Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Krankheitskosten

Krank­heits­kos­ten des Steu­er­pflich­ti­gen können außergewöhnliche Belas­tun­gen sein. Sie zählen zu den außergewöhnlichen Belas­tun­gen all­ge­mei­ner Art. Von Ihren außergewöhnlichen Belas­tun­gen all­ge­mei­ner Art zieht das Finanz­amt auto­ma­tisch die zumut­ba­re Belas­tung ab.

Beim BFH ist seit 21.08.2013 eine Ver­fah­ren (VI  32/1) zu der Fra­ge anhängig, ob zwangläufig ent­stan­de­ne Krank­heits­kos­ten ohne Kür­zung um einen zumut­ba­ren Eigen­an­teil zum Abzug als außergewöhnliche Belas­tun­gen zuzu­las­sen sind.

Bei den Krank­heits­kos­ten muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass die Auf­wen­dun­gen zwangsläufig, not­wen­dig und ange­mes­sen sind. Der Nach­weis kann durch alle geeig­ne­ten Beweis­mit­tel erfol­gen. In § 64 Ein­kom­men­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EStDV) wer­den drei Vor­ga­ben genannt, durch die die Zwangsläufigkeit von Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall nach­zu­wei­sen ist.

So kann der Nach­weis erfol­gen durch die Ver­ord­nung eines Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers für Arznei‑, Heil- und Hilfs­mit­tel. Die Ver­ord­nung muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb medi­zi­ni­scher Hilfs­mit­tel aus­ge­stellt wor­den sein.

Für den Nach­weis der Zwangsläufigkeit, Not­wen­dig­keit und Ange­mes­sen­heit muss bei nach­fol­gen­den Behand­lun­gen oder ¤ufen bereits vor ihrer Durch­füh­rung ein amtsärztliches Attest ein­ge­holt werden:

  • Bade- und Heilkuren,

  • psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behandlung,

  • Leg­asthe­nie des Kindes,

  • Betreu­ung alter oder hilf­lo­ser Steu­er­pflich­ti­ger durch eine Begleitperson,

  • medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel, die als all­ge­mei­ne Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarf anzu­se­hen sind,

  • für wis­sen­schaft­lich nicht aner­kann­te Behandlungsmethoden.

Bei Besuchs­fahr­ten zu einem für längere Zeit im Kran­ken­haus lie­gen­den Ehe­gat­ten oder Kind des Steu­er­pflich­ti­gen ist durch Beschei­ni­gung des behan­deln­den Kran­ken­haus­arz­tes nach­zu­wei­sen, dass die Besuchs­fahr­ten zur Hei­lung oder Lin­de­rung der Krank­heit ent­schei­dend bei­tra­gen können.

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