Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Lohnsteuer

Die Lohn­steu­er ist kei­ne eigen­stän­di­ge Steu­er­art, son­dern eine beson­de­re Erhe­bungs­form der Ein­kom­men­steu­er. Lohn­steu­er ist eine soge­nann­te Quel­len­steu­er: Eine Steu­er, wel­che nicht vom Steu­er­zah­ler selbst, son­dern direkt an der Quel­le (z.B. dem Arbeit­ge­ber) zum Zeit­punkt und am Ort der Ent­ste­hung, ein­be­hal­ten wird. Der Arbeit­ge­ber über­weist die Lohn­steu­er direkt ans Finanz­amt. Die­ser Bei­trag zeigt, wie die Lohn­steu­er berech­net wird, wie der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er­an­mel­dung durch­füh­ren kann und wel­che Rol­le dabei die Steu­er­klas­sen spielen.

Da die Lohn­steu­er direkt an der Quel­le ein­be­hal­ten und ans Finanz­amt über­wie­sen wer­den soll, über­nimmt die­se Auf­ga­be der Arbeit­ge­ber. Arbeit­ge­ber behal­ten monat­lich die berech­ne­te Lohn­steu­er vom Brut­to­ge­halt ein und zah­len die­se zusam­men mit der Kir­chen­steu­er und ggf. Soli direkt an das Finanz­amt. Lohn­steu­er ist also eine »Vor­aus­zah­lung« auf die Ein­kom­men­steu­er­schuld. Arbeit­neh­mer brau­chen dafür nur ihre Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer an den Arbeit­ge­ber zu rei­chen. Der Arbeit­ge­ber berech­net die Höhe der Lohn­steu­er basie­rend auf einem Pro­zent­satz des Jah­res­brut­to­lohns des Arbeitnehmers.

Am Ende des Kalen­der­jah­res (bis spä­tes­tens Ende Febru­ar des Fol­ge­jah­res) erhält der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber einen Aus­druck oder ein PDF der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung mit zahl­rei­chen Anga­ben. Die­se sind für die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung des Arbeit­neh­mers wich­tig. Die Beschei­ni­gung ent­hält alle vom Arbeit­ge­ber gezahl­ten Brut­to­ge­häl­ter sowie u.a. die ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er, ggf. Soli und die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (Arbeit­neh­mer­an­teil). Die­se Daten wer­den auch elek­tro­nisch direkt an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt. Wie viel Ein­kom­men­steu­er ein Arbeit­neh­mer für ein Kalen­der­jahr tat­säch­lich zah­len muss, kann erst nach Ablauf des Jah­res vom Finanz­amt genau fest­ge­setzt wer­den. Denn erst dann steht das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men in Sum­me fest.

So lan­ge will der Staat aber nicht auf sein Geld war­ten. Des­halb müs­sen Arbeit­neh­mer für ihre Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit schon wäh­rend des Jah­res Lohn­steu­er zah­len. Die Höhe der Lohn­steu­er, die ein Arbeit­ge­ber abzu­füh­ren hat, hängt unter ande­rem von der Steu­er­klas­se ab.

Eine Über­sicht der kor­rek­ten Höhe der Lohn­steu­er für Ange­stell­te und Beam­te nach Steu­er­klas­sen bie­tet die Lohnsteuertabelle.

Rechtsgrundlage der Lohnsteuer

Als Teil der Ein­kom­men­steu­er ist die Lohn­steu­er im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) gere­gelt. Kon­kre­te Regeln und Bei­spie­le für die Berech­nung und Abfüh­rung lie­fert die Lohn­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (LStDV). Jähr­lich gibt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) das Amt­li­che Lohn­steu­er-Hand­buch her­aus. Die­ses bringt Arbeit­ge­ber auf den neu­es­ten Stand der aktu­el­len BMF-Schrei­ben und der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung im Bereich des Lohnsteuerrechts.

Funktionsprinzip der Lohnsteuer

Abhän­gig Beschäf­tig­te (Ange­stell­te und Beam­te) zah­len immer Lohn­steu­er. Die wich­tigs­ten Fak­ten zur Lohn­steu­er im Überblick:

  • Schuld­ner der Lohn­steu­er: Der oder die Mitarbeiter/in schul­det die Lohn­steu­er. Der Arbeit­ge­ber ist jedoch dazu ver­pflich­tet, sie an das Finanz­amt zu über­wei­sen. Wird zu wenig Lohn­steu­er ein­be­hal­ten, haf­tet er für die Dif­fe­renz (§ 42d EStG).

