Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Notwendiges Betriebsvermögen

Als Betriebsvermögen gel­ten alle Wirt­schafts­gü­ter, die nach ihrer Art und nach ihrer Funk­ti­on in einem betrieb­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Aus steu­er­li­cher Sicht ist zwi­schen dem not­wen­di­gen und dem gewill­kür­ten Betriebsvermögen zu unterscheiden.

Zum not­wen­di­gen Betriebsvermögen gehören alle Wirt­schafts­gü­ter, die ausschließlich und unmit­tel­bar für eigen­be­trieb­li­che Zwe­cke genutzt wer­den und deren betrieb­li­cher Nut­zungs­an­teil über 50 % beträgt.

Die­se Wirt­schafts­gü­ter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie auf­grund eines Versäumnisses nicht in der Buch­füh­rung aus­ge­wie­sen wor­den sind. Bei einer nachträglichen Auf­nah­me die­ser Wirt­schafts­gü­ter kommt es zu einer berich­ti­gen­den Ein­bu­chung. Bei späterer Ein­bu­chung ist das Wirt­schafts­gut mit dem Wert zu akti­vie­ren, der zu Buche ste­hen wür­de, wenn das Wirt­schafts­gut von Anfang an rich­tig bilan­ziert wor­den wäre.

Beson­ders bei abschrei­bungs­pflich­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern soll­te in jedem Fall eine Akti­vie­rung nach Anschaf­fung erfol­gen. Wird das Wirt­schafts­gut erst in späteren Jah­ren akti­viert, geht die Abschrei­bung ver­lo­ren, da ein Ansatz mit dem dann theo­re­tisch zu Buche ste­hen­den Wert erfol­gen muss und die Abschrei­bung der ver­gan­ge­nen Jah­re nicht im Jahr der Akti­vie­rung nach­ge­holt wer­den kann.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 24.10.2002, X  153/97

BFH 31.05.2001, IV  168/78

 4.2 EStR

UST-ID hier prüfen Kontakt