Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Haushaltsnahe Dienstleistung

Im Haus­halt fal­len vie­le Auf­ga­ben an, die typi­scher­wei­se die Haus­halts­mit­glie­der selbst über­neh­men. Küm­mert sich jedoch ein pro­fes­sio­nel­ler Dienst­leis­ter dar­um, las­sen sich die dafür in Rech­nung gestell­ten Kos­ten teil­wei­se im Rah­men der Steu­er­erklä­rung berück­sich­ti­gen und steu­er­min­dernd ansetzen. 

Was sind »haushaltsnahe Dienstleistungen«?

Wei­sen Leis­tun­gen eine aus­rei­chen­de Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf oder ste­hen sie mit die­ser in Zusam­men­hang, gel­ten sie als haus­halts­na­he Dienstleistungen<

Tätig­kei­ten, deren Erle­di­gung für gewöhn­lich durch die Mit­glie­der eines Pri­vat­haus­halts erfol­gen, die nun aber ein gewerb­li­cher Dienst­leis­ter übernimmt.

All­ge­mein kann es sich nur bei sol­chen Leis­tun­gen um haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen han­deln, die nicht per­so­nen­be­zo­gen sind. Haa­re­schnei­den fin­det daher bei­spiels­wei­se kei­ne Berücksichtigung. 

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Steuererklärung

Vie­le im Haus­halt erbrach­te Leis­tun­gen las­sen sich von der Steu­er abzie­hen und sen­ken damit die Steu­er­last. Bei­spie­le hier­für sind Betreu­ungs­leis­tun­gen oder Gar­ten­pfle­ge­ar­bei­ten. Letz­te­re fin­den zwar nicht im Haus statt, sind aber den­noch als haus­halts­nah anzusehen.

Wich­tig für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen sind eine kor­rek­te Rech­nung und die Über­wei­sung des Betrags auf das Kon­to des Dienst­leis­ters. Erfolgt die Zah­lung in Bar, wer­den die Aus­ga­ben (auch mit Quit­tung) vom Finanz­amt nicht aner­kannt. Daher soll­ten Hand­wer­ker-Rech­nun­gen immer über­wie­sen wer­den. Dies dient als Nach­weis gegen­über dem Finanz­amt für eine tat­säch­li­che Zahlung.

Doch nicht bei jeder im Haus­halt aus­ge­üb­ten Tätig­keit han­delt es sich um eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung. Die Aus­übung im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen reicht als Kri­te­ri­um nicht aus. Es muss immer auch ein Bezug zur Haus­wirt­schaft her­stell­bar sein. 

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Es fol­gen eini­ge Bei­spie­le, bei denen es sich nicht um haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen han­delt bzw. um Arbeits­kos­ten oder Gebüh­ren, die nicht von der Steu­er abzieh­bar sind:

  • Fri­sör­leis­tun­gen

  • Kos­me­tik­leis­tun­gen

  • Hand­wer­k­erleis­tun­gen*

  • Müll­ge­büh­ren

*Umgangs­sprach­lich wer­den Hand­wer­k­erleis­tun­gen als »haus­halts­na­he Dienst­leis­tung« bezeich­net, sie fal­len jedoch nicht dar­un­ter. Die­se Arbeits­kos­ten fal­len unter »begüns­ti­ge hand­werk­li­che Tätig­kei­ten nach § 35a Abs. 3 EStG«. Die­se Auf­wän­de (jedoch kei­ne Mate­ri­al­kos­ten) kön­nen mit 20% bis zu einem Höchst­be­trag von 1.200 Euro in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den und damit zu einer Steu­er­ermä­ßi­gung füh­ren. Bei Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men han­delt es sich eben­so um Hand­wer­k­erleis­tun­gen. Hier las­sen sich die Arbeits­kos­ten, nicht aber die Kos­ten für das Mate­ri­al ansetzen. 

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Hier­bei han­delt es sich um alle im Haus­halt erbrach­ten Leis­tun­gen, die für gewöhn­lich die Mit­glie­der des Pri­vat­haus­halts erbrin­gen, die in die­sem Fall aber ein selbst­stän­di­ger Dienst­leis­ter oder eine Dienst­leis­tungs­agen­tur gegen Rech­nung über­nimmt. Der Begriff stammt aus dem Ein­kom­men­steu­er­recht. Gibt man die­se Kos­ten in der Steu­er­erklä­rung an, kann dies zu einer Steu­er­ermä­ßi­gung führen.

Wer kann haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Haus­halts­na­he Auf­wen­dun­gen kann der Steu­er­pflich­ti­ge für in sei­nem Haus­halt erbrach­te Leis­tun­gen in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Es muss sich dabei nicht unbe­dingt um einen Eigen­tü­mer han­deln. Mie­ter kön­nen haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen eben­falls gel­tend machen. Die Auf­wen­dun­gen tra­gen sie im For­mu­lar für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen ein. 

Wo trägt man haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung ein?

Wer haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen für die Steu­er / Steu­er­erklä­rung berück­sich­ti­gen möch­te, ver­wen­det dafür die Anla­ge haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen. Sie ist der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beizufügen. 

Gibt es eine Pauschale für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Nein, es gibt kei­ne Pau­scha­le. Alle Kos­ten müs­sen nach­ge­wie­sen werden.

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