Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Ertragsanteil

Wer­den Geldbeträge ange­spart und ver­zinst, so besteht das Gut­ha­ben aus einem Ans­par­an­teil und einem Ertrags­an­teil (Zins­an­teil). Bei Ren­ten­zah­lung wird der Ertrags­an­teil von der Ren­te abge­zo­gen und nur die­ser unter­liegt der Besteue­rung. Somit müs­sen Rentenempfänger nicht die ange­spar­ten Rentenbeiträge, son­dern nur den Ertrags­an­teil ihrer Ren­te versteuern.

Der Ertrags­an­teil wird nach einer amt­li­chen Tabel­le ermit­telt. Dabei bemisst sich der Ertrags­an­teil nach dem Alter (voll­ende­te Lebens­jah­re) bei Rentenbeginn.

Für Ren­ten aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung spielt der Ertrags­an­teil seit dem Jahr 2005 kei­ne Rol­le mehr. Sie wer­den künf­tig nach­ge­la­gert besteu­ert (§ 22 Nr. 1 Sat­z 3aaa EStG). Das gilt auch für Ren­ten aus berufsständischen Ver­sor­gungs­wer­ken, Ren­ten aus land­wirt­schaft­li­chen Alters­kas­sen und Ren­ten aus einer pri­va­ten Rürup-Rente.

Die Ren­ten wer­den aber nicht sofort in vol­ler ¶he besteu­ert. Im Rah­men einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Ren­ten­be­ginns der steu­er­pflich­ti­ge Anteil von neu begin­nen­den Ren­ten schritt­wei­se an. Erst Ren­ten, die nach 2039 begin­nen, müs­sen voll ver­steu­ert wer­den. Für ande­re Leib­ren­ten dage­gen gilt der güns­ti­ge Ertrags­an­teil wei­ter­hin (§ 22 Nr. 1 Sat­z 3abb EStG).

Ren­ten sind sons­ti­ge Ein­künf­te. Wer­bungs­kos­ten, die mit der Erzie­lung der Ren­te im Zusam­men­hang ste­hen, können abge­zo­gen wer­den. Ohne Nach­weis ist ein Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag von 102,– € abzugsfähig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 22 EStG

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