Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Fahrtenbuch

Zur Ermitt­lung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils für ein betrieb­li­ches Fahr­zeug ist ein Fahr­ten­buch zu füh­ren, wenn der geld­wer­te Vor­teil des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils nicht pau­schal nach der der 1‑Pro­zent-Metho­de ermit­telt wird.

Das Fahr­ten­buch muss fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Datum und Kilo­me­ter­stand zu Beginn und zum Ende jeder ein­zel­nen betrieb­li­chen und beruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt, Rei­se­ziel und bei Umwe­gen auch die Rei­se­rou­te, Rei­se­zweck und auf­ge­such­te Geschäftspartner.

Für Pri­vat­fahr­ten genü­gen jeweils Kilo­me­ter­an­ga­ben, für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte genügt ein kur­zer Ver­merk im Fahr­ten­buch. Anstel­le eines Fahr­ten­bu­ches kann ein Fahr­ten­schrei­ber ein­ge­setzt wer­den, wenn sich dar­aus die glei­chen Erkennt­nis­se gewin­nen lassen.

Ein Fahr­ten­buch kann mit Hil­fe eines Com­pu­ter­pro­gramms erstellt wer­den, wenn eine nachträgliche Veränderung der ursprüng­lich ein­ge­ge­be­nen Daten aus­ge­schlos­sen ist oder wenn eine Änderung von Daten in der Datei doku­men­tiert wird. (BMF-Urteil vom 16.11.2005, Akten­zei­chen: VI  64/04) .

Alle gefor­der­ten Anga­ben müs­sen in das Fahr­ten­buch zeit­nah ein­ge­tra­gen wer­den. Nachträgliche Ein­tra­gun­gen wer­den vom Finanz­amt nicht akzep­tiert. (Schles­wig-Hol­stei­ni­sches Finanz­ge­richt, Urteil vom 25.10.2006, Akten­zei­chen: 1 K 170/05).

Ein Fahr­ten­buch kann trotz klei­ner ¤ngel ordnungsgemäß sein. (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 10.04.2008, Akten­zei­chen: VI  38/06).

Gerin­ge Rechen­feh­ler gefährden nicht die Ordnungsmäßigkeit eines Fahr­ten­buchs. (Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil vom 07.11.2008, Akten­zei­chen: 12 K 4479/07 E).

Gesetze und Urteile (Quellen)

 8.1 Abs. 9u. 10 LStR

 8.1 Abs. 9u. 10 LStR

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