Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Kirchensteuer

Kir­chen­steu­er wird auf Grund­la­ge der Kir­chen­steu­er­ge­set­ze erho­ben, die von den ein­zel­nen Bundesländern erlas­sen werden.

Sie müs­sen Kir­chen­steu­ern zah­len, wenn

  • Sie einer Kir­che angehören, die Kir­chen­steu­er erhebt und

  • Sie in Deutsch­land woh­nen oder hier Ihren gewöhnlichen Auf­ent­halt haben.

Bei Ehe­gat­ten muss für den Kir­chen­steu­er­ab­zug zwi­schen kon­fes­si­ons­glei­chen, kon­fes­si­ons­ver­schie­de­nen und glau­bens­ver­schie­de­nen Ehen unter­schie­den werden:

  • Kon­fes­si­ons­gleich­heit bedeu­tet, dass bei­de Ehe­gat­ten der glei­chen Kir­che angehören, zum Bei­spiel bei­de der evan­ge­li­schen oder bei­de der katho­li­schen Kirche.

  • Kon­fes­si­ons­ver­schie­den­heit liegt vor, wenn die Ehe­gat­ten in ver­schie­de­nen Kir­chen sind, die im jewei­li­gen Bun­des­land Kir­chen­steu­er erhe­ben. Das ist der Fall, wenn zum Bei­spiel ein Ehe­gat­te in der katho­li­schen und der ande­re Ehe­gat­te in der evan­ge­li­schen Kir­che sind.

    Glau­bens­ver­schie­den sind Ehe­gat­ten, wenn

    • ein Ehe­gat­te einer Kir­che angehört und der ande­re Ehe­gat­te kein Mit­glied einer Kir­che ist oder

    • bei­de Ehe­gat­ten einer Kir­che angehören, die Kir­che des einen Ehe­gat­ten aber kei­ne Kir­chen­steu­er erhebt.

Die­se Unter­schei­dung zwi­schen kon­fes­si­ons­glei­cher, kon­fes­si­ons­ver­schie­de­ner und glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe ist des­halb so wich­tig, weil die Berech­nung der Kir­chen­steu­er jeweils nach einem ganz ande­ren Sche­ma erfolgt.

Die Kir­chen­steu­er ist eine »Zuschlagsteuer« zur Lohn- und Ein­kom­men­steu­er. Sie beträgt je nach Bun­des­land  % oder  % der fest­zu­set­zen­den Ein­kom­men­steu­er. Das ist die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er, die sich für das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men laut Grund- oder Split­ting­ta­rif ergibt – gege­be­nen­falls ver­min­dert um bestimm­te Steuerermäßigungen (z.B. für Parteispenden).

Gesetze und Urteile (Quellen)

Kir­chen­steu­er­ge­set­ze der ¤nder

UST-ID hier prüfen Kontakt