Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkommensteuervorauszahlungen

Auf die am Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes wahr­schein­lich zu ent­rich­ten­de Ein­kom­men­steu­er müs­sen Steu­er­pflich­ti­ge bereits im Jah­res­ver­lauf Vor­aus­zah­lun­gen leis­ten. Die­se Vor­aus­zah­lun­gen wer­den unter ande­rem regelmäßig von Gewer­be­trei­ben­den und von Frei­be­ruf­lern ver­langt. Hier­von nicht betrof­fen sind im Nor­mal­fall abhängig Beschäftigte, da hier bereits im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs monat­lich eine Steu­er­ab­füh­rung an das Finanz­amt durch den Arbeit­ge­ber erfolgt.

Die Vor­aus­zah­lun­gen wer­den durch das Finanz­amt per Vor­aus­zah­lungs­be­scheid fest­ge­setzt und bemes­sen sich nach der Ein­kom­men­steu­er des letz­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raums. Dabei wird die Ein­kom­men­steu­er nach Anrech­nung der Steuerabzugsbeträge (wie z.B. Son­der­aus­ga­ben, außergewöhnliche Belas­tung) her­an­ge­zo­gen. Der Steu­er­pflich­ti­ge hat die Vor­aus­zah­lun­gen auf die wahr­schein­li­che Ein­kom­men­steu­er am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines Jah­res zu leis­ten. Die Vor­aus­zah­lung ist nur dann fest­zu­set­zen, wenn sie im Kalen­der­jahr min­des­ten 400,– € und für den Vor­aus­zah­lungs­zeit­punkt min­des­tens 100,– € beträgt.

Das Finanz­amt kann die letz­te Vor­aus­zah­lung auch nachträglich erhöhen, um die Vor­aus­zah­lun­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­traum anzu­pas­sen. Vor­aus­ge­setzt wird jedoch, dass der Erhöhungsbetrag min­des­tens 5.000,– € beträgt.

Wird die Vor­aus­zah­lung auf die Ein­kom­men­steu­er nur von einem Ehe­part­ner geleis­tet, dann beur­teilt das Finanz­amt die Vor­aus­zah­lung als von bei­den Ehe­part­nern geleis­tet. Kommt es zu einer Ein­kom­men­steu­er­erstat­tung, dann teilt das Finanz­amt den Erstat­tungs­be­trag auf bei­de Ehe­part­ner auf. Ist dies von dem zah­len­den Ehe­part­ner nicht gewollt, muss er das Finanz­amt dar­auf hin­wei­sen, dass er die Vor­aus­zah­lung auf eige­ne Rech­nung leis­tet. (Bun­des­fi­nanz­hof, 30.09.2008, VII  18/08)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37 Abs. 5 EStG

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