Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Freigrenzen

Bei Über­schrei­tung der Frei­gren­ze kommt es zur Besteue­rung des gesam­ten Betra­ges. Das heißt, wird die jewei­li­ge Frei­gren­ze auch nur um einen Cent über­schrit­ten, unter­liegt der gesam­te Betrag der Besteue­rung und nicht nur der über­schie­ßen­de Teil­be­trag. Anders liegt der Sach­ver­halt bei Frei­be­trä­gen, hier muss nur der den Frei­be­trag über­stei­gen­de Betrag ver­steu­ert werden.

Eine Frei­gren­ze wird zum Bei­spiel bei der Besteue­rung von pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten) gewährt. Die Frei­gren­ze beträgt 600,– € pro Jahr. Liegt der steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­winn über die­sem Betrag, ist der gesam­te Gewinn steuerpflichtig.

Eine Frei­gren­ze gibt es auch bei der Klein­be­trags­re­ge­lung im Erb­schaft­steu­er- und Grund­er­werb­steu­er­recht. So wird von einer Besteue­rung abge­se­hen, wenn der steu­er­pflich­ti­ge Erwerb (Betrag nach Abzug der Frei­be­trä­ge) bei Erb­schaft und Schen­kung unter 50,– € beträgt. Bei der Grund­er­werb­steu­er blei­ben Grund­stücks­er­wer­be steu­er­frei, wenn sie nicht mehr als 2.500,– € betragen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 23 Abs. 3 EStG

§ 22 ErbStG

§ 3 GrEStG

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