Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Veranlagung

Nach Ablauf eines Kalen­der­jah­res wird die Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er durch­ge­führt. Steu­er­pflich­tig sind dann die Ein­künf­te des abge­lau­fe­nen Kalen­der­jah­res (§ 25 EStG, § 26 EStG, § 56 EStDV, § 46 EStG).

Wur­den kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit (Arbeits­lohn) erzielt, ist ein unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ger nur dann zur Abga­be der Steu­er­klä­rung ver­pflich­tet, wenn er im Kalen­der­jahr steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te erzielt hat, die den Grund­frei­be­trag über­schrei­ten. Eine Steu­er­klä­rung ist jedoch abzu­ge­ben, wenn im Vor­jahr ein Ver­lust erzielt wurde.

Arbeit­neh­mer müs­sen in fol­gen­den Fäl­len eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ben, wenn zum Beispiel

  • neben dem Arbeits­lohn Ein­künf­te von über 410,– € erzielt wurden;

  • Einkünfte/Leistungen dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unterliegen;

  • bei­de Ehe­part­ner Arbeits­lohn bezo­gen haben und ein Part­ner nach der Steu­er­klas­se V oder VI besteu­ert wurde;

  • Arbeits­lohn von meh­re­ren Arbeit­neh­mern bezo­gen wurde;

  • in der Lohn­steu­er­kar­te bzw. bei den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len ein Frei­be­trag ein­ge­tra­gen wur­de und der im Kalen­der­jahr ins­ge­samt erziel­te Arbeits­lohn 11.604,– € über­steigt (2023: 10.908,– €) oder bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten der im Kalen­der­jahr von den Ehe­gat­ten ins­ge­samt erziel­te Arbeits­lohn 23.208,– € über­steigt (2023: 21.816,– €) – dies gilt auch für erwei­tert beschränkt sowie für beschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Arbeitnehmer;

  • Arbeitnehmer/Beamte nach der Lohn­steu­er­ta­bel­le B Lohn­steu­er ent­rich­ten muss­ten und zeit­wei­se nach der Steu­er­klas­se VI besteu­ert wurden;

  • der Aus­bil­dungs­frei­be­trag auf einen Eltern­teil über­tra­gen wurde;

  • der Behin­der­ten-Pausch­be­trag ungleich zwi­schen den Eltern auf­ge­teilt wurde;

  • Lohn­steu­er nach der Fünf­tel-Rege­lung ermit­telt und abge­zo­gen wurde;

  • der Steu­er­pflich­ti­ge inner­halb des Jah­res einen ande­ren Ehe­part­ner hat (Hei­rat im Schei­dungs­jahr oder im Todes­jahr des frü­he­ren Ehepartners);

  • ein Antrag auf Ver­an­la­gung gestellt wurde;

  • beim Lohn­steu­er­ab­zug ein im Aus­land (EU/ EWR) leben­der Ehe­part­ner berück­sich­tigt wurde;

  • Steu­er­aus­län­der bereits bei der Lohn­steu­er als unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge behan­delt wor­den sind;

  • eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt wur­de, aber die übri­gen Ein­künf­te posi­tiv sind.

Auch wenn Arbeit­neh­mer nicht zur Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­klä­rung ver­pflich­tet sind, soll­ten sie trotz­dem eine Ver­an­la­gung durch­füh­ren las­sen (Ein­kom­men­steu­er­klä­rung abge­ben!), da fast immer mit einer Rück­erstat­tung bereits gezahl­ter Lohn­steu­er zu rech­nen ist.

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