  • Steu­er­klas­sen: Arbeit­neh­mer erhal­ten vom Finanz­amt eine von sechs Steu­er­klas­sen zuge­wie­sen. Dar­in sind bereits ver­schie­de­ne Frei­be­trä­ge berück­sich­tigt. Die Steu­er­klas­se des Arbeit­neh­mers ist aus­schlag­ge­bend für die Höhe der abge­führ­ten Lohnsteuer.

  • Berech­nung der Lohn­steu­er: Der Arbeit­ge­ber muss bei der Durch­füh­rung der Lohn­ab­rech­nung die Höhe der Lohn­steu­er ermit­teln (§ 38 Abs. 3 EStG). Hier­für ruft er bei der Finanz­be­hör­de die elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) ab. Die­se ent­hal­ten neben vie­len wei­te­ren Details auch die Steu­er­klas­sen der Mit­ar­bei­ter. Dies geschieht mitt­ler­wei­le auto­ma­tisch, frü­her haben Arbeit­ge­ber aus den amt­li­chen Lohn­steu­er­ta­bel­len abge­le­sen, wie viel Lohn­steu­er für eine bestimm­te Ein­kom­mens­hö­he je nach Steu­er­klas­se anfällt. Zudem gibt es Situa­tio­nen, in denen eine pau­scha­le Besteue­rung in Fra­ge kommt, etwa bei der kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gung (25 Pro­zent) oder einem Mini­job (2 Prozent).

  • Abfüh­rung: Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Lohn­steu­er beim Finanz­amt anzu­mel­den und abzu­füh­ren (§ 41a EStG).

  • Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich: Zum Jah­res­en­de gleicht der Arbeit­ge­ber das Lohn­steu­er­kon­to der Arbeit­neh­mer so aus, dass die gezahl­te Lohn­steu­er mit der Jah­res­ein­kom­men­steu­er übereinstimmt.

  • Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung: Bis zum 28. oder 29. Febru­ar des Fol­ge­jah­res muss der Arbeit­ge­ber alle für die Arbeit­neh­mer abge­führ­ten Lohn­steu­ern in einer Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung doku­men­tie­ren. Die­se muss elek­tro­nisch an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Mit­ar­bei­ter erhal­ten einen Aus­druck oder ein elek­tro­ni­sches Doku­ment (PDF) für ihre eige­ne Steuererklärung.

Die Lohn­steu­er funk­tio­niert ähn­lich wie eine monat­li­che Steu­er­vor­aus­zah­lung auf die Ein­kom­men­steu­er­schuld. Gibt ein Steu­er­pflich­ti­ger spä­ter eine Steu­er­erklä­rung beim zustän­di­gen Finanz­amt ab, wird man ver­an­lagt. Das Finanz­amt ermit­telt die tat­säch­li­che Ein­kom­men­steu­er­schuld und zieht davon die bereits gezahl­te Lohn­steu­er ab. So kommt es zu einer Rück­zah­lung oder Nachzahlung.

Der Unter­schied zwi­schen Ein­kom­men- und Lohn­steu­er liegt in der Art der Ver­an­la­gung. Zur Zah­lung der Lohn­steu­er sind abhän­gig Beschäf­tig­te ver­pflich­tet. Sie müs­sen häu­fig kei­ne Steu­er­erklä­rung ein­rei­chen. Wer Ein­künf­te aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten hat (z. B. aus Ver­mie­tung oder aus einem Gewer­be­be­trieb), muss eine Steu­er­erklä­rung abge­ben und wird erst dadurch veranlagt.

Wie läuft die Lohnsteueranmeldung ab?

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, in regel­mä­ßi­gen Abstän­den beim Finanz­amt die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er anzu­mel­den. Hier­für ver­wen­det er die amt­li­chen Vor­dru­cke, die per ELS­TER-Soft­ware oder ‑Schnitt­stel­le über­mit­telt werden.

Die Lohn­steu­er­an­mel­dung muss spä­tes­tens bis zum zehn­ten Tag nach Ende des Anmel­de­zeit­raums ver­sandt wer­den, für den Monat Janu­ar also zum 10. Februar.

In wel­chen zeit­li­chen Abstän­den die Lohn­steu­er­an­mel­dung erfol­gen muss, hängt von der ins­ge­samt abge­führ­ten Lohn­steu­er im ver­gan­ge­nen Jahr ab:

Anmel­de­zeit­raum

    

Lohn­steu­er im Vorjahr

Monat­lich

> 5.000 Euro

Vier­tel­jähr­lich

1.080 bis 5.000 Euro

Jähr­lich

< 1.080 Euro

Welche Auswirkungen haben Steuerklassen auf die Lohnsteuer?

