Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Liebhaberei

Lieb­ha­be­rei wird von der Finanz­ver­wal­tung ange­nom­men, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge eine ¤tigkeit ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ausübt.

Bei einer vor­Ã¼­ber­ge­hen­den Erzie­lung von Ver­lus­ten liegt noch kei­ne Lieb­ha­be­rei vor, falls die ¤tigkeit auf Dau­er zu posi­ti­ven Ein­künf­ten füh­ren kann. Auch wenn die unter­neh­me­ri­sche ¤tigkeit nach längeren Anlauf­ver­lus­ten schließlich ein­ge­stellt wird, liegt noch kei­ne Lieb­ha­be­rei vor.

Wur­den jedoch kei­ne Anstren­gun­gen unter­nom­men, die schlech­te Ertrags­la­ge zu ver­bes­sern, kann dies ein Indiz für die man­geln­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht sein. Auch bei einer Erzie­lung von Ein­nah­men, die nicht über die Selbst­kos­ten hin­aus gehen, kann eine Lieb­ha­be­rei ange­nom­men werden.

Eine gewerb­li­che ¤tigkeit, eine frei­be­ruf­li­che sowie eine selbstständige ¤tigkeit, eine land- und forst­wirt­schaft­li­che ¤tigkeit, aber auch eine Ver­mie­tungs- und Verpachtungstätigkeit kann bei man­geln­der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht als Lieb­ha­be­rei gelten.

Qua­li­fi­ziert die Finanz­ver­wal­tung eine ¤tigkeit als Lieb­ha­be­rei, wird die ¤tigkeit der pri­va­ten Lebens­füh­rung zuge­ord­net. Damit können erziel­te Ver­lus­te steu­er­lich nicht mehr gel­tend gemacht werden.

Eine gering­fü­gi­ge ¤tigkeit zum Ende einer frei­be­ruf­li­chen Lauf­bahn kann vom Finanz­amt als Lieb­ha­be­rei ein­ge­stuft wer­den, wenn hohe Ver­lus­te ent­ste­hen und die­se nicht mit zukünf­ti­gen Gewin­nen aus­ge­gli­chen wer­den können (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 26.02.2004, IV  43/02).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 26.02.2004, IV  43/02

§ 12 EStG

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