in sei­ner Ent­schei­dung vom 21.12.2016 unter dem Akten­zei­chen 5 K 2504/14 E fest­ge­stellt, dass der einer Rei­se­bü­ro­an­ge­stell­ten und deren Ehe­gat­ten gewähr­te Rabatt eines Rei­se­ver­an­stal­ters für die Buchung einer Kreuz­fahrt kein durch die Beschäf­ti­gung ver­an­lass­ter geld­wer­ter Vor­teil ist, wenn die Rabatt­ge­wäh­rung zur Aus­las­tungs­op­ti­mie­rung sowie Redu­zie­rung der Kos­ten­be­las­tung und damit vor allem aus eige­nen wirt­schaft­li­chen Grün­den des Rei­se­ver­an­stal­ters erfolgt. Allein der Umstand, dass der Preis­nach­lass ledig­lich den Mit­ar­bei­tern von Rei­se­bü­ros und nicht auch ande­ren Arbeit­neh­mern gewährt wird, begrün­det kei­nen hin­rei­chen­den Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen der Vor­teils­ge­wäh­rung und der Arbeits­leis­tung. Inso­weit stel­len die erst­in­stanz­li­chen Rich­ter aus Düs­sel­dorf klar, dass die Wei­ter­ga­be von Rabatt­an­ge­bo­ten eines Rei­se­ver­an­stal­ters nicht als akti­ves Mit­wir­ken des Arbeit­ge­bers im Sin­ne der Mei­nung der Finanz­ver­wal­tung im Schrei­ben vom 20.01.2015 anzu­se­hen ist. In der Fol­ge kann daher kein Arbeits­lohn von drit­ter Sei­te vorliegen.

Ganz ähn­lich und eben­so posi­tiv ist inso­weit eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­rich­tes Ham­burg mit Datum vom 29.11.2017 unter dem Akten­zei­chen 1 K 111/16. Danach sind Rabat­te, die Arbeit­neh­mern von drit­ter Sei­te ein­ge­räumt wer­den, nur dann Arbeits­lohn, wenn sich aus den Umstän­den ergibt, dass mit dem Preis­nach­lass die für den Arbeit­ge­ber erbrach­te Arbeits­leis­tung final ent­gol­ten wer­den soll. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung im zuvor bereits genann­ten Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 20.01.2015 begrün­det allein eine enge Bezie­hung sons­ti­ger Art zwi­schen dem Drit­ten und dem Arbeit­ge­ber nicht den erfor­der­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang. Inso­weit muss auch hier auf die Details geach­tet wer­den. Sofern näm­lich der Drit­te den Rabatt aus eige­nen wirt­schaft­li­chen Grün­den gewährt, spricht dies nicht für die Annah­me von Arbeitslohn.

Eine eben­falls damit ver­wand­te Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz am 09.09.2020 und dem Akten­zei­chen 2 K 1690/18 getrof­fen. Dabei ging es um Rabat­te von Auto­her­stel­lern für Außen­dienst­mit­ar­bei­ter. Die Ent­schei­dung des erst­in­stanz­li­chen Gerich­tes: Ver­folgt der Auto­her­stel­ler mit der Gewäh­rung von Rabat­ten beim Auto­kauf von Außen­dienst­mit­ar­bei­tern über­wie­gend eige­ne wirt­schaft­li­che Inter­es­sen, so stel­len die­se auch dann kei­nen Arbeits­lohn dar, wenn die Außen­dienst­mit­ar­bei­ter sich ver­pflich­ten müs­sen, die Fahr­zeu­ge in einem gewis­sen Umfang dienst­lich zu nutzen.

Ins­ge­samt scheint die erst­in­stanz­li­che Auf­fas­sung zu die­ser The­ma­tik ein­stim­mig zu sein. Her­vor­zu­he­ben ist inso­weit noch eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­rich­tes Köln vom 11.10.2018 unter dem Akten­zei­chen 7 K 2053/17. Auch hier dreht es sich um das eigen­be­trieb­li­che Inter­es­se des Drit­ten. Im Urteils­sach­ver­halt ging es um einen Auto­mo­bil­her­stel­ler, der den Arbeit­neh­mern eines Zulie­fer­er­be­triebs, an dem er zu 50% betei­ligt ist, die glei­chen Rabat­te wie sei­nen eige­nen Arbeit­neh­mern ein­räum­te. An ande­rer Stel­le konn­ten die Rabat­te am Markt nicht erzielt werden.

Trotz die­ser enge­ren Kon­stel­la­ti­on kam das Finanz­ge­richt Köln zu dem Schluss, dass ein Arbeits­lohn von drit­ter Sei­te auf­grund eines eige­nen wirt­schaft­li­chen Inter­es­ses des Auto­mo­bil­her­stel­lers nicht gege­ben ist. Die Ent­schei­dung ist gera­de des­halb auch kon­kret her­vor­zu­he­ben, weil der Drit­te eben zu 50% an dem Unter­neh­men betei­ligt war, des­sen Arbeit­neh­mer den Rabatt erhielten.

Der Leit­satz aus Köln lau­tet jedoch: Im Rah­men eines Joint Ven­tures an Beschäf­tig­te des Ver­trags­part­ners gewähr­te, über den Händ­ler­ab­schlag hin­aus­ge­hen­de Rabat­te beim Ver­kauf von Fahr­zeu­gen erfol­gen im eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se und sind bei den Beschäf­tig­ten nicht als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen, sofern mit der Mar­ke­ting­maß­nah­me eine leicht zugäng­li­che, unkom­pli­zier­te Kun­den­grup­pe ange­spro­chen wer­den soll, die der Mar­ke nahe­steht und durch die sich der Ver­käu­fer eine Ver­grö­ße­rung sei­nes Absatz­mark­tes an End­ver­brau­cher und somit eine Stei­ge­rung sei­nes Umsat­zes erhofft.

