Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Grundfreibetrag

Grund­frei­be­trag – was ver­steht man darunter?

Der Grund­frei­be­trag dient der Absi­che­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums. Ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men, das unter dem Exis­tenz­mi­ni­mum (= dem Grund­frei­be­trag) liegt, wird kei­ner Ein­kom­men­steu­er unter­wor­fen. Erst wenn das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men den defi­nier­ten Grund­frei­be­trag über­schrei­tet, ist Ein­kom­men­steu­er zu zah­len. Somit ist der Grund­frei­be­trag direkt von der Defi­ni­ti­on des Exis­tenz­mi­ni­mums abhängig.

Wie hoch ist das Existenzminimum?

Ins­ge­samt geht der deut­sche Staat davon aus, dass Allein­ste­hen­de im Jahr 2024 einen Betrag von 11.604 € im Jahr (2023: 10.908 €) zum Leben benötigen. Die­ser Betrag dient dem Zweck, alle lebens­not­wen­di­gen Din­ge zu kau­fen, wie z.B. Essen, Klei­dung, Mie­te usw. Für Ver­hei­ra­te­te ver­dop­pelt sich der Grund­frei­be­trag auf 23.208 €.

Muss der Grund­frei­be­trag bean­tragt werden?

Nein, der Grund­frei­be­trag steht jedem Steu­er­zah­ler zu und wird auto­ma­tisch bei jedem berück­sich­tigt. Er wird also ganz ohne akti­ves Zutun der Steu­er­pflich­ti­gen berücksichtigt.

Wird der Grund­frei­be­trag angepasst?

Die ¶he des Frei­be­trags für das Exis­tenz­mi­ni­mum muss alle zwei Jah­re von der Bun­des­re­gie­rung bestimmt und im Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt vor­ge­legt wer­den. Der Bericht ist pro­gnos­tisch ange­legt, was bedeu­tet, dass man dar­in die ¶he des Grund­frei­be­trags des von der Ein­kom­men­steu­er frei­zu­stel­len­den Exis­tenz­mi­ni­mums für die fol­gen­den 2 Jah­re defi­niert. Der Grund­frei­be­trag wird auf der Basis die­ses Berichts jährlich angepasst.

Grundfreibeträge der Jah­re 2024, 2023, 2022, 2021 und Vorjahre

Der in der Tabel­le genann­te Grund­frei­be­trag wird jährlich ange­passt und gilt pro Kopf. Der Grund­frei­be­trag für Ver­hei­ra­te­te ist also genau dop­pelt so hoch wie der für Alleinstehende. 

Jahr    

Grund­frei­be­tra­g für Ledige

Grund­frei­be­tra­g für Ver­hei­ra­te­te (bei gemein­sa­mer Ver­an­la­gung zur Einkommensteuer)

2024    

11.604,– €

23.208,– €

2023

10.908,– €

21.816,– €

2022

10.347,– €

20.694,- €

2021

9.744,– €

19.488,– €

2020

9.408,– €

18.816,– €

2019

9.168,– €

18.336,– €

2018

9.000,– €

18.000,– €

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32 EStG

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