Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Lohnsteuer-Nachschau

Die Lohn­steu­er-Nach­schau gibt es seit 2013. Sie ist gere­gelt in § 42g EStG und dient der Sicher­stel­lung einer ordnungsgemäßen Ein­be­hal­tung und Abfüh­rung der Lohn­steu­er, des Solidaritätszuschlags und der Kir­chen­steu­er. Auch mögliche Pflichtbeiträge zu einer Arbeits- oder Arbeit­neh­mer­kam­mer wer­den überprüft.

Eine Lohn­steu­er-Nach­schau fin­det während der üb­li­chen Geschäfts- und Arbeits­zei­ten statt und muss nicht ange­kün­digt werden.

Die mit der Nach­schau Beauf­trag­ten dür­fen Grund­s­tü­cke und ¤ume von Per­so­nen, die eine gewerb­li­che oder beruf­li­che ¤tigkeit aus­Ã¼­ben, betre­ten. Wohnräume dür­fen gegen den Wil­len des Inha­bers jedoch nur zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren für die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung betre­ten werden.

Die von der Lohn­steu­er-Nach­schau Betrof­fe­nen müs­sen auf Ver­lan­gen Lohn- und Gehalts­un­ter­la­gen, Auf­zeich­nun­gen, Bücher, Geschäftspapiere und ande­re Urkun­den über die der Lohn­steu­er-Nach­schau unter­lie­gen­den Sach­ver­hal­te vor­le­gen und Aus­künf­te ertei­len, soweit dies zur Fest­stel­lung einer steu­er­li­chen Erheb­lich­keit zweck­dien­lich ist.

Wenn die bei der Lohn­steu­er-Nach­schau getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen hier­zu Anlass geben, kann ohne vor­he­ri­ge Prü­fungs­an­ord­nung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung über­ge­gan­gen werden!

Eine Lohn­steu­er-Nach­schau kommt laut BMF-Schrei­ben vom 16.10.2014 (Az. IV C 5 ‑S 2386/09/10002 :001) ins­be­son­de­re in Betracht:

  • bei Betei­li­gung an Einsätzen der Finanz­kon­trol­le Schwarzarbeit,

  • zur Fest­stel­lung der Arbeit­ge­ber- oder Arbeitnehmereigenschaft, 

  • zur Fest­stel­lung der Anzahl der ins­ge­samt beschäftigten Arbeitnehmer, 

  • bei Auf­nah­me eines neu­en Betriebs, 

  • zur Fest­stel­lung, ob der Arbeit­ge­ber eine lohn­steu­er­li­che Betriebsstätte unterhält,

  • zur Fest­stel­lung, ob eine Per­son selbständig oder als Arbeit­neh­mer tätig ist, 

  • zur Prü­fung der steu­er­li­chen Behand­lung von sog. Mini­jobs, aus­ge­nom­men Beschäftigungen in Privathaushalten, 

  • zur Prü­fung des Abrufs und der Anwen­dung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) und 

  • zur Prü­fung der Anwen­dung von Pau­scha­lie­rungs­vor­schrif­ten, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.

Nicht Gegen­stand der Lohn­steu­er-Nach­schau sind:

  • Ermitt­lun­gen der indi­vi­du­el­len steu­er­li­chen Verhältnisse der Arbeit­neh­mer, soweit sie für den Lohn­steu­er-Abzug nicht von Bedeu­tung sind,

  • die Erfül­lung der Pflich­ten des Arbeit­ge­bers nach dem Fünf­ten Vermögensbildungsgesetz und 

  • Beschäftigungen in Privathaushalten.

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