Auch wenn die erst­in­stanz­li­che Mei­nung auf­grund der vor­ge­nann­ten Urtei­le klar zu sein scheint, ist die Ange­le­gen­heit damit noch nicht erle­digt. Immer­hin hat die Finanz­ver­wal­tung eine anders­lau­ten­de Mei­nung, wie sie im Fall des Köl­ner Urteils nun auch durch Ein­le­gung der Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­dring­lich untermauert.

Unter dem Akten­zei­chen VI R 53/18 muss näm­lich das obers­te Finanz­ge­richt der Repu­blik nun noch fol­gen­de Rechts­fra­ge klä­ren: Ver­folgt ein Drit­ter mit sei­nen Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer (hier: Auto­her­stel­ler gewährt den Arbeit­neh­mern eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens beim Auto­kauf die­sel­ben Rabat­te wie sei­nen eige­nen Mit­ar­bei­tern – Werks­an­ge­hö­ri­gen­pro­gramm) rein eigen­be­trieb­li­che Inter­es­sen (hier: Erschlie­ßung einer neu­en leicht zugäng­li­chen Kun­den­grup­pe), schließt dies die Annah­me von Arbeits­lohn grund­sätz­lich aus oder müs­sen die eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­sen des Drit­ten die des Arbeit­neh­mers überwiegen?

Betrof­fe­ne soll­ten sich daher bei ähn­lich gela­ger­ten Zwei­fels­fäl­len an das Mus­ter­ver­fah­ren des Bun­des­fi­nanz­hofs anhän­gen, des­sen Ent­schei­dung mit Span­nung zu erwar­ten ist.

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5. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Zur Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine Pkw-Überlassung um Kosten einer privaten Garage

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung führt die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs durch den Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer für des­sen Pri­vat­nut­zung zu einer Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers und damit zum Zufluss von Arbeits­lohn. Steht die­ser Nut­zungs­vor­teil dem Grun­de nach fest, geht es ledig­lich noch um sei­ne Bewer­tung. Ent­we­der ist in die­ser nach der Ein-Pro­zent-Rege­lung oder nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu bewer­ten. Bei der Ein-Pro­zent-Rege­lung ist die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs zu pri­va­ten Fahr­ten für jeden Kalen­der­mo­nat mit einem Pro­zent des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließ­lich Umsatz­steu­er anzusetzen.

Bei­de vom Gesetz vor­ge­ge­be­nen Alter­na­ti­ven zur Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der pri­va­ten Nut­zung eines Fir­men­fahr­zeugs regeln ein­heit­lich und abschlie­ßend, wel­che Auf­wen­dun­gen vom gefun­de­nen Wert­an­satz erfasst und in wel­chem Umfang die dem Steu­er­pflich­ti­gen hier­aus zuflie­ßen­den Sach­be­zü­ge abge­gol­ten werden.

Sowohl die Ein-Pro­zent-Rege­lung als auch die Fahr­ten­buch­me­tho­de stel­len ledig­lich unter­schied­li­che Wege zur Bewer­tung die­ses Vor­teils bereit. Vor die­sem Hin­ter­grund hat das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt mit Urteil vom 09.10.2020 unter dem Akten­zei­chen 14 K 21/19 ent­schie­den, dass der ermit­tel­te Vor­teil nicht um die Kos­ten in Form der Abschrei­bung der genutz­ten pri­va­ten Gara­ge des Arbeit­neh­mers zu min­dern ist.

Zwar kommt auf­grund der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs eine vor­teils­min­dern­de Berück­sich­ti­gung der vom Arbeit­neh­mer im Rah­men der pri­va­ten Nut­zung des betrieb­li­chen Fahr­zeugs getra­ge­nen ein­zel­nen, indi­vi­du­el­len Kos­ten in Betracht, wenn der Arbeit­neh­mer den gel­tend gemach­ten Auf­wand im Ein­zel­nen dar­legt und belast­bar nachweist.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat der Bun­des­fi­nanz­hof bereits mit Urteil vom 30.11.2016 unter dem Akten­zei­chen VI R 2/15 ent­schie­den: Leis­tet der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber für die außer­dienst­li­che Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs ein Nut­zungs­ent­gelt, min­dert dies den Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung. Damit schlos­sen sich die Rich­ter sei­ner­zeit dem Urteil vom 07.11.2006 unter dem Akten­zei­chen VI R 95/04 an.

Nichts ande­res gilt, wenn der Arbeit­neh­mer im Rah­men der pri­va­ten Nut­zung ein­zel­ne, indi­vi­du­el­le Kos­ten (im dama­li­gen Urteils­fall Kraft­stoff­kos­ten) des betrieb­li­chen Fahr­zeugs trägt. Der Umstand, dass der geld­wer­te Vor­teil aus der Fahr­zeug­über­las­sung nach der Ein-Pro­zent-Rege­lung ermit­telt wor­den ist, steht dem nicht ent­ge­gen. Schon damals stell­ten jedoch die Rich­ter klar, dass eine vor­teils­min­dern­de Berück­sich­ti­gung der für den betrieb­li­chen Wagen getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen beim Arbeit­neh­mer aller­dings nur in Betracht kommt, wenn er den gel­tend gemach­ten Auf­wand im Ein­zel­nen umfas­send dar­legt und belast­bar nach­weist. Inso­weit wird auf das Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 21.09.2017 verwiesen.

