Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Entfernungspauschale

Mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le wer­den Kos­ten für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und der täg­li­chen Arbeits­stät­te abge­gol­ten. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gehört zu den Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit. Sie beträgt ein­heit­lich 0,30 € je Entfernungskilometer.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le kann grund­sätz­lich unab­hän­gig vom benutz­ten Ver­kehrs­mit­tel zum Ansatz kom­men. So kön­nen auch Arbeit­neh­mer, die ihren täg­li­chen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahr­rad zurück­le­gen, die Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Hier­bei ist aber die Kos­ten­de­cke­lung zu beachten.

Arbeit­neh­mer, die mit dem Motorrad/Moped, Fahr­rad oder im Rah­men einer Fahr­ge­mein­schaft zur Arbeit fah­ren, kön­nen maxi­mal 4.500,– € (= Kos­ten­de­cke­lung) als Wer­bungs­kos­ten ansetzen.

Wer­den die öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel genutzt, kön­nen die tat­säch­li­chen Kos­ten per Beleg nach­ge­wie­sen oder per Ent­fer­nungs­pau­scha­le max. 4.500,– € ange­setzt wer­den. Wird die Fahrt zur Arbeit abwech­selnd mit dem Pkw und öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zurück gelegt, muss dies ab dem 01.01.2012 nicht mehr täg­lich nach­ge­wie­sen bzw. durch das Finanz­amt geprüft wer­den. Die Finanz­äm­ter sol­len ab 1.1.2012 jah­res­be­zo­gen prü­fen, ob der Ansatz der Pend­ler­pau­scha­le oder der Ansatz der tat­säch­li­chen Kos­ten für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ger ist.

Die Begren­zung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le auf ins­ge­samt 4.500,– € pro Ver­an­la­gungs­zeit­raum (= Kos­ten­de­cke­lung) greift nicht, wenn das eige­ne Fahr­zeug oder ein zur Nut­zung über­las­se­nes Fahr­zeug für den täg­li­chen Weg zur Arbeit genutzt wird. Falls kein eige­nes Auto zur Ver­fü­gung steht, kann auch das Fahr­zeug des Ehe- bzw. Lebens­part­ners, der Eltern oder der Geschwis­ter für den Weg zur Arbeit genutzt wer­den. In allen Fäl­len ist die tat­säch­li­che Jah­res­fahr­leis­tung anhand geeig­ne­ter Bele­ge zu dokumentieren.

2021 bis 2026: Höhe­re Pau­scha­le für Fernpendler

2021 bis 2026 gilt eine Erhö­hung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (Pend­ler­pau­scha­le) für Fern­pend­ler, also der absetz­ba­ren Wer­bungs­kos­ten für den Weg zum Arbeits­platz: Sie steigt ab dem 21. Kilometer 

  • ab 01.01.2021 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,

  • ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

Das gilt ent­spre­chend für Fami­li­en­heim­fahr­ten bei dop­pel­ter Haushaltsführung. 

Die Regeln zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le blei­ben unver­än­dert. Das heißt: Auch die ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter höhe­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt grund­sätz­lich unab­hän­gig davon, wel­ches Ver­kehrs­mit­tel Sie benut­zen. Der Höchst­be­trag (vor allem für Bahn­fah­rer) beträgt wei­ter­hin 4.500 Euro jähr­lich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird. Ist Ihre ers­te Tätig­keits­stät­te weni­ger als 21 Kilo­me­ter von Ihrer Woh­nung ent­fernt, ändert sich für Sie also nichts. 

Mobi­li­täts­prä­mie für Geringverdiener 

Fern­pend­ler, die mit ihrem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men unter dem Grund­frei­be­trag lie­gen, zah­len kei­ne Ein­kom­men­steu­er und pro­fi­tie­ren daher eigent­lich nicht von der Erhö­hung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Das Finanz­amt zahlt in die­sen Fäl­len auf Antrag eine Mobi­li­täts­prä­mie aus, wenn die ers­te Tätig­keits­stät­te mehr als 21 Kilo­me­ter von der Woh­nung ent­fernt liegt.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist auf die kür­zes­te Weg­stre­cke zu berech­nen. Eine län­ge­re Stre­cke wird jedoch bei einer stich­hal­ti­gen Begrün­dung berück­sich­tigt. So erkennt der Fis­kus zum Bei­spiel eine län­ge­re Weg­stre­cke an, wenn sie ver­kehrs­güns­ti­ger liegt (Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.03.2007, 1 K 3285/06 E).

Fährt ein Arbeit­neh­mer über Mit­tag nach Hau­se, so kann er nur ein­mal am Tag die Ent­fer­nungs­pau­scha­le anset­zen. Die zusätz­li­chen Kos­ten für die Mit­tags­heim­fahrt blei­ben damit unberücksichtigt.

Wird der täg­li­che Weg zur Arbeit mit der S‑Bahn zurück gelegt und ist die­se S‑Bahn-Stre­cke län­ger als die kür­zes­te Stra­ßen­ver­bin­dung, dann ist der Ent­fer­nungs­pau­scha­le die kür­ze­re Stra­ßen­ver­bin­dung und nicht die län­ge­re S‑Bahn-Stre­cke zu Grund zu legen (Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 30.03.2009, 4 K 5374/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

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