Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Zuflussprinzip

Ein­nah­men sind in dem Zeit­punkt zuge­flos­sen, in dem der Steu­er­pflich­ti­ge über sie ver­fü­gen kann. Dem ent­spre­chend sind sie in dem Kalen­der­jahr anzu­set­zen, in dem sie beim Steu­er­pflich­ti­gen zuge­flos­sen sind. Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men, die kur­ze Zeit vor Beginn oder kur­ze Zeit nach Been­di­gung des Kalen­der­jahrs zuge­flos­sen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, gel­ten als in die­sem Kalen­der­jahr bezo­gen. Als kur­ze Zeit wer­den in der Regel zehn Tage angesehen.

Das Zufluss­prin­zip kommt bei der Gewinn­ermitt­lung nach der Ein­nah­men-/Über­schuss­rech­nung zur Anwen­dung. Zudem ist es bei der Ermitt­lung von Über­schuss­ein­künf­ten (z.B. Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen) zu beach­ten. Kei­ne Bedeu­tung hat es hin­ge­gen bei der Gewinn­ermitt­lung nach dem Betriebsvermögensvergleich.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 11 EStG

H 11 EStR

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