Der nut­zungs­wert­min­dern­den Berück­sich­ti­gung indi­vi­du­el­ler Kraft­fahr­zeug­kos­ten steht daher der Umstand, dass mit der Ein-Pro­zent-Rege­lung eine stark ver­ein­fa­chen­de, typi­sie­ren­de und pau­scha­lie­ren­de Bewer­tungs­vor­schrif­ten geschaf­fen wor­den ist, nicht ent­ge­gen. Denn die Min­de­rung des pri­va­ten Nut­zungs­werts greift in das Bewer­tungs­sys­tem des § 8 Abs. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) nicht ein. Der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil wird wei­ter­hin unab­hän­gig von den indi­vi­du­el­len, tat­säch­li­chen Nut­zungs­ver­hält­nis­sen und damit typi­sie­rend und pau­scha­lie­rend mit einem Pro­zent des Lis­ten­prei­ses bewer­tet oder mit dem indi­vi­du­el­len anhand der Fahr­ten­buch­me­tho­de gefun­de­nen Nut­zungs­vor­teil ange­setzt. Es ist inso­weit dann in einem zwei­ten Schritt Sache des Arbeit­neh­mers, die von ihm selbst getra­ge­nen Kfz-Kos­ten gel­tend zu machen und belast­bar nachzuweisen.

Soweit der Arbeit­neh­mer ein­zel­ne nut­zungs­ab­hän­gi­ge Kfz-Kos­ten über­nimmt, fehlt es schon dem Grun­de nach an einem lohn­steu­er­ba­ren Vor­teil des Arbeit­neh­mers. Der Gesetz­ge­ber ist sowohl bei der Bewer­tung des Nut­zungs­vor­teils nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de als auch bei des­sen Bemes­sung nach der Ein-Pro­zent-Rege­lung davon aus­ge­gan­gen, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer einen Vor­teil als Arbeits­lohn dadurch zuwen­det, dass er ihm ein Kfz zur Pri­vat­nut­zung zur Ver­fü­gung stellt und alle mit dem Fahr­zeug ver­bun­de­nen Kos­ten trägt.

Trifft die­se Grund­an­nah­me nicht zu, wen­det der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer jeden­falls kei­nen Arbeits­lohn in dem Umfang zu, den der Gesetz­ge­ber mit der Ein-Pro­zent-Rege­lung typi­sie­ren woll­te. Viel­mehr ist der Arbeit­neh­mer inso­weit nicht berei­chert, als er Kos­ten auf­wen­det, die durch die pri­va­te Nut­zung des ihm über­las­se­nen betrieb­li­chen PKW ver­an­lasst sind. Auch soweit der Arbeit­neh­mer ein­zel­ne Kos­ten des betrieb­li­chen Fahr­zeugs selbst trägt, fehlt es an einer vor­teils­be­grün­den­den und damit lohn­steu­er­ba­ren Einnahme.

Bei der vor­ste­hen­den Aus­le­gung hat das obers­te Finanz­ge­richt jedoch ledig­lich auf die ein­zel­nen nut­zungs­ab­hän­gi­gen Kraft­fahr­zeug­kos­ten abge­stellt. Dar­un­ter sind jedoch nur die Auf­wen­dun­gen zu ver­ste­hen, die unmit­tel­bar mit der Nut­zung des Fahr­zeu­ges zusam­men­hän­gen bzw. die für den Arbeit­neh­mer not­wen­dig sind, um das betrieb­li­che Fahr­zeug nutz­ten zu dür­fen. Unter Letz­te­res fal­len ins­be­son­de­re ein an den Arbeit­ge­ber zu ent­rich­ten­des Nut­zungs­ent­gelt, Kraft­stoff­kos­ten oder die teil­wei­se Über­nah­me von Lea­sing­ra­ten. So stellt der Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich auf „mit dem Fahr­zeug ver­bun­de­ne indi­vi­du­el­le Kos­ten“ bzw. „ein­zel­ne (indi­vi­du­el­le) Kos­ten des betrieb­li­chen Fahr­zeugs“ bzw. die „durch die pri­va­te Nut­zung des Dienst­wa­gens“ ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen ab und zitiert inso­weit auch die oben beschrie­be­nen Aufwendungen.

Der Begren­zung auf nut­zungs­ab­hän­gi­ge Kos­ten kann nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass für die Typi­sie­rung auf eine Rege­lung zurück­ge­grif­fen wird, bei der sich sämt­li­che Fahr­zeug­auf­wen­dun­gen steu­er­lich aus­ge­wirkt haben. Auch im Geset­zes­text in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG wird auf die durch das Kraft­fahr­zeug ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen abge­stellt. Zu die­sen Auf­wen­dun­gen zäh­len nur sol­che Kos­ten, die unmit­tel­bar dem Hal­ten und den Betrieb des Fahr­zeugs zu die­nen bestimmt sind und die im Zusam­men­hang mit sei­ner Nut­zung zwangs­läu­fig anfallen.

Inso­fern ist das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt der Auf­fas­sung, dass den höchst­rich­ter­li­chen Aus­füh­run­gen ins­be­son­de­re zur Zwangs­läu­fig­keit und Unmit­tel­bar­keit der nut­zungs­ab­hän­gi­gen Kos­ten zu ent­neh­men ist, dass die Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils des Arbeit­neh­mers aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs nur für sol­che Auf­wen­dun­gen gilt, die für ihn aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den not­wen­dig sind, also zur Erfül­lung einer arbeits­ver­trag­li­chen Klau­sel oder zur Inbe­trieb­nah­me des Fahr­zeugs erfor­der­lich sind.

Inso­weit min­dern die antei­lig auf eine pri­va­te Gara­ge eines Arbeit­neh­mers ent­fal­len­den Gebäu­de­kos­ten den geld­wer­ten Vor­teil aus der Nut­zungs­über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs nicht, wenn sich die Unter­brin­gung des Fahr­zeugs in der eige­nen Gara­ge als frei­wil­li­ge Leis­tung des Arbeit­neh­mers darstellt.

