Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Offenbare Unrichtigkeiten

Das Finanz­amt darf einen Steu­er­be­scheid inner­halb der Fest­set­zungs­frist berich­ti­gen, wenn bei Erlass des Steu­er­be­schei­des Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler und ähn­li­che offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten unter­lau­fen sind. Ob der Finanz­be­am­te einen Feh­ler gemacht hat oder ob Sie ihn mit ver­schul­det haben, spielt kei­ne Rol­le. Die Berich­ti­gung darf sowohl zu Ihren Unguns­ten als auch zu Ihren Guns­ten sein.

Wenn Ihnen also selbst bei der Erstel­lung Ihrer Steu­er­erklä­rung ein Schreib- oder Rechen­feh­ler unter­läuft (z.B. bei der Addi­ti­on Ihrer Wer­bungs­kos­ten) und der Finanz­be­am­te die­se Zahl unge­prüft über­nimmt, dann kann er den Steu­er­be­scheid nach § 129 AO korrigieren.

»Ähn­li­che Unrich­tig­kei­ten« sind zum Bei­spiel Ver­se­hen oder Über­se­hen, Ver­wech­seln, Ver­tau­schen, fal­sches Über­tra­gen oder Ein­tra­gen, Vergessen.

»Offen­bar« ist eine Unrich­tig­keit, wenn sie auf der Hand liegt, also durch­schau­bar, ein­deu­tig und augen­fäl­lig ist. Ent­schei­dend ist, ob der Feh­ler bei der Offen­le­gung des Sach­ver­hal­tes für jeden unvor­ein­ge­nom­me­nen Drit­ten klar und deut­lich als offen­ba­re Unrich­tig­keit erkenn­bar ist. Es kommt nicht dar­auf an, ob die offen­ba­re Unrich­tig­keit aus dem Bescheid erkenn­bar ist (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 16.7.2003, X R 37/99).

Auf kei­nen Fall darf der Steu­er­be­scheid nach § 129 AO geän­dert wer­den, wenn Ihr Finanz­be­am­ter die sach­li­chen Zusam­men­hän­ge nicht auf­ge­klärt oder nicht ver­stan­den hat oder einem Rechts­irr­tum unterliegt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 16.07.2003, X R 37/99

§ 129 AO

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