Steu­er­klas­sen ver­ein­fa­chen die rich­ti­ge Berech­nung der Lohn­steu­er­hö­he. Sie ent­hal­ten neben dem Grund­frei­be­trag wei­te­re Frei­be­trä­ge wie den Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag, eine Vor­sor­ge­pau­scha­le oder einen Pau­schal­be­trag für Sonderausgaben.

Wie kann man Lohnsteuer zurückbekommen?

Im Rah­men der jähr­li­chen Ver­an­la­gung des Arbeit­neh­mers zur Ein­kom­men­steu­er – wenn die Steu­er­erklä­rung erstellt und beim Finanz­amt abge­ge­ben wird – wird die bereits gezahl­te Lohn­steu­er mit der errech­ne­ten Steu­er­schuld ver­rech­net. In den meis­ten Fäl­len kommt es dann auch zur teil­wei­sen Steu­er­erstat­tung und Rück­zah­lung der bereits abge­führ­ten Lohnsteuer.

Zum Jah­res­en­de ist die Durch­füh­rung des Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleichs durch den Arbeit­ge­ber in man­chen Fäl­len mög­lich. Der Jah­res­aus­gleich ist ein betrieb­li­ches Erstat­tungs­ver­fah­ren, bei dem die abge­führ­ten Monats­lohn­steu­er­be­trä­ge und die Jah­res­lohn­steu­er ver­gli­chen werden.

Wie wird die Lohnsteuer mit Hilfe von ElStAM berechnet?

Damit Arbeit­neh­mer nur so viel Lohn­steu­er zah­len, wie sie dem Staat in ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on auch schul­den, benö­tigt der Arbeit­ge­ber bestimm­te Daten für den Lohn­steu­er­ab­zug. Das sind die »indi­vi­du­el­len Lohnsteuerabzugsmerkmale«.

Die­se Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le waren frü­her auf der Lohn­steu­er­kar­te aus Papier ein­ge­tra­gen. Seit 2013 gibt es statt der Papier-Lohn­steu­er­kar­te ein elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren, das oft auch als elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­kar­te bezeich­net wird. Die­se Daten hei­ßen seit­dem Elek­tro­ni­sche Lohn­Steu­er­Ab­zugs­Merk­ma­le – kurz ELS­tAM – und wer­den in einer zen­tra­len Daten­bank der Finanz­ver­wal­tung dem Arbeit­ge­ber zum elek­tro­ni­schen Abruf bereitgestellt.

Zu den Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len gehö­ren zum Bei­spiel die Steu­er­klas­se (Lohn­steu­er­klas­sen 1 bis 6), der Fami­li­en­stand, Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit, Kin­der­frei­be­trä­ge, ein Pausch­be­trag für Men­schen mit Behin­de­rung sowie ein Lohn­steu­er­frei­be­trag für hohe Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, falls die­ser vom Arbeit­neh­mer bean­tragt wur­de. Ande­re Frei­be­trä­ge, die beim Lohn­steu­er­ab­zug von Bedeu­tung sind, sind u.a.: Grund­frei­be­trag, Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag, Son­der­aus­ga­ben­pausch­be­trag, Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de, Vorsorgepauschale.

Die ELS­tAM-Daten­bank wird vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ver­wal­tet. Im Ver­fah­ren der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM-Ver­fah­ren) ist die Finanz­ver­wal­tung für die Bil­dung und Ände­rung der Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le und deren Bereit­stel­lung für den Abruf durch den Arbeit­ge­ber zustän­dig. Gesetz­li­che Grund­la­ge für die Über­mitt­lung und Spei­che­rung der Lohn­steu­er­da­ten in der ELS­tAM-Daten­bank sind § 39e des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) und § 139b der Abga­ben­ord­nung (AO). Mit einem Lohn­steu­er­rech­ner kann man das indi­vi­du­el­le Ver­hält­nis zwi­schen dem Brut­to- und Net­to­ge­halt abzgl. Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung berech­nen. Das geht auch im Fall eines Teil­zeit- oder Midi-Jobs. 

Müssen alle Arbeitnehmer Lohnsteuer bezahlen?

Die Lohn­steu­er ist grund­sätz­lich von allen Arbeit­neh­mern ein­zu­be­hal­ten und abzu­füh­ren. Damit unter­lie­gen nicht nur unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer (Wohn­sitz und gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Inland) der Lohn­steu­er, son­dern auch Arbeit­neh­mer, deren Ein­künf­te zu 90 % der deut­schen Besteue­rung unter­lie­gen oder deren Ein­künf­te, die nicht der deut­schen Besteue­rung unter­lie­gen, den Grund­frei­be­trag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen.

