Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Zugewinnausgleich

Zuge­winn ist der Betrag, um den das End­ver­mö­gen bei Been­di­gung einer Ehe das Anfangs­ver­mö­gen über­steigt. Dabei ist das Anfangs­ver­mö­gen das Ver­mö­gen, das einem Ehe­part­ner nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten beim Ein­tritt in den Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft gehört. Das End­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, das einem Ehe­gat­ten nach Abzug der Ver­bind­lich­kei­ten bei Been­di­gung der Zuge­winn­ge­mein­schaft gehört. Über­steigt der Zuge­winn des einen Ehe­gat­ten den Zuge­winn des ande­ren Ehe­gat­ten, steht die Hälf­te des Über­schus­ses jeweils dem ande­ren Ehe­gat­ten als Aus­gleich zu.

Der Zuge­winn­aus­gleich ent­steht, wenn der Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft ver­ein­bart wur­de und die Ehe per Schei­dung oder beim Tod eines Part­ners been­det wird. Glei­ches gilt, wenn kein Güter­stand ver­ein­bart wor­den war. Dann wird per Gesetz vom Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft aus­ge­gan­gen. Ein Zuge­winn­aus­gleich muss auch erfol­gen, wenn erst nach­träg­lich (wäh­rend der Ehe) der Güter­stand der Güter­tren­nung zwi­schen den Ehe­part­nern ver­ein­bart wird.

Der ehe­recht­li­che Zuge­winn­aus­gleich (seit 1.1.2009 auch der Zuge­winn­aus­gleich bei ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner­schaft) unter­liegt nicht der Erb­schaft­steu­er und nicht der Schen­kungsteu­er. Die Zuge­winn­ge­mein­schaft kann auch rück­wir­kend ver­ein­bart wer­den. Hier­zu auch Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil vom 14.6.2006, Akten­zei­chen: 4 K 7107/02 Erb.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 1373 bis 1390 BGB

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