Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Steuergeheimnis

Amtsträger haben das Steu­er­ge­heim­nis zu wah­ren. Ein Amtsträger ver­letzt das Steu­er­ge­heim­nis, wenn er Verhältnisse eines ande­ren, die ihm bekannt wer­den, unbe­fugt offen­bart oder verwertet.

Die Offen­ba­rung der erlang­ten Kennt­nis­se ist nur zulässig,wenn

  • sie der Durch­füh­rung eines Straf­ver­fah­rens, Bußgeldverfahrens, Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, einem Rech­nungs­prü­fungs­ver­fah­ren oder einem gericht­li­chen Ver­fah­ren in Steu­er­sa­chen dient,

  • sie durch Gesetz aus­drück­lich zuge­las­sen ist,

  • der Betrof­fe­ne zustimmt,

  • sie der Durch­füh­rung eines Straf­ver­fah­rens wegen einer Tat dient, die kei­ne Steu­er­straf­tat ist (hier­bei sind Einschränkungen zu beach­ten, § 30 AO),

  • für sie ein zwin­gen­des öffentliches Inter­es­se besteht.

    Ein zwin­gen­des öffentliches Inter­es­se ist gege­ben, wenn Ver­bre­chen und vorsätzliche schwe­re Ver­ge­hen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und sei­ne Ein­rich­tun­gen ver­folgt wer­den oder ver­folgt wer­den sol­len. Hier­zu gehören zum Bei­spiel Wirtschaftsstraftaten.

Vorsätzlich fal­sche Anga­ben des Betrof­fe­nen dür­fen den Strafverfolgungsbehörden gegenü­ber offen­bart werden.

Gesetze und Urteile (Quellen

§ 30 AO

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