Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Kinderfreibetrag

Neben dem Kin­der­frei­be­trag gibt es für jedes Kind noch einen Frei­be­trag für den Betreuungs‑, Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kin­des (BEA-Frei­be­trag) (Erzie­hungs­frei­be­trag).

Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Das Kin­der­geld ist eine Art Vor­aus­zah­lung auf den Steu­er­vor­teil durch die Frei­be­trä­ge für Kin­der. Im Steu­er­be­scheid rech­net das Finanz­amt auto­ma­tisch aus, was für die Eltern güns­ti­ger ist: das Kin­der­geld oder die Frei­be­trä­ge. In die­ser Güns­ti­ger­prü­fung kommt es auf die Höhe des Ein­kom­mens der Eltern an: Ab einer bestimm­ten Höhe wer­den die Frei­be­trä­ge abge­zo­gen. Für Eltern mit nied­ri­ge­rem Ein­kom­men bleibt es beim Kindergeld.

Für die Berech­nung von ggf. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er wer­den in jedem Fall die Kin­der­frei­be­trä­ge abge­zo­gen, unab­hän­gig davon, was am Ende für die Eltern güns­ti­ger ist.

Was sind die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag?

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Frei­be­trä­ge sind die glei­chen wie beim Kindergeld.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Die Frei­be­trä­ge für Kin­der im Über­blick (in Euro pro Jahr)

Jahr     

Kin­der­frei­be­trag   

Erzie­hungs­frei­be­trag   

2024

6.384,– €

2.928,– €

2023

6.024,– €

2.928,– €

2022

5.620,– €

2.928,– €

2021

5.460,– €

2.928,– €

2020

5.172,– €

2.640,– €

Wie beim Kin­der­geld gilt auch bei den Frei­be­trä­gen für Kin­der das Monats­prin­zip. Das bedeu­tet: Die Frei­be­trä­ge ste­hen Eltern für einen gan­zen Monat zu, wenn das Kind min­des­tens an einem Tag in die­sem Monat bei ihnen zu berück­sich­ti­gen ist. Ist bei­spiels­wei­se das Kind am letz­ten Tag eines Monats gebo­ren, wer­den damit die Frei­be­trä­ge für die­sen Monat berücksichtigt.

Für jedes Kind gibt es die vol­len Frei­be­trä­ge nur ein­mal. Eltern tei­len sich die Frei­be­trä­ge (Halb­tei­lungs­prin­zip).

Welche Kosten deckt der Kinderfreibetrag ab?

Mit den Frei­be­trä­gen für Kin­der sind alle Auf­wen­dun­gen für Unter­halt, Erzie­hung und Aus­bil­dung abge­gol­ten. Dies umfasst vor allem die Berei­che Kost, Logis und die Schul­aus­bil­dung min­der­jäh­ri­ger Kin­der. Dies gilt selbst dann, wenn die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen höher sind als die Frei­be­trä­ge. Auf­grund ein­deu­ti­ger Recht­spre­chung gibts da auch kei­nen Dis­kus­si­ons­spiel­raum mit dem Finanzamt.

Nicht abge­gol­ten sind aber Kos­ten, die durch eine Erkran­kung des Kin­des ent­ste­hen. Die­se kön­nen in der Steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend gemacht werden.

Wei­te­re Mög­lich­kei­ten, die Eltern nut­zen können:

  • Bei­trä­ge zu Kran­ken­ver­si­che­run­gen und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen für die eige­nen Kin­der sind in der Steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben bei den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen abzugs­fä­hig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

  • Schul­geld für eine Pri­vat­schu­le kön­nen in der Steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

  • Allein­ste­hen­den steht der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de zu (§ 24b EStG).

  • Die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind absetz­bar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Wer bekommt den Kinderfreibetrag?

Einen Frei­be­trag für ein Kind erhält, wer unbe­schränkt steu­er­pflich­tig in Deutsch­land ist.

Für die­se Kin­der gibt es die Frei­be­trä­ge für Kinder:

  • leib­li­che Kinder,

  • adop­tier­te Kinder,

  • Pfle­ge­kin­der.

Anders als beim Kin­der­geld haben Stief­eltern und Groß­el­tern für Stief­kin­der oder Enkel­kin­der kei­nen eige­nen Anspruch auf die Frei­be­trä­ge für das Kind. Hier gibt es »nur« die Mög­lich­keit, die Frei­be­trä­ge von den Eltern auf ein Stief­eltern­teil oder Groß­el­tern­teil zu übertragen.

Kann der Kinderfreibetrag übertragen werden?

Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) kann der Kin­der­frei­be­trag von einem Eltern­teil auf den ande­ren über­tra­gen wer­den. Dies ist auch dann mög­lich, wenn ein Eltern­teil man­gels Leis­tungs­fä­hig­keit dem Kind gegen­über nicht unter­halts­pflich­tig ist.

Eine Über­tra­gung des Frei­be­trags für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- sowie Aus­bil­dungs­be­darf auf den Eltern­teil, bei dem das Kind lebt bzw. gemel­det ist, nicht mehr erfol­gen, wenn der ande­re Eltern­teil für die Betreu­ung, Aus­bil­dung und Erzie­hung des Kin­des zahlt.

Die Über­tra­gung der hal­ben Frei­be­trä­ge kann im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf der »Anla­ge Kind« bean­tragt werden.

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