Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Sonstige Bezüge

Zum Arbeits­lohn gehören neben dem lau­fen­den Arbeits­lohn auch die sons­ti­gen Bezü­ge. Als sons­ti­ge Bezü­ge gel­ten ein­ma­li­ge Arbeits­lohn­zah­lun­gen, wie zum Beispiel:

  • Urlaubs­geld,

  • Weih­nachts­geld,

  • Jubiläumszuwendungen,

  • eine Abfin­dung,

  • Tan­tie­men die nicht lau­fend gezahlt werden,

  • das drei­zehhn­te sowie das vier­zehn­te Monatsgehalt,

  • Ver­gü­tun­gen für Erfindungen,

  • Nach­zah­lun­gen und Vor­aus­zah­lun­gen, wenn sich der Gesamt­be­trag oder ein Teil­be­trag der Nach­zah­lung oder Vor­aus­zah­lung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem ande­ren Jahr als dem der Zah­lung enden.

Sons­ti­ge Bezü­ge gel­ten in dem Kalen­der­jahr als bezo­gen, indem sie dem Arbeit­neh­mer zufließen. Dem­ge­genü­ber gilt der lau­fen­de Arbeits­lohn in dem Kalen­der­jahr als bezo­gen, in dem der Lohn­zah­lungs­zeit­raum endet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

 38 LStR

§ 38 EStG

UST-ID hier prüfen Kontakt