Hin­weis:

Gegen die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung hat das Gericht wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung der Streit­sa­che die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Inso­weit ist klä­rungs­be­dürf­tig, ob sich auch frei­wil­li­ge Leis­tun­gen für die im Zusam­men­hang mit der pri­va­ten Nut­zung eines zu die­sem Zweck über­las­se­nen betrieb­li­chen Fahr­zeugs min­dernd bei der Bemes­sung der Höhe des geld­wer­ten Vor­teils aus­wir­ken können.

Ganz auf Linie des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­rich­tes hat­te sich bereits sei­ner­zeit das Finanz­ge­richt Müns­ter in sei­nem Urteil vom 14.03.2019 unter dem Akten­zei­chen 10 K 2190/17 E geäu­ßert. Auch in dem Müns­te­ra­ner Fall wur­de die Revi­si­on zuge­las­sen, wel­che jedoch von den Betei­lig­ten nicht ein­ge­legt wor­den ist. Dies ist aktu­ell anders. Unter dem Akten­zei­chen VIII R 29/20 wird sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Fra­ge beschäf­ti­gen müs­sen, ob auch frei­wil­li­ge Leis­tun­gen den geld­wer­ten Vor­teil min­dern können.

Tipp:

Betrof­fe­ne, auf die der geschil­der­te Sach­ver­halt zutrifft (und die die­sen nicht gestal­ten kön­nen), soll­ten sich an das Mus­ter­ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen anhängen.

Bei ande­ren Arbeit­neh­mern soll­te über­legt wer­den, ob der Sach­ver­halt nicht ent­spre­chend gestal­tet wer­den kann, sodass gege­be­nen­falls für die Unter­brin­gung des Dienst­fahr­zeu­ges in der pri­va­ten Gara­ge eine arbeits­ver­trag­li­che Anord­nung besteht. Steu­er­lich soll­te es dann zur Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils kom­men, wobei natür­lich im Ein­zel­fall alle wei­ter­hin damit zusam­men­hän­gen­den Nach­tei­le am Arbeits­ver­hält­nis bedacht wer­den müssen.

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6. Für Immobilienbesitzer: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Wer im Rah­men eines an sich gewerb­li­chen Unter­neh­mens ledig­lich Immo­bi­li­en ver­mie­tet, kann gege­be­nen­falls in den Genuss einer Gewer­be­steu­er­kür­zung kom­men. Inso­weit ist in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) gere­gelt, dass Unter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz oder neben eige­nem Grund­be­sitz eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten und nut­zen, den dar­auf ent­fal­len­den Gewer­be­er­trag kür­zen kön­nen. Dies führt in den aller­meis­ten Fäl­len im Ergeb­nis dazu, dass schließ­lich kei­ne (oder zumin­dest nur noch wenig) Gewer­be­steu­er zu zah­len ist. Man spricht dabei auch von der soge­nann­ten erwei­ter­ten Gewerbesteuerkürzung.

Aktu­ell hat sich das Lan­des­amt für Steu­ern in Nie­der­sach­sen mit einem Erlass vom 15.05.2020 (Az: G 1425–50-St 251) zu der Fra­ge geäu­ßert, ob der Betrieb einer Foto­vol­ta­ik­an­la­ge für die Anwen­dung der erwei­ter­ten Gewer­be­steu­er­kür­zung unschäd­lich ist.

Lei­der ver­tritt die Finanz­ver­wal­tung dies­be­züg­lich eine für den Steu­er­pflich­ti­gen durch­aus nega­ti­ve Auf­fas­sung. So führt das Lan­des­amt für Steu­ern aus, dass es sich bei der erwei­ter­ten Kür­zung der Gewer­be­steu­er um eine Son­der­vor­schrift han­delt, deren Anwen­dung die aus­schließ­li­che Betä­ti­gung der Gewer­be­trei­ben­den in der Ver­wal­tung oder Nut­zung eige­nen Grund­be­sit­zes vor­aus­setzt. Ledig­lich die Ver­wal­tung eige­nen Kapi­tal­ver­mö­gens, die Betreu­ung von Woh­nungs­bau­ten und die Errich­tung und Ver­äu­ße­rung von Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern und Eigen­tums­woh­nun­gen sind als Neben­tä­tig­kei­ten zur Ver­wal­tung oder Nut­zung des Grund­be­sit­zes für die Anwen­dung der erwei­ter­ten Kür­zung unschäd­lich. Alle wei­te­ren Tätig­kei­ten sind daher schädlich.

Der Betrieb einer Foto­vol­ta­ik­an­la­ge stellt somit kei­ne der im Gesetz auf­ge­führ­ten erlaub­ten Neben­tä­tig­kei­ten dar. Viel­mehr han­delt es sich bei die­ser Betä­ti­gung um eine gewerb­li­che Tätig­keit, zumin­dest wenn die­se unter den Vor­aus­set­zun­gen der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ange­gan­gen wird. Inso­weit ist beim Betrieb einer Foto­vol­ta­ik­an­la­ge die Anwen­dung der erwei­ter­ten Kür­zung selbst dann aus­ge­schlos­sen, wenn die Ein­nah­men ledig­lich von abso­lut unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind.

Frag­lich ist daher, wie man aus steu­er­li­cher Betrach­tung den Betrieb einer Foto­vol­ta­ik­an­la­ge gestal­ten kann, um den­noch im Ver­mie­tungs­be­reich der Immo­bi­li­en in den Genuss der erwei­ter­ten Kür­zung zu gelan­gen. In die­sem Zusam­men­hang zieht das Lan­des­amt für Steu­ern in Nie­der­sach­sen lei­der enge Grenzen.

