Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Mehrjährige Tätigkeit

Eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit ist eine Tätig­keit, die sich über min­des­tens zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me erstreckt und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mona­ten umfasst.

Wird eine Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit gezahlt, unter­liegt die­se Ver­gü­tung einer beson­de­ren Besteue­rung (Fünf­tel-Rege­lung). Die beson­de­re Besteue­rung gilt für alle Ein­kunfts­ar­ten und ist auch auf Nach­zah­lun­gen von Ruhe­ge­halts­be­zü­gen und von Ren­ten anwend­bar. Bei Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit kommt es dar­auf an, dass

  • die Ver­gü­tung für eine abgrenz­ba­re Son­der­tä­tig­keit gezahlt wird,

  • auf sie ein Rechts­an­spruch besteht oder

  • sie eine zwangs­läu­fi­ge Zusam­men­bal­lung von Ein­nah­men darstellen.

Die Tarif­er­mä­ßi­gung der Fünf­tel-Rege­lung ist auf Gewinn­ein­künf­te nur anwend­bar, wenn

  • die Ver­gü­tung für eine sich über län­ger als zwölf Mona­te erstre­cken­de Son­der­tä­tig­keit gezahlt wird, die von der übri­gen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen abgrenz­bar ist und nicht zum regel­mä­ßi­gen Gewinn­be­trieb gehört oder

  • wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sich über mehr als zwölf Mona­te aus­schließ­lich der einen Sache gewid­met und die Ver­gü­tung dafür in einem Kalen­der­jahr erhal­ten hat.

Dabei kann es nur bei einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung zu einer Zusam­men­bal­lung von Gewinn­ein­künf­ten kommen.

Eine Nach­zah­lung auf­grund zu gerin­ger Ver­gü­tung in ver­gan­ge­nen Jah­ren, ist eine Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit und als sol­che ermä­ßigt zu besteu­ern (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 14.12.2006, IV R 57/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 14.12.2006, IV R 57/05

§ 34 EStG

R 34.4 EStR

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