Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Veranlagung/Ehepartner

Rechts­la­ge bis 31.12.2012

Im Nor­mal­fall wer­den Ehe­part­ner gemein­sam zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt. Sie haben aber auch die ¶glichkeit, zwi­schen fol­gen­den drei Ver­an­la­gungs­ar­ten zu wählen (§ 26 EStG): Zusam­men­ver­an­la­gung, getrenn­te Ver­an­la­gung, beson­de­re Ver­an­la­gung (im Jahr der Eheschließung).

Eine Wahl zwi­schen den Ver­an­la­gungs­ar­ten ist nur möglich, wenn eine rechts­gül­ti­ge Ehe gege­ben ist, bei­de Ehe­part­ner unbeschränkt steu­er­pflich­tig sind und die Ehe­part­ner nicht dau­ernd getrennt leben (die Wirt­schafts- und Lebens­ge­mein­schaft wur­de also nicht für immer aufgelöst).

Die Wahl zwi­schen den Ver­an­la­gungs­ar­ten kann im Rah­men der Einkommensteuererklärung durch Ankreu­zen auf der ers­ten Sei­te des Vor­drucks oder durch eine bei­gefüg­te beson­de­re Erklärung erfolgen.

Auf Antrag wer­den bei­de Ehe­part­ner zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt. Falls eine Bean­tra­gung der Zusam­men­ver­an­la­gung versäumt wur­de, kommt es auto­ma­tisch (auch ohne Antrag) zur gemein­sa­men Ver­an­la­gung der Ehe­part­ner. Fol­ge ist, dass für bei­de Part­ner zusam­men nur ein Steu­er­be­scheid erlas­sen wird. Im Rah­men der Ver­an­la­gung wer­den zunächst für bei­de Part­ner getrennt die Ein­künf­te ermit­telt. Erst danach erfolgt eine Addi­ti­on der Beträge. Die Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens erfolgt dann für bei­de Part­ner gemein­sam. Auf das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men wird der Split­ting­ta­rif ange­wandt. Ins­ge­samt ergibt sich bei einer Zusam­men­ver­an­la­gung ein steu­er­li­cher Vor­teil für die Ehe­part­ner, wenn Ein­kom­mens­un­ter­schie­de exis­tie­ren. Ver­dient die Frau weni­ger als der Mann muss bei einer Zusam­men­ver­an­la­gung weni­ger Ein­kom­men­steu­er gezahlt wer­den. Dies ergibt sich ins­be­son­de­re auf­grund des pro­gres­si­ven Steu­er­sat­zes, der bei der Besteue­rung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens zur Anwen­dung kommt.

Bean­tragt einer der Ehe­part­ner eine getrenn­te Ver­an­la­gung, so ist die­se durch­zu­füh­ren. Hier­ge­gen kann der ande­re Ehe­part­ner nur vor­ge­hen, wenn die getrenn­te Ver­an­la­gung will­kür­lich bean­tragt wur­de. Will­kür kann gege­ben sein, falls der bean­tra­gen­de Part­ner über kei­ne oder nur gerin­ge Ein­künf­te bzw. über kei­ne oder nur gerin­ge Ver­lus­te verfügt.

Rechts­la­ge seit 01.01.2013

Ehe­leu­te haben gemäß § 26 Abs. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ein Wahl­recht zwi­schen Ein­zel- und Zusam­men­ver­an­la­gung. Die Wahl ist bei Abga­be der Steuererklärung zu tref­fen. Eine getrenn­te und eine beson­de­re Ver­an­la­gung von Ehe­leu­ten ist gemäß § 26a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz nicht möglich.

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