Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gehören:

  • Gehäl­ter,

  • Löh­ne,

  • Gra­ti­fi­ka­tio­nen,

  • Tan­tie­men aber auch andere

  • Bezü­ge und Vor­tei­le die ein Arbeit­neh­mer im Rah­men sei­nes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erhält. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Sach­be­zü­ge, wie Mahl­zei­ten oder Waren.

  • War­te­gel­der, Ruhe­gel­der, Wit­wen- und Wai­sen­gel­der und ande­re Bezü­ge und Vor­tei­le aus frü­he­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit.

Eine nicht­selbst­stän­di­ge Arbeit liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis (Arbeits­ver­trag) steht und gegen­über sei­nem Arbeit­ge­ber wei­sungs­ge­bun­den ist.

Mit sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit unter­liegt der Arbeit­neh­mer der Lohn­steu­er. Die­se Steu­er wird bereits vom Arbeit­ge­ber ein­be­hal­ten und direkt an das Finanz­amt abge­führt. Erst im Rah­men der jähr­li­chen Ein­kom­men­steu­er­klä­rung kann der Arbeit­neh­mer die bereits gezahl­te Lohn­steu­er zum Teil zurück­er­hal­ten, wenn er zum Bei­spiel Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben sowie außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen nach­weist oder er im Rah­men ande­rer Ein­kunfts­ar­ten Ver­lus­te erzielt hat. Beson­der­hei­ten sind bei einer beschränk­ten Steu­er­pflicht zu beachten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 EStG

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