Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Teileinkünfteverfahren

Das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren kommt bei fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen von Ein­künf­ten natür­li­cher Per­so­nen aus Divi­den­den und Gewinn­aus­schüt­tun­gen von Kör­per­schaf­ten und im Rah­men der Anteils­ver­äu­ße­rung zur Anwendung:

  • Eine Betei­li­gung wird unab­hän­gig vom Betei­li­gungs­ver­hält­nis in einem Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten (Pflicht).

  • Eine Betei­li­gung wird im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten und die Betei­li­gungs­quo­te beträgt min­des­tens 25 % (Wahl­recht).

  • Eine Betei­li­gung wird im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten und die Betei­li­gungs­quo­te beträgt min­des­tens 1 % und der Anteils­eig­ner ist zusätz­lich für die Gesell­schaft tätig (Wahl­recht).

  • Eine Betei­li­gung, die im Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten wird, wird ver­äu­ßert (Pflicht).

  • Eine Betei­li­gung, die im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten wird und min­des­tens 1 % beträgt, wird ver­äu­ßert (Pflicht).

Für die auf­ge­führ­ten Tat­be­stän­de greift eine Steu­er­be­frei­ung von 40 %. Der Anteil der mit den Ein­künf­ten in Zusam­men­hang ste­hen­den abzugs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten und Betriebs­aus­ga­ben ist auf 60 % begrenzt.

Die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens greift bereits bei einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht, die auf die Ver­wirk­li­chung einer der auf­ge­zähl­ten Sach­ver­hal­te gerich­tet ist.

Geset­ze und Urtei­le (Quel­len)

§ 3 Nr. 40 EStG

§ 3c Abs. 2 EStG

§ 17 EStG

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