Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Fahrgemeinschaft

Wer­den für den täglichen Weg zur Arbeit Fahr­ge­mein­schaf­ten gebil­det, kann jeder Teil­neh­mer an der Fahr­ge­mein­schaft die vollständige Ent­fer­nungs­pau­scha­le für sich in Anspruch neh­men. Dies gilt eben­falls, wenn Ehe­gat­ten gemein­sam mit einem Fahr­zeug zur Arbeit fah­ren. Jeder Ehe­gat­te kann dann für sich die vollständige Ent­fer­nungs­pau­scha­le anset­zen. Bei Berech­nung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird die Ent­fer­nung (kür­zes­te Straßenverbindung) zwi­schen Woh­nung und täglicher Arbeitsstätte zu Grun­de gelegt. Ent­ste­hen für die Abho­lung der Mit­fah­rer Umwegfahr­ten, können die­se nicht berück­sich­tigt wer­den. Pen­deln vier Kol­le­gen gemein­sam ins Büro, gibt es die­sel­ben Steu­er­ab­zü­ge, als wür­den sie ein­zeln fah­ren, denn die Pend­ler­pau­scha­le steht jedem unabhängig vom gewählten Ver­kehrs­mit­tel zu.

Zu beach­ten ist, dass bei einer wech­sel­sei­ti­gen Fahr­ge­mein­schaft ein ¶chstbetrag von 4.500,– € im Jahr nicht über­schrit­ten wer­den darf. Die­se Begren­zung gilt für die Mit­fah­rer der Fahr­ge­mein­schaft an den Arbeits­ta­gen, an denen sie ihren Kraft­wa­gen nicht ein­set­zen (vgl. Bei­spiel). Setzt bei der Fahr­ge­mein­schaft nur ein Teil­neh­mer sein Fahr­zeug ein, so kommt der ¶chstbetrag von 4.500,– € für ihn nicht zur Anwendung.

Bei wech­sel­sei­ti­ger Fahr­ge­mein­schaft kann zunächst der ¶chstbetrag von 4.500,– € für die Tage ausgeschöpft wer­den, an denen der Arbeit­neh­mer von ande­ren Fah­rern der Fahr­ge­mein­schaft mit­ge­nom­men wur­de. Daher ist zunächst die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Tage zu ermit­teln, an denen der Arbeit­neh­mer mit­ge­nom­men wur­de. Danach soll­te die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Tage ermit­telt wer­den, an denen der Arbeit­neh­mer selbst gefah­ren ist. Die Sum­me bei­der Beträge ergibt die anzu­set­zen­de Entfernungspauschale.

Eine Fahr­ge­mein­schaft besteht aus drei Arbeit­neh­mern. Die Ent­fer­nung zwi­schen Arbeits- und Wohn­ort beträgt für jeden Arbeit­neh­mer 80 km. An 70 Arbeits­ta­gen hat jeder Arbeit­neh­mer sein eige­nes Fahr­zeug benutzt. Ins­ge­samt fuhr die Fahr­ge­mein­schaft an 210 Arbeitstagen.

1. Rechen­schritt:

Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Tage berech­nen, an denen der Arbeit­neh­mer nicht sein eige­nes Fahr­zeug benutzt hat. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Arbeit­neh­mer sein eige­nes Fahr­zeug an 140 Tagen (210 Tage minus 70 Tage) nicht benutzt. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für ihn beträgt (140 Arbeits­ta­ge × 80 km × 0,30 €) 3.360,– €. Der ¶chstbetrag von 4.500,– € wur­de nicht über­schrit­ten, daher muss der Gesamt­be­trag nicht gekürzt werden.

2. Rechen­schritt:

Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Tage berech­nen, an denen der Arbeit­neh­mer sein eige­nes Fahr­zeug benutzt hat. Das sind (70 Arbeits­ta­ge × 80 km × 0,30 €) 1.680,– €.

3. Rechen­schritt:

Ent­fer­nungs­pau­scha­le ins­ge­samt: (3360 € + 1680 €) 5.040,– € als abzieh­ba­re Werbungskosten.

Die­se Rech­nung gilt üb­ri­gens unabhängig davon, ob die Kol­le­gen mit dem Pkw fah­ren oder sich aufs Motor­rad set­zen. Unbe­deu­tend ist, ob immer ein ande­res Mit­glied der Fahr­ge­mein­schaft die üb­ri­gen Mit­fah­rer abholt und wie­der weg­bringt oder ob sich die Mit­fah­rer an einem zen­tra­len Punkt tref­fen und abwech­selnd ihren Pkw für die Wei­ter­fahrt ein­set­zen. Es spielt auch kei­ne Rol­le, ob stets der­sel­be Arbeit­neh­mer sei­nen Wagen zur Ver­fü­gung stellt und dafür Geld von sei­nen Mit­fah­rern bekommt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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