NieÃbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache. So wird durch Einräumung eines NieÃbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie einer anderen juristischen oder natürlichen Person das Recht zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzung der Immobilie eingeräumt. Wird ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Bei einem teilentgeltlichen NieÃbrauch ist der Wert des NieÃbrauchs nur zum Teil ausgeglichen. Bei einem unentgeltlichen NieÃbrauch liegt die Gegenleistung unter 10 % des NieÃbrauchwerts.
Beim VorbehaltsnieÃbrauch wird das Grundstück durch die bisherigen Eigentümer entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte übereignet. Gleichzeitig behalten sich die alten Eigentümer ein Nutzungsrecht (NieÃbrauch) am Grundstück vor. Damit wird er zum NieÃbraucher seiner bisherigen Immobilie. Nutzt der NieÃbraucher die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, entstehen für ihn keine Einnahmen, zwangsläufig kann er auch keine Werbungskosten geltend machen. Vermietet der NieÃbraucher die Immobilie, entstehen für ihn Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Er kann Werbungskosten geltend machen. Hierzu gehört auch die Gebäudeabschreibung. Der VorbehaltsnieÃbrauch ist erbschaftsteuermindernd zu berücksichtigen (§ 25 ErbStG).
Die Zahlungen, die der Eigentümer leistet, sind für ihn Anschaffungskosten für die Immobilie. Bei wiederkehrenden Zahlungen ist der Barwert der Zahlungen anzusetzen.