Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Übungsleiterpauschale

Vie­le Tätig­kei­ten stel­len eine Form des gesell­schaft­li­chen Enga­ge­ments dar, die der Staat beson­ders för­dern möch­te, wie die Auf­ga­ben eines Übungs­lei­ters im Ver­ein (umgangs­sprach­lich: Trai­ner, Betreu­er). Für sol­che neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten wur­de die danach benann­te Übungs­lei­ter­pau­scha­le geschaf­fen, die bestimm­te Ein­künf­te steu­er- und bei­trags­frei stellt. 

Was ist die »Übungsleiterpauschale«?

Bei der Übungs­lei­ter­pau­scha­le han­delt es sich um die steu­er­li­che Frei­stel­lung von neben­be­ruf­li­chen Ein­künf­ten für bestimm­te Tätig­kei­ten. Der Übungs­lei­ter­frei­be­trag beträgt 3.000 Euro pro Jahr für ehren­amt­lich geleis­te­te Tätig­kei­ten wie zum Bei­spiel für Aus­bil­der oder Erzieher.

Es ist auch mög­lich, die­sen Steu­er­frei­be­trag zeit­an­tei­lig zu nutzen:

  • monat­lich zu glei­chen Tei­len (pro rata temporis)

  • durch Berück­sich­ti­gung des Jah­res­be­trags (en bloc)

Der Staat för­dert mit die­sem Übungs­lei­ter­frei­be­trag das gesell­schaft­li­che Enga­ge­ment zum Bei­spiel von Dozen­ten an den Volks­hoch­schu­len oder von Aus­bil­dern in Ama­teur-Fuß­ball­ver­ei­nen. Ziel ist es, die­se nicht ver­gü­te­ten Tätig­kei­ten zumin­dest steu­er­lich zu begüns­ti­gen und über die Übungs­lei­ter­pau­scha­le eine Auf­wands­ent­schä­di­gung zu gewähren.

Wer sich in gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen enga­giert, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zwe­cken dient, kann sei­ne Ein­nah­men bis zur genann­ten Höhe sozi­al­ver­si­che­rungs­frei erhal­ten. Auch eine Vor­trags­tä­tig­keit kann Berück­sich­ti­gung fin­den, wenn sie im Rah­men der beruf­li­chen oder all­ge­mei­nen Bil­dung, Aus­bil­dung oder Fort­bil­dung statt­fin­det und für einen gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­che Zweck erfolgt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Übungsleiterpauschale?

Um von der Übungs­lei­ter­pau­scha­le zu pro­fi­tie­ren und die Steu­er­be­frei­ung für einen bestimm­ten Anteil der Ein­künf­te erhal­ten zu kön­nen, muss es sich um eine Neben­tä­tig­keit han­deln. Die­se muss zusätz­lich gemein­nüt­zig sein und zum Bei­spiel einem päd­ago­gi­schen Zweck die­nen. Auch wenn es sich nicht um eine Haupt­tä­tig­keit han­deln darf, ist es nicht erfor­der­lich, dass ein Haupt­be­ruf vor­liegt. Auch Arbeits­lo­se, Haus­frau­en, Rent­ner und Stu­den­ten kön­nen daher die Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Wer kann die Übungsleiterpauschale erhalten?

Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le kann jeder in Anspruch neh­men, der einer gemein­nüt­zen oder ehren­amt­li­chen Tätig­keit nach­geht. Bei­spie­le hier­für wären Sport­trai­ner, Chor­lei­ter, Schatz­meis­ter im Ver­ein oder auch Platz­war­te des ört­li­chen Fuß­ball­ver­eins. Die­se Auf­ga­be ist nur neben­be­ruf­lich aus­zu­üben. Han­delt es sich bei dem Beruf hin­ge­gen um eine Haupt­tä­tig­keit, kann der Betrof­fe­ne die Übungs­lei­ter­pau­scha­le nicht in Anspruch nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le ist nur für bestimm­te Tätig­kei­ten vor­ge­se­hen – wie etwa eine neben­be­ruf­li­che, ehren­amt­li­che Tätig­keit als Betreu­er, Erzie­her oder Künst­ler. Die Ehren­amts­pau­scha­le hin­ge­gen gewährt der Fis­kus für alle (ande­ren) Auf­ga­ben im Rah­men des Ehren­amts. Wäh­rend der Steu­er­frei­be­trag der Übungs­lei­ter­pau­scha­le für 2022 und 2023 3.000 Euro beträgt, liegt die Ehren­amts­pau­scha­le bei 840 Euro. 

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2022 und 2023?

Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le 2022 und 2023 beträgt 3.000 Euro. 

Was passiert, wenn die Übungsleiterpauschale überschritten wird?

Bei einer Über­schrei­tung der Übungs­lei­ter­pau­scha­le sind die über den Frei­be­trag hin­aus­ge­hen­den Ein­künf­te nor­mal zu ver­steu­ern. Alle über­stei­gen­den Beträ­ge sind als Arbeits­ent­gelt anzu­se­hen und daher voll beitragspflichtig. 

Kann man einen Minijob und die Übungsleiterpauschale kombinieren?

Eine Kom­bi­na­ti­on ist mög­lich, wenn der Mini­job­ber für eine Tätig­keit beim glei­chen Arbeit­ge­ber auch die Übungs­lei­ter­pau­scha­le erhal­ten möch­te. Bei die­ser Ver­bin­dung von Übungs­lei­ter­pau­scha­le und Mini­job muss der Arbeit­ge­ber für die gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung eine Pau­scha­le von 30 Pro­zent abfüh­ren. Es ist aber dar­auf zu ach­ten, dass der sich erge­ben­de Stun­den­lohn in Kom­bi­na­ti­on mit dem Mini­job den gesetz­li­chen Min­dest­lohn nicht unter­schrei­ten darf. Liegt kein Übungs­lei­ter­ver­trag vor und las­sen sich die bei­den Tätig­kei­ten daher nicht klar von­ein­an­der abgren­zen, fällt die gesam­te Tätig­keit unter den Mindestlohn. 

Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?

In der Steu­er­erklä­rung wird die Übungs­lei­ter­pau­scha­le in Zei­le 27 der Anla­ge N (Zei­len­an­ga­be für Anla­ge N 2022) ein­ge­tra­gen unter »Steu­er­frei erhal­te­ne Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen / Einnahmen«.

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