Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Unterhaltshöchstbetrag

Unter­halts­auf­wen­dun­gen können als außergewöhnliche Belas­tun­gen oder als Son­der­aus­ga­ben abzugsfähig sein. Ent­ste­hen einem Steu­er­pflich­ti­gen Unter­halts­auf­wen­dun­gen gegenü­ber einer Per­son, zu deren Unter­halt er gesetz­lich ver­pflich­tet ist, so kann er die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen als außergewöhnliche Belas­tun­gen gel­tend machen. Der gesetz­lich unter­halts­be­rech­tig­ten Per­son gleich­ge­stellt ist eine Per­son, wenn bei ihr zum Unter­halt bestimm­te inländische öffentliche Mit­tel (z.B. Sozi­al­leis­tun­gen) mit Rück­sicht auf die Unter­halts­leis­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen gekürzt werden.

Die ¶he der abzieh­ba­ren Unter­halts­auf­wen­dun­gen ist seit 2023 an die ¶he des Grund­frei­be­trags gekop­pelt. Auf Antrag können also für 2023 Auf­wen­dun­gen bis zu einem Betrag von 10.908 Euro (2024: bis 11.604 Euro) jährlich abge­setzt wer­den. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basis­kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, die der Unter­halts­zah­len­de an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wor­den sind.

Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat, in dem kein Unter­halt gezahlt wor­den war.

Zahlt der Steu­er­pflich­ti­ge an meh­re­re unter­halts­be­rech­tig­te Per­so­nen Unter­halt, ist ihm für jede unter­hal­te­ne Per­son der Unterhaltshöchstbetrag zu gewähren. Erhält der Unter­hal­te­ne von meh­re­ren Per­so­nen Unter­halt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die ein­zel­nen Per­so­nen ent­spre­chend ihres pro­zen­tua­len Anteils an dem ins­ge­samt gezahl­ten Unter­halt aufzuteilen.

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