So ist es eben­falls schäd­lich für die erwei­ter­te Kür­zung der Gewer­be­steu­er, wenn der Betrieb der Foto­vol­ta­ik­an­la­ge auf ein Toch­ter­un­ter­neh­men aus­ge­la­gert wird. Wird das Toch­ter­un­ter­neh­men in der Rechts­form einer Per­so­nen­ge­sell­schaft betrie­ben, schließt dies allein schon die erwei­ter­te Gewer­be­steu­er­kür­zung aus, da es sich um eine Betei­li­gung an einem gewerb­li­chen Unter­neh­men han­delt. In die­sem Zusam­men­hang hat­te bereits der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 22.01.1992 unter dem Akten­zei­chen I R 61/90 die erwei­ter­te Gewer­be­steu­er­kür­zung versagt.

Wird das Toch­ter­un­ter­neh­men in der Rechts­form einer Kapi­tal­ge­sell­schaft betrie­ben, sieht es lei­der unter dem Strich nicht deut­lich bes­ser aus. Regel­mä­ßig wird dann zwi­schen dem Woh­nungs­un­ter­neh­men und der Toch­ter­ge­sell­schaft eine Betriebs­auf­spal­tung vor­lie­gen. Das Dach oder auch der Grund und Boden, auf dem die Foto­vol­ta­ik­an­la­ge instal­liert ist, stellt inso­weit regel­mä­ßig eine wesent­li­che Betriebs­grund­la­ge dar, die der Toch­ter­ge­sell­schaft vom Woh­nungs­un­ter­neh­men über­las­sen wird. Wenn auch die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung gege­ben ist, sind alle Tat­be­stands­merk­ma­le der Betriebs­auf­spal­tung gege­ben. Da die Tätig­keit eines Besitz­un­ter­neh­mens einer Betriebs­auf­spal­tung über die Ver­mö­gens­ver­wal­tung hin­aus­geht, wird inso­weit auch in die­sem Fall die erwei­ter­te Gewer­be­steu­er­kür­zung aus­ge­schlos­sen sein.

Als Gestal­tungs­mit­tel bleibt daher ledig­lich, dass die Foto­vol­ta­ik­an­la­ge nicht im Rah­men einer Toch­ter­ge­sell­schaft betrie­ben wird, son­dern im Rah­men einer Schwes­ter­ge­sell­schaft. Wenn näm­lich eine Schwes­ter­ge­sell­schaft die Foto­vol­ta­ik­an­la­ge auf den Dach­flä­chen betreibt, kann hier­in kei­ne Betriebs­auf­spal­tung mehr gese­hen wer­den. Ledig­lich in die­sem Bereich kommt daher auch das Lan­des­amt für Steu­ern in Nie­der­sach­sen zu dem Schluss, dass dann für das Woh­nungs­un­ter­neh­men noch die erwei­ter­te Gewer­be­steu­er­kür­zung in Betracht kommt, wenn ansons­ten alle ande­ren Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind.

Hin­weis:

Auch wenn es sich vor­lie­gend um einen Erlass des Lan­des­am­tes für Steu­ern aus Nie­der­sach­sen han­delt, wird man zwin­gend davon aus­ge­hen müs­sen, dass die oben geschil­der­ten Grund­sät­ze im gesam­ten Bun­des­ge­biet anzu­wen­den sind.

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7. Für Vermieter: Unterliegen mitverpachtete Betriebsvorrichtungen der Umsatzsteuer?

Mit Urteil vom 11.06.2020 hat das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt unter dem Akten­zei­chen 11 K 24/19 eine bemer­kens­wer­te Ent­schei­dung zur Steu­er­frei­heit mit­ver­pach­te­ter Betriebs­vor­rich­tun­gen nach § 4 Num­mer 12 Buch­sta­be a Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG) getrof­fen. Bemer­kens­wert ist die­se Ent­schei­dung des­halb, weil aus dem Geset­zes­text in § 4 Num­mer 12 UStG, und hier ins­be­son­de­re im Satz 2 der Rege­lung, durch­aus ein ande­res Ergeb­nis resul­tie­ren könnte.

Hier daher die kon­kre­te Ein­ord­nung der erst­in­stanz­li­chen Rich­ter: Bei der Über­las­sung von Betriebs­vor­rich­tun­gen han­delt es sich um eine Neben­leis­tung, die bei der Umsatz­steu­er steu­er­frei ist, wenn die eigent­li­che Ver­pach­tung der Immo­bi­lie eben­falls steu­er­frei ist.

Grund­sätz­lich gilt dabei: Steu­er­frei ist nach § 4 Num­mer 12 Buch­sta­be a UStG unter ande­rem die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken. Auch aus­weis­lich der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie ist ent­spre­chend der Rege­lung in Art. 135 Abs. 1 Buch­sta­be I die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken steuerfrei.

Die nach § 4 Num­mer 12 Buch­sta­be a UStG steu­er­frei­en Umsät­ze umfas­sen dabei nicht nur die Ver­pach­tung (im vor­lie­gen­den Fall die Ver­pach­tung eines Stall­ge­bäu­des), son­dern auch die Über­las­sung der Aus­stat­tungs­ele­men­te zur Füt­te­rung und Auf­zucht der Tie­re, da es sich hier­bei um eine Neben­leis­tung zur steu­er­frei­en Ver­pach­tung handelt.

