Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Nachträgliche Herstellungskosten

Nach der Fer­tig­stel­lung eines Gebäudes ist Her­stel­lungs­auf­wand anzu­neh­men, wenn Auf­wen­dun­gen durch den Ver­brauch von Gü­tern und die Inan­spruch­nah­me von Diens­ten für die Erwei­te­rung oder für die über den ursprüng­li­chen Zustand hin­aus­ge­hen­de wesent­li­che Ver­bes­se­rung eines Gebäudes ent­ste­hen (§ 255 Abs. 2 Sat­z 1 HGB,  21.1(2) EStR).

Betra­gen die Auf­wen­dun­gen nach Fer­tig­stel­lung eines Gebäudes für die ein­zel­ne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000,– € (Rech­nungs­be­trag ohne Umsatz­steu­er) je Gebäude, ist auf Antrag die­ser Auf­wand stets als Erhal­tungs­auf­wand zu behan­deln. Auf Auf­wen­dun­gen, die der end­gül­ti­gen Fer­tig­stel­lung eines neu errich­te­ten Gebäudes die­nen, ist die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung jedoch nicht anzuwenden.

Kei­ne nachträglichen Her­stel­lungs­kos­ten ent­ste­hen, wenn das bis­he­ri­ge Wirt­schafts­gut sich im Wesen geändert oder tief­grei­fend umge­stal­tet oder in einem sol­chen Aus­maß erwei­tert wur­de, dass die ein­ge­füg­ten neu­en Tei­le der gesam­ten Sache ein neu­es Gepräge geben. Dies ist zum Bei­spiel beim Umbau einer Müh­le in ein Wohn­haus gege­ben oder beim Umbau von Pflanz­ti­schen in auto­ma­ti­sche Tischbewässerungssysteme.

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