Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuerklassen

Für die Durch­füh­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs wer­den unbeschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mern Lohn­steu­er­klas­sen zuge­wie­sen. Ehe­part­ner können zwi­schen ein­zel­nen Lohn­steu­er­klas­sen bzw. Steu­er­klas­sen-Kom­bi­na­tio­nen wählen. Im Ein­zel­nen gilt folgendes:

Lohnsteuerklasse I

In die Steu­er­klas­se I gehören Arbeit­neh­mer, die ledig, ver­hei­ra­tet, ver­wit­wet oder geschie­den sind und bei denen die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­klas­se III oder IV nicht erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse II

Hier­zu gehören die unter Lohn­steu­er­klas­se I genann­ten Arbeit­neh­mer, bei denen jedoch der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de (§ 24b Ein­kom­men­steu­er­ge­setz – EStG) zu berück­sich­ti­gen ist.

Lohnsteuerklasse III

In die­se Steu­er­klas­se gehören Arbeitnehmer:

  • die ver­hei­ra­tet sind, wenn bei­de Ehe­gat­ten unbeschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind und nicht dau­ernd getrennt leben und

    • der Ehe­gat­te des Arbeit­neh­mers kei­nen Arbeits­lohn bezieht oder

    • der Ehe­gat­te des Arbeit­neh­mers auf Antrag bei­der Ehe­gat­ten in die Steu­er­klas­se V ein­ge­reiht wird,

  • die ver­wit­wet sind, wenn sie und ihr ver­stor­be­ner Ehe­gat­te im Zeit­punkt sei­nes Todes unbeschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig waren und in die­sem Zeit­punkt nicht dau­ernd getrennt gelebt haben, für das Kalen­der­jahr, das dem Kalen­der­jahr folgt, in dem der Ehe­gat­te ver­stor­ben ist,

  • deren Ehe aufgelöst wor­den ist, wenn

    • im Kalen­der­jahr der Auflösung der Ehe bei­de Ehe­gat­ten unbeschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig waren und nicht dau­ernd getrennt gelebt haben und

    • der ande­re Ehe­gat­te wie­der gehei­ra­tet hat, von sei­nem neu­en Ehe­gat­ten nicht dau­ernd getrennt lebt und er und sein neu­er Ehe­gat­te unbeschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind.

    Das gilt für das Kalen­der­jahr, in dem die Ehe aufgelöst wor­den ist.

Lohnsteuerklasse IV

In die Steu­er­klas­se IV gehören Arbeit­neh­mer, die ver­hei­ra­tet sind, wenn bei­de Ehe­gat­ten unbeschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind und nicht dau­ernd getrennt leben und der Ehe­gat­te eben­falls Arbeits­lohn bezieht.

Seit 1.1.2009 können Ehe­gat­ten, die in die­se Steu­er­klas­se gehören und bis­her die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V gewählt hat­ten, beim Finanz­amt die Steu­er­kas­se IV und die Ermitt­lung eines Fak­tors (Verhältnis der gemein­sa­men Ein­kom­men­steu­er und der Ein­kom­men­steu­er bei Steu­er­klas­se IV) für bei­de Ehe­part­ner bean­tra­gen. Damit soll eine höhere Besteue­rung des Ehe­part­ners der weni­ger ver­dient, ver­mie­den werden.

Lohnsteuerklasse V

Die­se ist ein­zu­tra­gen, wenn bei­de Ehe­part­ner berufstätig sind und einer von bei­den die Steu­er­klas­se III gewählt hat.

Lohnsteuerklasse VI

Die­se gilt bei Arbeit­neh­mern, die neben­ein­an­der von meh­re­ren Arbeit­ge­bern Arbeits­lohn beziehen.

Bis 2019 konn­ten Ehe­gat­ten nur ein­mal im Jahr die Steu­er­klas­se wech­seln. Ein zwei­ter Wech­sel war aus­nahms­wei­se möglich, wenn ein Ehe­gat­te ver­starb, bei einer dau­er­haf­ten Tren­nung oder wenn ein Ehe­part­ner arbeits­los wur­de bzw. nach einer Arbeits­lo­sig­keit wie­der eine Beschäftigung aufnahm.

Seit 2020 können Ehe­part­ner und Lebens­part­ner die Lohn­steu­er­klas­se mehr­fach pro Jahr wech­seln – wenn eine der eben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen dafür vorliegt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 38b EStG

§ 39f EStG

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