Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuervorauszahlungen

Steu­ern wer­den erst am Ende eines Ver­an­la­gungs­zeit­raums – meist ist dies das Kalen­der­jahr – fest­ge­setzt. Jedoch sind bereits vor der Steu­er­fest­set­zung Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten. Die ¶he der Vor­aus­zah­lung rich­tet sich nach dem Ein­kom­men, dass bei der letz­ten Ver­an­la­gung erzielt wur­de. Die meis­ten Vor­aus­zah­lun­gen sind vierteljährlich zu leis­ten. Bei der Umsatz­steu­er kann sich auch ein kür­ze­rer oder längerer Zeit­raum erge­ben (vgl. Lexi­kon Umsatzsteuer/Voranmeldung).

Bei der Ein­kom­men­steu­er kann eine von der Finanz­ver­wal­tung fest­ge­setz­te Vor­aus­zah­lung an die tatsächliche Ein­kom­mens­ent­wick­lung ange­passt wer­den. So besteht für das Finanz­amt die ¶glichkeit, bei einem höheren Ein­kom­men den Anspruch auf die Vor­aus­zah­lung zu erhöhen. Im Gegen­zug kann der Steu­er­pflich­ti­ge auch eine rück­wir­ken­de Her­ab­set­zung der Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung für das Vor­jahr und für das lau­fen­de Jahr ver­lan­gen, wenn sich sei­ne Ein­künf­te wesent­lich ver­rin­gert haben.

Haben sich die Einkommensverhältnisse ver­schlech­tert, soll­te beim zuständigen Finanz­amt ein Antrag auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung gestellt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37 EStG

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