Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Telefonkosten

Pri­va­te Tele­fon­kos­ten kön­nen bei den Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, wenn sie beruf­lich ver­an­lasst sind. Alter­na­tiv ist eine Kos­ten­er­stat­tung durch den Arbeit­ge­ber möglich.

Der beruf­li­che Nut­zungs­an­teil ist nach­zu­wei­sen. Wer­den die beruf­lich beding­ten Tele­fon­kos­ten für einen reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum von drei Mona­ten im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen, kann der so ermit­tel­te beruf­li­chen Kos­ten­an­teil für den gesam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu Grun­de gelegt wer­den. Beim Ein­zel­nach­weis wer­den fol­gen­de Anga­ben ver­langt: Tag des Gesprä­ches, Gesprächs­teil­neh­mer, Ziel­ort, Gesprächs­ge­büh­ren oder Dau­er des Gesprächs. Ohne Ein­zel­nach­weis wer­den pau­schal 20 % jedoch höchs­ten 20,– € im Monat als Wer­bungs­kos­ten anerkannt.

Zu den Tele­fon­kos­ten gehö­ren die Gesprächs­kos­ten, Grund­ge­büh­ren, Gerä­te­kos­ten und die Anschluss­ge­büh­ren. Die­se Kos­ten kön­nen beim Wer­bungs­kos­ten­ab­zug berück­sich­tigt werden.

Bei einer Kos­ten­er­stat­tung durch den Arbeit­ge­ber sind ledig­lich die Gesprächs­ge­büh­ren berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Anders liegt der Sach­ver­halt, wenn der Arbeit­ge­ber einen Zweit­an­schluss in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers ein­rich­ten lässt und eine pri­va­te Nut­zung die­ses Anschlus­ses aus­drück­lich unter­sagt wird. In die­sem Fall kann der Arbeit­ge­ber alle Kos­ten für den Zweit­an­schluss steu­er­frei dem Arbeit­neh­mer erstat­ten. Nutzt der Arbeit­neh­mer das betrieb­li­che Tele­fon für Pri­vat­ge­sprä­che, so ist der dar­aus erziel­te Vor­teil in unbe­schränk­ter Höhe steuerfrei.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 3.50 LStR

R 19.3 LStR

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