Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Pauschalierung der Einkommensteuer

Sachprämien, die der Steu­er­pflich­ti­ge für die persönliche Inan­spruch­nah­me von Dienst­leis­tun­gen von Unter­neh­men unent­gelt­lich erhält, die die­se zum Zweck der Kun­den­bin­dung im all­ge­mei­nen Geschäftsverkehr in einem jeder­mann zugänglichen planmäßigen Ver­fah­ren gewähren, sind soweit steu­er­frei, wenn der Wert der Prämien 1.080,– € im Kalen­der­jahr nicht über­steigt. Der dar­Ã¼­ber lie­gen­de Betrag ist steu­er­pflich­tig. Es kann jedoch eine pau­scha­le Ver­steue­rung vor­ge­nom­men werden.

So können Steu­er­pflich­ti­ge die Ein­kom­men­steu­er ein­heit­lich für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res gewährten

  • betrieb­lich ver­an­lass­ten Zuwen­dun­gen, die zusätzlich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht wer­den, und

  • Geschen­ke im Sin­ne des § 4 Abs. 5 Sat­z 1 Nr. 1, die nicht in Geld bestehen,

mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % ver­steu­ern. Bemes­sungs­grund­la­ge der pau­scha­len Ein­kom­men­steu­er sind die Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen einschließlich Umsatz­steu­er; bei Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer ver­bun­de­ner Unter­neh­men ist Bemes­sungs­grund­la­ge min­des­tens der sich nach § 8 Abs. 3 Sat­z 1 erge­ben­de Wert.

Die Pau­scha­lie­rung ist ausgeschlossen,

  • soweit die Auf­wen­dun­gen je Empfänger und Wirt­schafts­jahr oder

  • wenn die Auf­wen­dun­gen für die ein­zel­ne Zuwen­dung den Betrag von 10.000,– € übersteigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37a EStG

§ 37b EStG

§ 3 Nr. 38 EStG

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