Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Geringfügige Beschäftigung

Eine gering­fü­gi­ge Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeits­lohn nicht höher ist als 520,– € (bis 30.9.2022: 450,– €) im Monat ist. Hier­bei wird eine Jah­res­be­trach­tung zugrun­de gelegt, d.h. das regelmäßige monat­li­che Arbeits­ent­gelt darf im Jah­res­durch­schnitt 520,– € nicht übersteigen.

Die Mini­job-Gren­ze wur­de im Okto­ber 2022 auf 520 Euro ange­ho­ben und wird sich künf­tig bei wei­te­ren Anhe­bun­gen des Min­dest­lohns »gleitend anpassen«. 

Gesetz­lich ist das kon­kret so gere­gelt, dass zum Bei­spiel im Vier­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IV – Gemein­sa­me Vor­schrif­ten für die Sozi­al­ver­si­che­rung) die Aus­sa­ge »450 Euro monat­li­ch« durch »die Gering­fü­gig­keits­gren­ze« ersetzt wur­de. Die­se Gern­gs­fü­gig­keits­gren­ze wird dann defi­niert als »das monat­li­che Arbeits­ent­gelt, das bei einer Arbeits­zeit von zehn Wochen­stun­den zum Min­dest­lohn […] erzielt wird. Sie wird berech­net, indem der Min­dest­lohn mit 130 ver­viel­facht, durch drei geteilt und auf vol­le Euro auf­ge­run­det wird.«

Bei einem Min­dest­lohn von 12 Euro pro Stun­de kommt man bei die­ser Berech­nung auf eine Gering­fü­gig­keits­gren­ze von 520 Euro. 

Wei­ter­hin gilt, dass bei Mini­jobs bis zu zwei Mal im Jahr das Dop­pel­te, dann also 1.040 Euro, ver­dient wer­den darf.

Mini­job­ber sind gene­rell ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig (gilt für alle nach dem 01.01.2013 auf­ge­nom­me­nen Beschäftigungsverhältnisse). Eine Befrei­ung ist auf Antrag möglich.

Der Arbeit­ge­ber muss auf den Arbeits­lohn eine Pau­schal­ab­ga­be von 30 %. Die­se setzt sich wie folgt zusammen:

  • 15 % für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),

  • 13 % für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, falls Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind (§ 249b SGB V),

  •  % für Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).

Sind Beschäftigte pri­vat ver­si­chert oder gesetz­lich nicht kran­ken­ver­si­chert, ver­rin­gert sich die Mini-Job Pauschale.

Wird eine haus­halts­na­he ¤tigkeit in einem Pri­vat­haus­halt aus­geübt, ver­rin­gert sich das Ent­gelt an die Bun­des­knapp­schaft auf 12 %. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:

  •  % für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),

  •  % für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, falls Sie in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind (§ 249b SGB V),

  •  % für die Steu­er, und zwar für Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).

Sind Beschäftigte pri­vat ver­si­chert oder gesetz­lich nicht kran­ken­ver­si­chert, ver­rin­gert sich bei einer haus­halts­na­hen ¤tigkeit die Mini-Job Pau­scha­le auf 17 %.

Neben den Pau­scha­len von 30 % und 12 % haben Arbeit­ge­ber mit weni­ger als 30 Beschäftigten zusätzliche Umla­gen zu ent­rich­ten. Damit wird eine Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall (1, %) und bei Mut­ter­schutz Erstat­tungs­an­s­prüche des Arbeit­ge­bers (0,39 %) gegenü­ber der Knapp­schaft erwor­ben. Des Wei­te­ren wer­den eine Insol­venz­geld­um­la­ge (0,06 %) und ein indi­vi­du­el­ler Bei­trag zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung erhoben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 35a EStG

§ 40a EStG

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