Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Vorbehaltsnießbrauch

Nießbrauch ist ein Nut­zungs­recht an einer Sache. So wird durch Einräumung eines Nießbrauchs an einem Haus durch den Besit­zer der Immo­bi­lie einer ande­ren juris­ti­schen oder natür­li­chen Per­son das Recht zur unent­gelt­li­chen, teil­ent­gelt­li­chen oder ent­gelt­li­chen Nut­zung der Immo­bi­lie eingeräumt. Wird ein ent­gelt­li­ches Nut­zungs­recht ver­ein­bart, sind Leis­tung und Gegen­leis­tung aus­ge­wo­gen. Bei einem teil­ent­gelt­li­chen Nießbrauch ist der Wert des Nießbrauchs nur zum Teil aus­ge­gli­chen. Bei einem unent­gelt­li­chen Nießbrauch liegt die Gegen­leis­tung unter 10 % des Nießbrauchwerts.

Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Grund­s­tück durch die bis­he­ri­gen Eigen­tü­mer ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich auf Drit­te üb­er­eig­net. Gleich­zei­tig behal­ten sich die alten Eigen­tü­mer ein Nut­zungs­recht (Nießbrauch) am Grund­s­tück vor. Damit wird er zum Nießbraucher sei­ner bis­he­ri­gen Immo­bi­lie. Nutzt der Nießbraucher die Immo­bi­lie zu eige­nen Wohn­zwe­cken, ent­ste­hen für ihn kei­ne Ein­nah­men, zwangsläufig kann er auch kei­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Ver­mie­tet der Nießbraucher die Immo­bi­lie, ent­ste­hen für ihn Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Er kann Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Hier­zu gehört auch die Gebäudeabschreibung. Der Vorbehaltsnießbrauch ist erb­schaft­steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen (§ 25 ErbStG).

Die Zah­lun­gen, die der Eigen­tü­mer leis­tet, sind für ihn Anschaf­fungs­kos­ten für die Immo­bi­lie. Bei wie­der­keh­ren­den Zah­lun­gen ist der Bar­wert der Zah­lun­gen anzusetzen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 29.5.2001, VIII  11/00 (NV)

§§ 1030 ff. BGB

§ 25 ErbStG

§ 21 EStG

§ 9 EStG

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