Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Verpflegungsmehraufwand

Alle Kos­ten, die Ihnen im Zusam­men­hang mit einer Auswärtstätigkeit ent­ste­hen, sind als Rei­se­kos­ten im Rah­men der Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig. Zu den Rei­se­kos­ten zählen auch die Verpflegungskosten.

Für Ver­pfle­gung während einer Auswärtstätigkeit können Sie gene­rell nur Pauschbeträge gel­tend machen (§ 4 Abs. 5 Sat­z 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist nicht möglich, Ver­pfle­gungs­aus­ga­ben ein­zeln nach­zu­wei­sen und dadurch höhere Beträge abzusetzen.

Maßgebend für die ¶he der Verpflegungspauschbeträge ist die Dau­er der Abwe­sen­heit am ein­zel­nen Kalen­der­tag – und zwar sowohl von der Woh­nung als auch von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Sie also mor­gens ins Büro fah­ren und von dort aus Ihre Auswärtstätigkeit antre­ten, beginnt die Abwe­sen­heits­dau­er erst mit der Abfahrt aus dem Büro. Begin­nen Sie die Auswärtstätigkeit zu Hau­se, ist die Abfahrts­zeit dort maßgebend.

Rechts­la­ge seit 01.01.2020

Abwe­sen­heits­dau­er des Arbeitnehmers

Pausch­be­trag

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwe­sen­heits­dau­er 24 Stun­den von der Wohnung

28,– €

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreis­tag, wenn die Abwe­sen­heit von der Woh­nung die­sen, einen anschließenden oder vor­her­ge­hen­den Tag umfasst (kei­ne Min­dest­ab­we­sen­heit erforderlich)

14,– €

Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwe­sen­heit von der Woh­nung oder der ers­ten ¤tigkeitsstätte beträgt mehr als  Stunden

14,– €

Rechts­la­ge seit 01.01.2014

Abwe­sen­heits­dau­er des Arbeitnehmers

Pausch­be­trag

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwe­sen­heits­dau­er 24 Stun­den von der Wohnung

24,– €

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreis­tag, wenn die Abwe­sen­heit von der Woh­nung die­sen, einen anschließenden oder vor­her­ge­hen­den Tag umfasst (kei­ne Min­dest­ab­we­sen­heit erforderlich)

12,– €

Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwe­sen­heit von der Woh­nung oder der ers­ten ¤tigkeitsstätte beträgt mehr als  Stunden

12,– €

Rechts­la­ge bis 31.12.2013

Abwe­sen­heits­dau­er des Arbeitnehmers

Pausch­be­trag

mind. 24 Stunden

24,– €

mind. 14 Stunden

12,– €

mind.  Stunden

6,– €

weni­ger als  Stunden

kei­ne Ver­pfle­gungs­kos­ten absetzbar

Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand bei Auslandsreisen

Bei einer Rei­se ins Aus­land kom­men beson­de­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­len zum Ansatz. Die­se sind länderspezifisch und unter­schei­den sich daher von Land zu Land.

Leih­ar­bei­ter, die kurz­fris­tig an ver­schie­de­ne Fir­men ver­lie­hen wer­den, besit­zen kei­ne fes­te Arbeitsstätte und können daher den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 17.6.2010, VI  35/08).

Ver­pfle­gungs­kos­ten für eine Begleit­per­son können eben­falls gel­tend gemacht wer­den, wenn ein zwin­gen­der dienst­li­cher Grund für die Mit­nah­me einer Begleit­per­son glaub­haft gemacht wer­den kann. Die­ser wäre zum Bei­spiel gege­ben, wenn ein Fah­rer oder eine Sekretärin not­wen­dig sind.

Führt zum Bei­spiel ein Dienst­rei­se, Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ins Aus­land, können im Ver­gleich zu dem nor­ma­len Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand höhere Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben oder als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus unselbständiger Arbeit gel­tend gemacht werden.

Die ¶he des absetz­ba­ren Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wan­des in den ein­zel­nen ¤ndern ändert sich zumeist jährlich. Die neu­en Tabel­len wer­den am Anfang eines Jah­res durch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um her­aus gege­ben. Nach den vollständigen Tabel­len kann unter www.bundesfinanzministerium.de recher­chiert wer­den. Suchen Sie dort nach »Reisekostenvergütungen Ausland«.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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