Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Betriebsfinanzamt

Für die geson­der­te Fest­stel­lung des Gewinns ist bei gewerb­li­chen Betrie­ben mit Geschäfts­lei­tung im Inland das Finanz­amt zustän­dig, in des­sen Bezirk sich die Geschäfts­lei­tung befin­det. Bei gewerb­li­chen Betrie­ben ohne Geschäfts­lei­tung im Inland das Finanz­amt, in des­sen Bezirk eine Betriebs­stät­te – bei meh­re­ren Betriebs­stät­ten die wirt­schaft­lich bedeu­tends­te – unter­hal­ten wird. Neben der Gewinn­fest­stel­lung bei gewerb­li­chen Unter­neh­men ist das Betriebs­fi­nanz­amt für die Fest­set­zung und Zer­le­gung der Steu­er­mess­be­trä­ge bei der Gewer­be­steu­er zuständig.

Vom Betriebs­fi­nanz­amt ist das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt abzu­gren­zen. Dies ist das Finanz­amt, in des­sen Bezirk sich die Betriebs­stät­te eines Unter­neh­mens befin­det. Die­ses Finanz­amt ist für die Anmel­dung und für die Abfüh­rung der Lohn­steu­er zuständig.

Für die Erhe­bung der Kör­per­schaft­steu­er ist das Geschäfts­lei­tungs­fi­nanz­amt ver­ant­wort­lich. Dies ist das Finanz­amt in des­sen Bezirk sich die Geschäfts­lei­tung des Unter­neh­mens befin­det. Befin­det sich die Geschäfts­lei­tung nicht im Inland, ist das Finanz­amt zustän­dig, in des­sen Bezirk das Unter­neh­men sei­nen Sitz hat.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO

§ 20 AO

§ 41a EStG

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