Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Übernachtungskosten

Kos­ten für die Unter­brin­gung wäh­rend einer mehr­tä­gi­gen Rei­se kön­nen in unbe­grenz­ter Höhe gel­tend gemacht wer­den. Dabei ist ein steu­er­frei­er Ersatz der Über­nach­tungs­kos­ten mög­lich. Erfolgt dies nicht kann der Arbeit­neh­mer die Kos­ten aber auch als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit anset­zen. Erfor­der­lich ist jedoch der Ein­zel­nach­weis der Über­nach­tungs­kos­ten. Die vom Hotel, der Pen­si­on bzw. dem Gast­hof aus­ge­stell­te Rech­nung muss auf den Namen des Steu­er­pflich­ti­gen lau­ten. Anstel­le des Ein­zel­nach­wei­ses kann auch ein Pausch­be­trag von 20,– € zum Ansatz kom­men. Über­nach­tet der Arbeit­neh­mer im Aus­land, sind auch höhe­re Pausch­sät­ze absetz­bar. Beglei­tet der Ehe­part­ner den Rei­sen­den, müs­sen die Mehr­aus­ga­ben die durch die Inan­spruch­nah­me eines Dop­pel­zim­mers ent­ste­hen, vom Rech­nungs­be­trag abge­zo­gen werden.

Früh­stücks­kos­ten soll­ten nicht in der Rech­nung ent­hal­ten sein. Denn die­ser Kos­ten­an­teil gehört nicht zu den Über­nach­tungs­kos­ten, son­dern ist den Ver­pfle­gungs­kos­ten zuzu­rech­nen. Kann ein Ein­zel­nach­weis der Früh­stücks­kos­ten nicht erbracht wer­den, muss bei Inlands­rei­sen 4,80 € bei Aus­lands­rei­sen 20 % von den aus­ge­wie­se­nen Über­nach­tungs­kos­ten abge­zo­gen werden.

Erfolgt die Über­nach­tung in einem ver­hält­nis­mä­ßig teu­ren Hotel, so ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Kos­ten für das Früh­stück mehr als 4,80 € betra­gen. Will der Steu­er­pflich­ti­ge das Früh­stück in Anspruch neh­men, emp­fiehlt es sich, den Ein­zel­aus­weis die­ser Kos­ten nicht anzustreben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 9.7 LStR

H 9.7 LStR

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