Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Umsatzsteuererklärung

Die Umsatz­steu­er­erklä­rung ist vom Unter­neh­mer kalen­der­jähr­lich nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung zu über­mit­teln. Die Abga­be­pflicht endet am 31.07. des Fol­ge­jah­res. Die Pflicht zur Abga­be der Umsatz­steu­er­erklä­rung trifft alle Unter­neh­mer, die steu­er­ba­re Umsät­ze getä­tigt haben und die von einer Steu­er­schuld­ner­schaft erfasst wer­den. Die amt­li­chen Vor­dru­cke bestehen aus:

  • Vor­druck USt 2A: Im Inland ansäs­si­ge Unter­neh­mer, d.h. Unter­neh­mer, die in Deutsch­land einen Wohn­sitz, ihren Sitz, ihre Geschäfts­lei­tung, eine Zweig­nie­der­las­sung oder eine Organ­ge­sell­schaft haben, sind zur Abga­be ver­pflich­tet. Steu­er­pflich­tig sind wei­ter­hin Nicht­un­ter­neh­mer, die unrich­tig bzw. unbe­rech­tigt Steu­er aus­ge­wie­sen haben.

  • Anla­ge UR: Unter­neh­mer, die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen aus­ge­führt haben, die von der Umsatz­steu­er befreit sind, oder auf­grund der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft zum Steu­er­schuld­ner wur­den, sind abgabepflichtig.

  • Anla­ge UN: Die­se Anla­ge betrifft im Aus­land ansäs­si­ge Unter­neh­mer, die gewis­se Beför­de­rungs- oder Ver­sen­dungs­um­sät­ze an End­ver­brau­cher im Gemein­schafts­ge­biet aus­ge­führt haben.

  • Vor­druck USt 1B: Die­ser Vor­druck ist von pri­va­ten Erwer­bern beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb neu­er Fahr­zeu­ge einzureichen.

Die vom Unter­neh­mer selbst zu berech­nen­de Steu­er führt zu einer Steu­er­schuld, die um einen etwai­gen Vor­steu­er­erstat­tungs­an­spruch aus Rech­nun­gen ande­rer Unter­neh­mer und unter­jäh­rig monat­lich oder vier­tel­jähr­lich geleis­te­te Vor­aus­zah­lun­gen ver­min­dert wird. Der so ermit­tel­te Betrag ist inner­halb eines Monats nach Abga­be der Umsatz­steu­er­erklä­rung zur Zah­lung fällig.

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