Zwar ist die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Maschi­nen und sons­ti­gen Vor­rich­tun­gen aller Art, die zu einer Betriebs­an­la­ge gehö­ren (also die typi­sche Betriebs­vor­rich­tun­gen), auch wenn sie wesent­li­che Bestand­teil eines Grund­stücks sind, nach § 4 Num­mer 12 Satz 2 UStG umsatz­steu­er­pflich­tig. So ist es zumin­dest aus­drück­lich im Gesetz gere­gelt. Aus­weis­lich der Urteils­be­grün­dung aus Nie­der­sach­sen gilt dies jedoch auf­grund der neue­ren Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht, wenn Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de mit­ver­pach­tet wer­den, die für den bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch der jewei­li­gen Immo­bi­lie zwin­gend erfor­der­lich sind und die­se erst betriebs- und benut­zungs­fä­hig machen.

So hat der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 11.11.2015 unter dem Akten­zei­chen V R 37/14 die Über­las­sung von Inven­tar eines Pfle­ge­heims als Neben­leis­tung zur Ver­mie­tung aner­kannt. Kon­kret ent­schie­den die obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik sei­ner­zeit: Die Steu­er­frei­heit nach § 4 Num­mer 12 Buch­sta­be a UStG umfasst die Ver­mie­tung möblier­ter Räu­me oder Gebäu­de, wenn es sich um eine auf Dau­er ange­leg­te und nicht um eine kurz­fris­ti­ge Über­las­sung han­delt. Damit stell­ten sich die Rich­ter ganz aus­drück­lich gegen die Rege­lun­gen im Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass. Leis­tun­gen, die für die Nut­zung einer gemie­te­ten Immo­bi­lie nütz­lich oder sogar not­wen­dig sind, kön­nen im Ein­zel­fall ent­we­der Neben­leis­tun­gen dar­stel­len oder mit der Ver­mie­tung untrenn­bar ver­bun­den sein und mit die­ser eine ein­heit­li­che Leis­tung bilden.

Dem­entspre­chend gilt: Erfüllt die Über­las­sung von Betriebs­vor­rich­tun­gen den Tat­be­stand einer unselbst­stän­di­gen Neben­leis­tung, ist die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung der Betriebs­vor­rich­tun­gen danach umsatzsteuerfrei.

Auch laut der Ver­wal­tungs­re­ge­lung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses, auf wel­che sich das Finanz­amt grund­sätz­lich beruft, erstreckt sich die Steu­er­be­frei­ung in der Regel auf mit­ver­mie­te­te oder mit­ver­pach­te­te Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, wie bei­spiels­wei­se auf das beweg­li­che Büro­mo­bi­li­ar. Die erst­in­stanz­li­chen Rich­ter wider­spre­chen damit der Finanz­ver­wal­tung auch inso­fern, als dass die Über­las­sung einer Betriebs­vor­rich­tung eine unselbst­stän­di­ge Neben­leis­tung sein soll.

Zudem hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof eben­falls mit Urteil vom 11.06.2009 unter dem Akten­zei­chen As. C‑572/07 klar­ge­macht, dass für die Fra­ge, unter wel­chen Bedin­gun­gen meh­re­re zusam­men­hän­gen­de Leis­tun­gen als eine Gesamt­leis­tung zu behan­deln sind, fol­gen­de Grund­sät­ze gel­ten: Jeder Umsatz ist in der Regel als eigen­stän­di­ge, selbst­stän­di­ge Leis­tung zu betrach­ten. Aller­dings darf eine wirt­schaft­lich ein­heit­li­che Dienst­leis­tung im Inter­es­se eines funk­tio­nie­ren­den Mehr­wert­steu­er­sys­tems nicht künst­lich auf­ge­spal­ten wer­den. Des­halb sind die cha­rak­te­ris­ti­schen Merk­ma­le des frag­li­chen Umsat­zes zu ermit­teln, um fest­zu­stel­len, ob der Unter­neh­mer dem Leis­tungs­emp­fän­ger meh­re­re selbst­stän­di­ge Leis­tun­gen oder eine ein­heit­li­che Leis­tung erbringt, wobei auf die Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers abzu­stel­len ist.

Eine ein­heit­li­che Leis­tung liegt danach ins­be­son­de­re dann vor, wenn ein oder meh­re­re Tei­le die Haupt­leis­tung, ein oder meh­re­re ande­re Tei­le dage­gen Neben­leis­tun­gen sind, die das steu­er­recht­li­che Schick­sal der Haupt­leis­tung tei­len. Eine Leis­tung ist als Neben­leis­tung zu einer Haupt­leis­tung anzu­se­hen, wenn sie für den Leis­tungs­emp­fän­ger kei­nen eige­nen Zweck erfüllt, son­dern das Mit­tel dar­stellt, um die Haupt­leis­tung des Leis­ten­den unter opti­ma­len Bedin­gun­gen in Anspruch zu neh­men. Das Glei­che gilt, wenn der Unter­neh­mer für den Leis­tungs­emp­fän­ger zwei oder mehr Hand­lun­gen vor­nimmt oder Ele­men­te lie­fert, die so eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind, dass sie objek­tiv eine ein­zi­ge untrenn­ba­re wirt­schaft­li­che Leis­tung bil­den, deren Auf­spal­tung wirk­lich­keits­fremd wäre.

Auf Basis die­ser Grund­sät­ze kommt das erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt zu dem Schluss, dass die Umsatz­steu­er­pflicht der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Betriebs­vor­rich­tun­gen nach § 4 Num­mer 12 Satz 2 UStG eben nicht gilt, wenn Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de mit­ver­pach­tet wer­den, die für den bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch der jewei­li­gen Immo­bi­lie zwin­gend erfor­der­lich sind und die­se erst betriebs­fä­hig machen.

