Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Handwerker

Hand­wer­ker, die selbst­stän­dig tätig sind, erzie­len Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Sie kön­nen ihre Ein­künf­te durch die Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung ermit­teln. Zu beach­ten ist, dass selbst­stän­dig täti­ge Hand­wer­ker, die kei­ne sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht unter­lie­gen. Sie müs­sen 18,7 % ihrer Ein­künf­te in die Ren­ten­kas­se ein­zah­len. Grund­sätz­lich wird der Regel­bei­trag von 543,24 € (West) bzw. 471,24 € (Ost) erho­ben, der sich aus den Bezugs­grö­ßen von 2.905,– € (West) und 2.520,– € (Ost) ableitet.

Unter Vor­la­ge des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des kann bei nied­ri­ge­ren oder höhe­ren Ein­künf­ten vom Regel­bei­trag abge­wi­chen wer­den. Berufs­an­fän­ger genie­ßen die ers­ten 3 Jah­re ohne Ein­kom­mens­nach­weis die Erleich­te­rung, ledig­lich den hal­ben Regel­bei­trag zah­len zu müssen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 15 EStG

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