Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Betriebsprüfung

Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung bzw. Außen­prü­fung über­prü­fen die Finanz­be­hör­den steu­er­erheb­li­che Anga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen. Sie kann eine oder meh­re­re Steu­er­ar­ten, einen oder meh­re­re Besteue­rungs­zeit­räu­me umfas­sen oder sich auf bestimm­te Sach­ver­hal­te beschränken.

Die Finanz­be­hör­de bestimmt den Umfang der Außen­prü­fung in einer schrift­lich zu ertei­len­den Prü­fungs­an­ord­nung mit Rechts­be­helfs­be­leh­rung. Eine Außen­prü­fung ist unter ande­rem zuläs­sig bei Steu­er­pflich­ti­gen, die einen gewerb­li­chen oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb unter­hal­ten oder die frei­be­ruf­lich tätig sind.

Die Prü­fungs­an­ord­nung sowie der vor­aus­sicht­li­che Prü­fungs­be­ginn und die Namen der Prü­fer müs­sen dem Steu­er­pflich­ti­gen, bei dem die Außen­prü­fung durch­ge­führt wer­den soll, in ange­mes­se­ner Zeit vor Beginn der Prü­fung bekannt gege­ben wer­den, wenn der Prü­fungs­zweck dadurch nicht gefähr­det wird. Auf Antrag der Steu­er­pflich­ti­gen soll der Beginn der Außen­prü­fung auf einen ande­ren Zeit­punkt ver­legt wer­den, wenn dafür wich­ti­ge Grün­de glaub­haft gemacht werden.

Die Prü­fer haben sich bei Erschei­nen unver­züg­lich aus­zu­wei­sen. Der Beginn der Außen­prü­fung ist unter Anga­be von Datum und Uhr­zeit akten­kun­dig zu machen.

Der Steu­er­pflich­ti­ge hat bei der Fest­stel­lung der Sach­ver­hal­te, die für die Besteue­rung erheb­lich sein kön­nen, mit­zu­wir­ken. Er hat ins­be­son­de­re Aus­künf­te zu ertei­len, Auf­zeich­nun­gen, Bücher, Geschäfts­pa­pie­re und ande­re Urkun­den zur Ein­sicht und Prü­fung vor­zu­le­gen, die zum Ver­ständ­nis der Auf­zeich­nun­gen erfor­der­li­chen Erläu­te­run­gen zu geben und die Finanz­be­hör­de bei Aus­übung ihrer Tätig­keit zu unter­stüt­zen. Die Außen­prü­fung fin­det wäh­rend der übli­chen Geschäfts- oder Arbeits­zeit statt.

Für alle Steu­er­pflich­ti­gen, die EDV-gestütz­te Buch­füh­rungs­sys­te­me im Ein­satz haben, sind die Grund­sät­ze der Prü­fung digi­ta­ler Unter­la­gen (GDPdU) und die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Spei­cher­buch­füh­rung (GoS) zu beach­ten, die den Prü­fern erheb­li­che Zugriffs­rech­te auf die fir­men­ei­ge­nen Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me gewäh­ren. Die Zugriffs­rech­te sind in 3 Vari­an­ten ausgestaltet:

  • Z‑1-Zugriff: Nur-Lese-Zugriff,

  • Z‑2-Zugriff: Mit­tel­ba­rer Zugriff durch Auf­be­rei­tung des Prü­fungs­pflich­ti­gen nach Prüfervorgaben,

  • Z‑3-Zugriff: Über­las­sung eines Daten­trä­gers zur unmit­tel­ba­ren Aus­wer­tung durch den Prüfer.

Die Finanz­ver­wal­tung hat aktu­ell den Ent­wurf zu einem BMF-Schrei­ben zu den Grund­sät­zen zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD) ver­öf­fent­licht, das die obi­gen teil­wei­se über­hol­ten Grund­sät­ze ablö­sen soll.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 193–202 AO

BMF 07.11.1995, IV A 8 – S 0316–52/95

BMF 16.07.2001, IV D 2 – S 0316–136/01

BMF 14.09.2012, IV A 4 – S 0316/12/10001

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