Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Kinderbetreuungskosten

Zu den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten gehören Aus­ga­ben für die Betreu­ung eines Kin­des, das zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehört. Hier­von aus­ge­nom­men sind Auf­wen­dun­gen für Unter­richt und die Ver­mitt­lung von beson­de­ren ¤higkeiten sowie für sport­li­che und ande­re Freizeitbetätigungen.

Rechts­la­ge seit 01.01.2012

Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung können bis zu einer ¶he von zwei Drit­teln, jedoch maxi­mal bis 4.000,– € je Kind als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Ohne Bedeu­tung ist, ob die Kin­der­be­treu­ung erwerbs­be­dingt oder nicht erwerbs­be­dingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Rechts­la­ge bis 31.12.2011

Eltern sind bei­de berufstätig:

Sind bei­de Eltern­tei­le berufstätig, können die Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung bis zu einer ¶he von zwei Drit­teln, jedoch maxi­mal bis 4.000,– € je Kind als Betriebs­aus­ga­ben (§ 9c EStG) oder Wer­bungs­kos­ten (§ 9 Abs. 5 EStG) berück­sich­tigt wer­den, wenn das Kind

  • nicht älter als 14 Jah­re oder

  • körperlich, geis­tig und see­li­sche behin­dert ist und sich daher nicht selbst unter­hal­ten kann. Die Behin­de­rung muss vor dem 25. Lebens­jahr des Kin­des ein­ge­tre­ten sein.

Die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können ab dem ers­ten Euro abge­setzt wer­den. Vor­aus­ge­setzt wird jedoch, dass die Zah­lun­gen durch Vor­la­ge einer Rech­nung und eines Ein­zah­lungs­be­legs auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers nach­ge­wie­sen werden.

Eltern sind nicht bei­de berufstätig:

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können als Son­der­aus­ga­ben bis zu einer ¶he von zwei Drit­teln, jedoch maxi­mal bis 4.000,– € je Kind abge­zo­gen wer­den, wenn das Kind 3 bis  Jah­re alt ist. Befin­den sich die Eltern in einer Aus­bil­dung oder sind behin­dert bzw. krank, können sie auch für ihre Kin­der, die das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben oder wegen einer vor Voll­endung des 25. Lebens­jah­res ein­ge­tre­te­nen körperlichen, geis­ti­gen oder see­li­schen Behin­de­rung außerstande sind, sich selbst zu unter­hal­ten, jährlich zwei Drit­tel der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten, jedoch maxi­mal 4.000,– € je Kind, als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen.

UST-ID hier prüfen Kontakt