Ist die Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit zu entrichten?

Auch Arbeit­neh­mer, die im Aus­land leben, deren Arbeits­lohn aber aus inlän­di­schen öffent­li­chen Kas­sen gezahlt wird, unter­lie­gen der Lohnsteuer.

Warum bezahlt man Lohnsteuer?

Wie viel Ein­kom­men­steu­er ein Arbeit­neh­mer für ein Kalen­der­jahr zah­len muss, kann erst nach Ablauf des Jah­res vom Finanz­amt genau fest­ge­setzt wer­den. Denn erst dann steht das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men fest. So lan­ge will der Staat aber nicht auf sein Geld war­ten. Des­halb müs­sen Arbeit­neh­mer für ihre Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit schon wäh­rend des Jah­res Lohn­steu­er zah­len. Die Höhe der Lohn­steu­er hängt unter ande­rem von der Steu­er­klas­se ab.

Wie bezahlt man Lohnsteuer?

Der Arbeit­ge­ber behält die Lohn­steu­er vom Arbeits­lohn ein und zahlt sie an das Finanz­amt. Die­se Lohn­steu­er ist eine »Vor­aus­zah­lung« auf die Ein­kom­men­steu­er­schuld. Die Lohn­steu­er ist also kei­ne Steu­er eige­ner Art, son­dern eine Erhe­bungs­form der Ein­kom­men­steu­er. Im Rah­men der jähr­li­chen Ver­an­la­gung des Arbeit­neh­mers zur Ein­kom­men­steu­er – also: wenn die Steu­er­erklä­rung erstellt und beim Finanz­amt abge­ge­ben wird – wird die bereits gezahl­te Lohn­steu­er mit der errech­ne­ten Steu­er­schuld ver­rech­net. In den meis­ten Fäl­len kommt es zur teil­wei­sen Rück­zah­lung der bereits abge­führ­ten Lohnsteuer.

Wie wird die Lohnsteuer berechnet?

Damit Arbeit­neh­mer nur so viel Lohn­steu­er zah­len, wie sie dem Staat in Ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on auch schul­den, benö­tigt der Arbeit­ge­ber Daten für den Lohn­steu­er­ab­zug. Das sind die »indi­vi­du­el­len Lohnsteuerabzugsmerkmale«.

Frü­her waren die­se Merk­ma­le auf der Papier-Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen. Seit 2013 gibt es statt der Lohn­steu­er­kar­te auf Papier ein elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren, das oft auch als elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­kar­te bezeich­net wird:

Die für den Lohn­steu­er­ab­zug maß­ge­ben­den Daten hei­ßen seit­dem Elek­tro­ni­sche Lohn­Steu­er­Ab­zugs-Merk­ma­le – kurz ELS­tAM – und wer­den in einer zen­tra­len Daten­bank der Finanz­ver­wal­tung dem Arbeit­ge­ber zum elek­tro­ni­schen Abruf bereit­ge­stellt. Zu den Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len gehö­ren zum Bei­spiel die Steu­er­klas­se (Lohn­steu­er­klas­se), Kin­der­frei­be­trä­ge und Religionszugehörigkeit.

Die ELS­tAM-Daten­bank wird vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ver­wal­tet. Im Ver­fah­ren der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM-Ver­fah­ren) ist die Finanz­ver­wal­tung für die Bil­dung und Ände­rung der Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le und deren Bereit­stel­lung für den Abruf durch den Arbeit­ge­ber zustän­dig. Gesetz­li­che Grund­la­ge für die Über­mitt­lung und Spei­che­rung der Lohn­steu­er­da­ten in der ELS­tAM-Daten­bank sind § 39e des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) und § 139b der Abga­ben­ord­nung (AO).

Müssen alle Arbeitnehmer Lohnsteuer bezahlen?

Die Lohn­steu­er ist grund­sätz­lich von allen Arbeit­neh­mern ein­zu­be­hal­ten und abzu­füh­ren. Damit unter­lie­gen nicht nur unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer (Wohn­sitz und gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Inland) der Lohn­steu­er, son­dern auch Arbeit­neh­mer, deren Ein­künf­te zu 90 % der deut­schen Besteue­rung unter­lie­gen oder deren Ein­künf­te, die nicht der deut­schen Besteue­rung unter­lie­gen, den Grund­frei­be­trag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen.

Auch Arbeit­neh­mer, die im Aus­land leben, deren Lohn aber aus inlän­di­schen öffent­li­chen Kas­sen gezahlt wird, unter­lie­gen der Lohnsteuer.

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