Hin­weis:

Unter dem Strich bedeu­tet dies nichts ande­res, als dass gera­de bei der Ver­mie­tung auch die Mit­ver­mie­tung von Betriebs­vor­rich­tun­gen nicht der Umsatz­steu­er unter­liegt. Es ist inso­weit nicht schwer vor­zu­stel­len, dass die­se Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht passt, nicht zuletzt, weil sich ehr­li­cher­wei­se das Gesetz durch­aus anders liest. Daher ist die Finanz­ver­wal­tung in die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof gezo­gen, wel­cher nun unter dem Akten­zei­chen V R 22/20 noch klä­ren muss, ob die Über­las­sung von Betriebs­vor­rich­tun­gen im Zusam­men­hang mit einer steu­er­frei­en Ver­mie­tung und Ver­pach­tung umsatz­steu­er­pflich­tig ist oder nicht. Betrof­fe­nen sei inso­weit emp­foh­len, die ent­spre­chen­den Beschei­de offen zu hal­ten, bis schließ­lich eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung, sei sie vom Bun­des­fi­nanz­hof oder vom Euro­päi­schen Gerichts­hof, gefällt wird.

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8. Für (biologische) Väter: Steuerklasse bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Aus­weis­lich der Steu­er­klas­sen­ein­tei­lung in § 15 Abs. 1 des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes (ErbStG) rich­tet sich die­se im Regel­fall nach den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Erwer­bers zum Erb­las­ser oder Schen­ker. Die Ein­tei­lung der Steu­er­pflich­ti­gen in unter­schied­li­che Steu­er­klas­sen ist dabei beson­ders rele­vant, da dar­über sowohl die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge bestimmt wer­den als auch die Höhe des Steuersatzes.

Zu Steu­er­klas­se I gehö­ren inso­weit der Ehe­gat­te oder der ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, die Kin­der und Stief­kin­der, die Abkömm­lin­ge der Kin­der und Stief­kin­der und für den Fall des Erwerbs von Todes wegen auch die Eltern und Vor­el­tern, also die Großeltern.

Zur Steu­er­klas­se II gehö­ren die Eltern und Vor­el­tern (sofern es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen han­delt), die Geschwis­ter, die Abkömm­lin­ge ers­ten Gra­des von Geschwis­tern, die Stief­eltern, die Schwie­ger­kin­der, die Schwie­ger­el­tern und (man höre und stau­ne) der geschie­de­ne Ehe­gat­te oder der Lebens­part­ner einer auf­ge­ho­be­nen Lebenspartnerschaft.

Steu­er­klas­se III ist schließ­lich ein Auf­fang­be­cken, zu dem alle übri­gen Erwer­ber gehören.

Am 05.12.2019 hat der Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen II R 5/17 ent­schie­den, dass die Steu­er­klas­se III nach dem Wort­laut der Vor­schrift auch für den Erwerb eines Kin­des von des­sen bio­lo­gi­schem (aber nicht recht­li­chem) Vater gilt. Die ganz kon­kre­ten Fol­gen die­ser Ent­schei­dung: Anstatt eines per­sön­li­chen Frei­be­trags von 400.000 Euro kann ledig­lich ein Frei­be­trag von 20.000 Euro Anwen­dung fin­den. Zudem sind durch­weg höhe­re Steu­er­sät­ze anzu­wen­den, was sich schon bei­spiel­haft am Ein­gangs­steu­er­satz zeigt. Für Steu­er­klas­se I beträgt der Ein­gangs­steu­er­satz näm­lich 7%, wäh­rend er bei Steu­er­klas­se III 30% beträgt. Nur am Ran­de sei daher ange­merkt, dass der Steu­er­satz von 30% der Spit­zen­steu­er­satz in der Steu­er­klas­se I der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er ist. Dem­ge­gen­über ste­hen 50% bei Steu­er­klas­se III.

Im Ergeb­nis muss daher schon auf­grund der steu­er­li­chen Fol­gen die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs in ihrer Begrün­dung durch­leuch­tet wer­den. Dar­in wird auf­ge­führt, dass für die Steu­er­klas­sen­ein­tei­lung die bür­ger­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten über die Abstam­mung und Ver­wandt­schaft maß­ge­bend sind.

Aus­weis­lich der Rege­lun­gen im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch sind Per­so­nen, deren eine von der ande­ren abstammt, in gera­der Linie ver­wandt. Vater eines Kin­des ist in die­sem Sin­ne der Mann, der zum Zeit­punkt der Geburt mit der Mut­ter ver­hei­ra­tet ist, der die Vater­schaft aner­kannt hat oder des­sen Vater­schaft gericht­lich fest­ge­stellt ist. Das Vor­lie­gen einer die­ser drei Vor­aus­set­zun­gen führt dazu, dass ein Mann als recht­li­cher Vater ange­se­hen wird. Aus der recht­li­chen Vater­schaft lei­ten sich Rech­te und Pflich­ten ab. Der Vater ist bei­spiels­wei­se dem Kind gegen­über zum Unter­halt ver­pflich­tet. Das Kind ist gegen­über sei­nem recht­li­chen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.

Aus­weis­lich der Sub­sum­ti­on des Bun­des­fi­nanz­hofs führt die bio­lo­gi­sche Abstam­mung allein nicht zur recht­li­chen Vater­schaft. Dies begeg­net nach Auf­fas­sung der Rich­ter auch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken. Die Begrün­dung fami­liä­rer Rechts­be­zie­hun­gen ist gesetz­lich zwar so zu gestal­ten, dass den leib­li­chen Eltern eines Kin­des in der Regel auch die recht­li­che Stel­lung als Eltern ein­ge­räumt wird. Der Gesetz­ge­ber ist aber nicht ver­pflich­tet, die recht­li­che Aner­ken­nung der Eltern­schaft stets von der Prü­fung abhän­gig zu machen, von wem das Kind im Ein­zel­fall bio­lo­gisch abstammt. Es genügt, aus bestimm­ten tat­säch­li­chen Umstän­den und sozia­len Situa­tio­nen auf die leib­li­che Abstam­mung eines Kin­des zu schlie­ßen und auf­grund die­ser Ver­mu­tung die Zuwei­sung der recht­li­chen Eltern­stel­lung vor­zu­neh­men, wenn dies in aller Regel zu einem Zusam­men­tref­fen von leib­li­cher und recht­li­cher Eltern­schaft führt. Kon­se­quenz die­ser (angeb­li­chen) gesetz­li­chen Ver­mu­tungs­re­gel ist, dass leib­li­che und recht­li­che Vater­schaft im Ein­zel­fall aus­ein­an­der­fal­len können.

