Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einnahmen‑Überschussrechnung

Mit der Einnahmen‑Überschuss-Rechnung können Unter­neh­mer ihren betrieb­li­chen Gewinn ermit­teln, wenn sie nicht ver­pflich­tet sind, ihren Gewinn durch Auf­stel­lung einer Bilanz zu ermit­teln und wenn sie dies auch nicht frei­wil­lig tun. Zudem kann die Einnahmen‑Überschuss-Rechnung genutzt wer­den, falls die Gewinn­ermitt­lung nicht nach Durchschnittssätzen erfol­gen muss. Nicht zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind unter ande­rem Frei­be­ruf­ler und Kleingewerbetreibende.

Im Rah­men einer Einnahmen‑Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenü­ber­stel­lung von Betriebs­ein­nah­men und Betriebs­aus­ga­ben ermit­telt. Dabei sind das Zufluss­prin­zip und das Abfluss­prin­zip zu beach­ten. Des Wei­te­ren muss vor der Gegenü­ber­stel­lung klas­si­fi­ziert wer­den, wel­che Ein­nah­men als Betriebs­ein­nah­men und wel­che Aus­ga­ben als Betriebs­aus­ga­ben gel­ten. Zu den Betriebs­ein­nah­men gehören regelmäßig auch die Abschrei­bun­gen. Wirt­schafts­gü­ter, die nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu 100 % als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt wer­den dür­fen, können nur jährlich mit ihrem Abschrei­bungs­be­trag gewinn­min­dernd als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht werden.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat mit Schrei­ben vom 10.02.2005 – IV A 7 – S 1451–14/05 – den amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck bekannt gege­ben und die­sen in einer »Anleitung« erläutert.

Die Anla­ge œR (Ein­nah­meü­ber­schuss­rech­nung) muss für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2010 begin­nen, auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Bei unbil­li­ger ¤rte (z.B. beim Feh­len einer elek­tro­ni­schen Aus­stat­tung) kann der Steu­er­pflich­ti­ge einen Antrag auf Erlass der elek­tro­ni­schen Übermittlung beantragen.

Die Einnahmen‑Überschuss-Rechnung ist für klei­ne Unter­neh­men eine preis­wer­te Alter­na­ti­ve zum Betriebsvermögensvergleich, da auf­wen­di­ge Buchun­gen sowie Inven­tu­ren ent­fal­len. So können alle gewerb­li­chen Unter­neh­mer bis zu einem Jah­res­um­satz von 600.000,– € und einem Gewinn von max. 60.000,– €, die Einnahmen‑Überschuss-Rechnung nut­zen, da sie kei­ne Bilanz auf­stel­len müssen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 3 EStG

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