Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Spenden

Spen­den sind eine frei­wil­li­ge Geld- oder Sach­leis­tun­gen, die ohne Gegen­leis­tung getätigt werden.

Spen­det ein Steu­er­pflich­ti­ger zur ¶rderung mildtätiger, kirch­li­cher, religiöser, wis­sen­schaft­li­cher oder beson­ders förderungswürdig aner­kann­ter Zwe­cke, kann er die Zuwen­dun­gen in bestimm­ten Gren­zen als Son­der­aus­ga­ben im Rah­men sei­ner jährlichen Einkommensteuererklärung abzie­hen. Glei­ches gilt für Spen­den und Mitgliedsbeiträge an poli­ti­sche Par­tei­en. Geht eine Spen­de an Ein­rich­tun­gen, die sich in einem ande­ren EU- oder EWR-Staat befin­den, dann gilt auch dann eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Spen­de (§ 10b EStG).

Kei­ne Spen­den sind Leis­tun­gen, denen eine Gegen­leis­tung gegenü­ber steht. Dies ist zum Bei­spiel bei Ein­tritts­gel­dern, Vereinsbeiträgen oder bei Losen für eine Wohl­fahrts­tom­bo­la gegeben.

Zuwen­dun­gen (Spen­den und Mitgliedsbeiträge) zur ¶rderung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke im Sin­ne der §§ 52 bis 54 Abga­ben­ord­nung können ins­ge­samt bis zu 20 % der gesam­ten jährlichen Ein­künf­te des Steu­er­pflich­ti­gen als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Fir­men können 0, % der Sum­me ihrer Umsätze und gezahl­ten ¶hne abset­zen. Abzieh­ba­re Zuwen­dun­gen, die die ¶chstbeträge über­schrei­ten oder im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Zuwen­dung nicht berück­sich­tigt wer­den können, sind im Rah­men der ¶chstbeträge in den fol­gen­den Veranlagungszeiträumen als Son­der­aus­ga­ben abzuziehen.

Für alle Erhebungszeiträume gilt, dass der Abzug der Spen­de als Son­der­aus­ga­be nur erfol­gen kann, wenn eine Zuwendungsbestätigung (Spen­den­be­schei­ni­gung) durch den Begüns­tig­ten aus­ge­stellt wur­de. Hier­für muss der Zuwendungsempfänger einen amt­li­chen Vor­druck ver­wen­den. Beträgt die Spen­de nicht mehr als 200,– € ist jedoch auch der Zah­lungs- oder Buchungs­be­leg aus­rei­chend (ver­ein­fach­ter Spendennachweis).

Die Spen­den­be­schei­ni­gung soll­te bei Durch­füh­rung der Spen­de aus­ge­stellt wer­den, denn eine nachträgliche Ertei­lung und Vor­la­ge beim Finanz­amt wird nicht mehr steu­er­min­dernd aner­kennt, wenn der Steu­er­be­scheid bereits bestandskräftig ist.

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