Ins­ge­samt sind die obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik daher der Auf­fas­sung, dass die Sys­te­ma­tik der Steu­er­klas­sen­ein­tei­lung im Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­recht die Anwen­dung der Steu­er­klas­se I im Ver­hält­nis des Kin­des zu sei­nem bio­lo­gi­schen Vater nicht ver­langt. Viel­mehr gehen die Rich­ter davon aus, dass § 15 ErbStG gegen die Ein­ord­nung des Erwerbs vom bio­lo­gi­schen Vater in die Steu­er­klas­se I spricht.

Eher sind die Rich­ter der Mei­nung, dass die Ein­ord­nung des Kin­des als übri­ger Erwer­ber im Sin­ne der Steu­er­klas­se III beim Erwerb von sei­nem bio­lo­gi­schen Vater dem Sinn und Zweck der gesetz­li­chen Rege­lung ent­spricht. Mit der Bes­ser­stel­lung von Erwer­bern der Steu­er­klas­se I soll die Wei­ter­ga­be von Fami­li­en­ver­mö­gen an Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner sowie an vor­her­ge­hen­de und nach­fol­gen­de Genera­tio­nen begüns­tigt wer­den. Die­se Begüns­ti­gung dient dem ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­nen Schutz von Ehe und Fami­lie und ver­wirk­licht das Fami­li­en­prin­zip als Gren­ze für das Maß der Steu­er­be­las­tung. Danach ist die fami­liä­re Ver­bun­den­heit der nächs­ten Ange­hö­ri­gen zum Erb­las­ser oder Schen­ker erb­schaft­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen. Der steu­er­li­che Zugriff ist bei Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen der­art zu ver­ste­hen, dass die­sen der Nach­lass zumin­dest zum deut­lich über­wie­gen­den Teil oder, bei klei­ne­ren Ver­mö­gen, völ­lig steu­er­frei zugutekommt.

Die erb­schaft­steu­er­recht­li­che Begüns­ti­gung von Kin­dern folgt inso­weit aus dem bür­ger­li­chen Fami­li­en- und Erbrecht. Kin­der haben auf­grund ihres Unter­halts­an­spruchs gegen ihre Eltern an deren Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen teil. Beim Tode der Eltern ste­hen ihnen ein gesetz­li­ches Erbrecht als Erben der ers­ten Ord­nung und ein Pflicht­teils­an­spruch zu. Die­se Rech­te sol­len nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers die Wei­ter­ga­be des in der Fami­lie gebil­de­ten Ver­mö­gens an die nächs­te Genera­ti­on för­dern. Damit kor­re­spon­diert das Schutz­ziel des Fami­li­en­prin­zips, klei­ne und mitt­le­re Ver­mö­gen als Grund­la­ge der pri­va­ten Lebens­ge­stal­tung mög­lichst unge­schmä­lert in der Genera­tio­nen­nach­fol­ge zu erhal­ten. Dem trägt die Ein­ord­nung von Kin­dern in die Steu­er­klas­se I Rechnung.

Unter Beach­tung die­ses Geset­zes­zwe­ckes hält es der Bun­des­fi­nanz­hof durch­aus für sach­ge­recht, den erb­schaft­steu­er­recht­li­chen Begriff des Kin­des auf Kin­der im Sin­ne des Abstam­mungs­rechts laut Bür­ger­li­chem Gesetz­buch zu beschrän­ken. Allein die bür­ger­lich-recht­li­che Abstam­mung begrün­det Unter­halts­pflich­ten sowie das gesetz­li­che Erbrecht und den Anspruch auf den Pflicht­teil. Dem­ge­gen­über bestehen im Rah­men der bio­lo­gi­schen Vater­schaft die­se gesetz­li­chen finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen, die zur Bil­dung und Wei­ter­ga­be von Fami­li­en­ver­mö­gen bei­tra­gen, nicht. Dies recht­fer­tigt es, ein Kind bei Erwer­ben von sei­nem bio­lo­gi­schen Vater auf die ungüns­ti­ge­re Steu­er­klas­se III zu verweisen.

In der wei­te­ren Urteils­be­grün­dung füh­ren die obers­ten Finanz­rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs noch aus, dass sie inso­weit auch kei­ner­lei ver­fas­sungs­recht­li­che Pro­ble­me sehen. Ob sie damit jedoch Recht behal­ten wer­den, liegt nun nicht mehr in ihrer Hand, denn gegen ihre Ent­schei­dung ist (erfreu­li­cher­wei­se) die Ver­fas­sungs­be­schwer­de in Karls­ru­he beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­ge­gan­gen. Unter dem Akten­zei­chen 1 BvR 1880/20 müs­sen nun die obers­ten Ver­fas­sungs­schüt­zer der Repu­blik klä­ren, ob beim Erwerb eines Kin­des von sei­nem leib­li­chen (aber nicht recht­li­chen) Vater die Steu­er­klas­se III mit allen ihren nega­ti­ven Fol­gen Anwen­dung findet.

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