Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Scheinselbständigkeit

Eine Schein­selbst­stän­dig­keit wird ver­mu­tet, wenn

  • kei­ne ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer beschäf­tigt werden,

  • eine Tätig­keit regel­mä­ßig und im Wesent­li­chen nur für einen Auf­trag­ge­ber erfolgt,

  • eine Wei­sungs­ge­bun­den­heit gegen­über dem Auf­trag­ge­ber vor­liegt und eine Ein­glie­de­rung in die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on des Auf­trag­ge­bers erfolgt ist,

  • kei­ne unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit am Markt vorliegt.

Sind zwei der vier Kri­te­ri­en gege­ben, liegt eine Schein­selbst­stän­dig­keit vor. Damit sind ab Fest­stel­lung der Schein­selbst­stän­dig­keit, Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung und zur Ren­ten­ver­si­che­rung zu ent­rich­ten. Han­dels­ver­tre­ter sind von der Ver­mu­tung einer Schein­selbst­stän­dig­keit ausgeschlossen.

Der Tat­be­stand der Schein­selbst­stän­dig­keit soll­te sehr ernst genom­men wer­den. Denn eine bestä­tig­te Schein­selbst­stän­dig­keit kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen auch für den Auf­trag­ge­ber haben. So kann er für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in Anspruch genom­men wer­den. Liegt ein vor­sätz­li­ches Han­deln des Auf­trag­ge­bers vor, ent­steht zudem ein Straf­tat­be­stand. Dabei kann es zu Geld­bu­ßen und zu einer Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jah­ren kommen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 SGB IV

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