Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Gewinnermittlung

Land- und Forstwirtschaft:

Besteht kei­ne gesetz­li­che Buch­füh­rungs­pflicht, ist der Gewinn nach Durch­schnitt­sät­zen zu ermitteln.

Frei­be­ruf­ler:

Frei­be­ruf­ler müs­sen kei­ne Bilanz auf­stel­len und sind grund­sätz­lich nicht zur Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ver­pflich­tet. Sie kön­nen ihren Gewinn nach der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln, frei­wil­lig jedoch auch durch Betriebsvermögensvergleich.

Gewer­be­be­trieb:

Gewerb­li­che Unter­neh­men (glei­ches gilt für Land- und Forst­wir­te) müs­sen ihren Gewinn durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­teln, wenn der Betrieb eine der nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt:

  • Umsät­ze ein­schließ­lich der steu­er­frei­en Umsät­ze von mehr als 600.000,– € im Kalenderjahr,

  • selbst­be­wirt­schaf­te­te land- und forst­wirt­schaft­li­che Flä­chen mit einem Wirt­schafts­wert von mehr als 25.000,– €,

  • einen Gewinn aus Gewer­be­be­trieb von mehr als 60.000,– € im Wirtschaftsjahr/einen Gewinn aus Land- und Forst­wirt­schaft von mehr als 60.000,– € im Kalenderjahr.

Des Wei­te­ren kann sich aus han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten eine Ver­pflich­tung zur Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich erge­ben. So ist bereits eine GmbH kraft Rechts­form zur Auf­stel­lung einer Bilanz ver­pflich­tet. Muss der Gewinn nicht durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­telt wer­den, kann eine Gewinn­ermitt­lung durch die Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung erfolgen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 13a EStG

§ 4 EStG

§ 5 EStG

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