Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Ein-Prozent-Regelung

Die Lis­ten­preis­me­tho­de (umgangs­sprach­lich: Ein-Pro­zent-Rege­lung) wird zur Errech­nung des geld­wer­ten Vor­teils, der sich aus der Überlassung eines betrieb­li­chen Fahr­zeu­ges zur pri­va­ten Nut­zung ergibt, ange­wen­det. Alter­na­tiv kann der geld­wer­te Vor­teil auch durch Ermitt­lung des indi­vi­du­el­len Kilo­me­ter­sat­zes errech­net werden.

Die ¶he des geld­wer­ten Vor­teils bestimmt sich danach, für wel­che Fahr­ten das Fahr­zeug über­las­sen wird.

  • Für Pri­vat­fahr­ten: Der geld­wer­te Vor­teil ist mit  % des inländischen Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzusetzen.

  • Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte: Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (nur eine Stre­cke, Hin­weg- oder Rück­weg) sind 0,03 % des inländischen Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzusetzen.

    Das gilt nach aktu­el­ler Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs nur für tatsächlich erfolg­te Fahr­ten (Bun­des­fi­nanz­hof, Urtei­le vom 22.09.2010, VI  54/09 und VI  55/09).

  • Für Fahr­ten im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltfüh­rung: Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Beschäftigungsort und Wohn­ort (Ort an dem sich der eige­ne Haus­stand befin­det) sind 0,02 % des inländischen Lis­ten­prei­ses anzusetzen.

Der geld­wer­te Vor­teil ist dem Ein­kom­men (Lohn, Gehalt) hin­zu­zu­rech­nen und unter­liegt damit der Ein­kom­men­steu­er (Lohn­steu­er).

Die Finanz­ver­wal­tung darf ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zur Wider­le­gung des Anscheins­be­wei­ses für die Pri­vat­nut­zung eines betrieb­li­chen Pkw bei einem Unter­neh­mer oder Selbständigen die Ein-Pro­zent-Regel anwen­den. Dass ein Fir­men­fahr­zeug für pri­va­te Zwe­cke unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung steht, stellt einen steu­er­pflich­ti­gen Vor­teil beim Arbeit­neh­mer dar. Auf die tatsächliche Pri­vat­nut­zung kommt es nicht an. (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 21.03.2013, VI  31/10, VI  46/11, VI  42/12 und VI  49/11).

Umfasst das Betriebsvermögen meh­re­re Fahr­zeu­ge, die vom Unter­neh­mer auch pri­vat genutzt wer­den, oder wer­den einem Arbeit­neh­mer meh­re­re Fahr­zeu­ge zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, dann greift ein Metho­den­wahl­recht. Der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes ein­zel­ne Fahr­zeug ist ent­we­der nach der Ein-Pro­zent-Rege­lung oder bei Vor­la­ge eines ordnungsgemäßen Fahr­ten­bu­ches nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu ermit­teln und beim Steu­er­pflich­ti­gen der Besteue­rung zu unter­wer­fen. Dies führt zu einer mehr­fa­chen Steu­er­be­las­tung (BMF 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002 und LfSt Bay­ern, Ver­fü­gung v. 22.01.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.).

Einen Lkw oder ein Fir­men­fahr­zeug, das so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gü­tern bestimmt ist, darf das Finanz­amt nicht der Ein-Pro­zent-Rege­lung unter­wer­fen. Eine even­tu­el­le Pri­vat­nut­zung eines sol­chen Fahr­zeu­ges muss das Finanz­amt bewei­sen (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 18.12.2008, VI  34/07).

Ein für pri­va­te Fahr­ten gezahl­tes Nut­zungs­ent­gelt ersetzt nicht die Ein-Pro­zent-Rege­lung. Es soll­te daher für die Ermitt­lung der Pri­vat­fahr­ten ein Fahr­ten­buch geführt wer­den (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 7.11.2006, VI  95/04).

Geetze Und Urteile (Quellen)

§ 8 EStG

 8.1 LStR

BMF 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002

LfSt Bay­ern, Ver­fü­gung 22.01.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.

BFH 21.03.2013, VI  31/10, VI  46/11, VI  42/12 und VI  49/11

BFH 18.04.2013, VI  23/12

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