Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nießbrauch

Nieß­brauch ist ein Nut­zungs­recht an einer Sache.

So wird zum Bei­spiel durch Ein­räu­mung eines Nieß­brauchs an einem Haus durch den Besit­zer der Immo­bi­lie, einer ande­ren juris­ti­schen oder natür­li­chen Per­son das Recht zur unent­gelt­li­chen, teil­ent­gelt­li­chen oder ent­gelt­li­chen Nut­zung der Immo­bi­lie eingeräumt.

Wird ein ent­gelt­li­ches Nut­zungs­recht ver­ein­bart, sind Leis­tung und Gegen­leis­tung aus­ge­wo­gen. Bei einem teil­ent­gelt­li­chen Nieß­brauch ist der Wert des Nieß­brauchs nur zum Teil aus­ge­gli­chen. Bei einem unent­gelt­li­chen Nieß­brauch liegt die Gegen­leis­tung unter 10 % des Nießbrauchwerts.

Ein­zel­hei­ten regelt ein BMF-Schrei­ben vom 30.09.2013 (IV C 1 – S 2253/07/1004).

Zuwen­dungs­nieß­brauch

Hier­bei räumt der Eigen­tü­mer am gan­zen Grund­stück oder an einem Teil des Grund­stücks einem Drit­ten das Nut­zungs­recht ein. Es kann aber auch ein Nieß­brauch an den Erträ­gen aus dem Grund­stück ein­ge­räumt wer­den. Der Nieß­brauch kann ent­gelt­lich, teil­ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich erfolgen.

  • Unent­gelt­li­cher Zuwen­dungs­nieß­brauch:

    Ver­mie­tet der Nieß­brau­cher das Grund­stück, erzielt er Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Dem­ge­gen­über ent­ste­hen beim Eigen­tü­mer kei­ne Ein­künf­te. Abschrei­bun­gen des Gebäu­des kann der Nieß­brau­cher nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, da kei­ne Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten für den Nieß­brau­cher ent­stan­den sind. Der Eigen­tü­mer kann die Abschrei­bung eben­falls nicht anset­zen. Nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten und Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen kön­nen nur dann vom Nieß­brau­cher als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den, wenn er die­se Kos­ten auch tat­säch­lich zahlt.

  • Ent­gelt­li­cher Zuwendungsnießbrauch:

    Wird das Objekt durch den Nieß­brau­cher ver­mie­tet, sind Ein­nah­men beim Nieß­brau­cher als Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu erfas­sen. Das Ent­gelt, das der Nieß­brau­cher an den Eigen­tü­mer zahlt, ist für den Eigen­tü­mer eine Ein­nah­me aus Ver­mie­tung- und Ver­pach­tung. Die­se Zah­lun­gen sind für den Nieß­brau­cher Wer­bungs­kos­ten. Die Gebäu­de­ab­schrei­bung kann der Eigen­tü­mer gel­tend machen. Wer nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten oder Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen (Eigen­tü­mer oder Nieß­brau­cher) zahlt, kann die­se Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten ansetzen.

  • Teil­ent­gelt­li­cher Zuwendungsnießbrauch:

    Ein­nah­men sind wie beim entgeltlichen/unentgeltlichen Nieß­brauch anzu­set­zen. Wer­bungs­kos­ten kön­nen im Ver­hält­nis Nieß­brau­ch­ent­gelt zu Kapi­tal­wert des Nieß­brauchs gel­tend gemacht werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

§ 21 EStG

§§ 1030 ff. BGB

BMF 30.09.2013, IV C 1 – S 2253/07/1004

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